Leitsatz
Die Beschwerde des Angeklagten vom 29. Juni 2000 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Dresden vom 9. Juni 2000 – 218 Ds 302 Ja 58998/98 – wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. In dem vor dem Amtsgericht Dresden anhängigen Strafverfahren liegt dem Angeklagten Dienstflucht gemäß § 53 Zivildienstgesetz zur Last , wegen der Einzelheiten wird auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dresden vom 18. Februar 1999 Bezug genommen.
Mit Verteidigerschriftsatz vom 28. Juni 1999 beantragte der Angeklagte die Zulassung zweier weiterer Personen als Wahlverteidiger gemäß §§ 137 Abs. 1, 138 Abs. 2 StPO.
Er hat hierzu vorgetragen, beide Personen seien mit ihm, dem Angeklagten, befreundet und befaßten sich seit Jahren mit der die „Totalverweigerung“ betreffenden Rechtsprechung. Beide seien Studenten der Rechtswissenschaft.
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 9. Juni 2000 hat das AG Dresden den Antrag des Angeklagten zurückgewiesen, weil es sich bei der beabsichtigten Verteidigertätigkeit beider Personen um die genehmigungspflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz handle. Eine Erlaubnis der zuständigen Behörde liege nicht vor.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde des Angeklagten ist zulässig, § 304 StPO. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Zurückweisung der beantragten Wahlverteidiger, beide nicht als Rechtsanwälte bei einem deutschen Gericht zugelassen, ist rechtsfehlerfrei.
Personen, die durch die Übernahme der Verteidigung gegen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes verstoßen würden, dürfen nicht nach § 138 Abs. 2 StPO zugelassen werden. Die Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz kann auch nicht durch die Zulassung ersetzt werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, 43. Aufl., Rdn. 9 zu § 138 StPO).
Beide Personen bedürfen für die von ihnen angestrebte rechtsberatende Tätigkeit die Erlaubnis des Präsidenten des Landgerichts. Eine solche ist im vorliegendem Falle auch dadurch nicht entbehrlich, daß beide Personen mit dem Angeklagten befreundet sind. Die Begründung des Zulassungsantrages zeigt, daß nicht der Beistand für den Angeklagten als Freundschaftsdienst für die angestrebte Tätigkeit im Vordergrund steht, sondern die geschäftsmäßige Befassung mit dem Gegenstand des Verfahrens. So hat der Angeklagte selbst vorgetragen, beide Personen seien seit drei Jahren bzw. seit einem Jahr Herausgeber einer bundesweit vertriebenen Fachzeitschrift zur „Totalverweigerung“ sowie eines weiteren Presseorgans gleichen Gegenstandes.
Eine Ausnahme von der Genehmigungserfordernis nach Art. 1 Rechtsberatungsgesetz nach § 3 dieser Vorschrift liegt nicht vor.
Auch im übrigen ist der Beschluß des AG Dresden rechtsfehlerfrei. Ungeachtet der Frage genehmigungsbedürftiger Tätigkeit des Beistandes hat das Gericht über den Zulassungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Interesse des Angeklagten an der Zulassung einer Person seines Vertrauens als Verteidiger ist dabei gegen die Bedürfnisse der Rechtspflege abzuwägen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O., Rdnr. 13).
Der Angeklagte wird von einem Rechtsanwalt sachkundig vertreten. Ein berechtigtes Interesse an weiterem prozeßförderlichen Beistand ist daher nicht ersichtlich. Daß der Gesetzgeber an die juristische Qualifikation des Verteidigers in besonderem Maße anknüpft, zeigen die Vorschriften der §§ 138 Abs. 1, 139 StPO und des Rechtsberatungsgesetzes.
Die vorliegende Sache weist keinen Gegenstand auf, für den der Gesetzgeber die nach § 138 Abs. 1 StPO notwendige volljuristische Qualifikation wegen besonderer Sachkunde in den Hintergrund treten läßt. Solche Sachbereiche sind in Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 RBerG abschließend aufgezählt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
7. Große Strafkammer des Landgerichts Dresden, Vorsitzende Richterin am Landgericht Wiegand, Richterin am Landgericht Müller, Richter am Landgericht Fiedler.
Antragsteller: Detlev Beutner, Pommernring 40, 65 817 Eppstein-Bremthal, Tel. 0171 / 6 18 05 14; Jörg Eichler, Hoyerswerdaer Straße 31, 01 099 Dresden, Tel./Fax 0351 / 5 63 58 42.