ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
744 LG Dresden 15.09.2000 Die Beschwerde des Angeklagten vom 29. Juni 2000 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Dresden vom 9. Juni 2000 – 218 Ds 302 Ja 58998/98 – wird als unbegründet verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
504 AG B-Tiergarten 05.10.1995 Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht in zwei Fällen und wegen Gehorsamsverweigerung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
387 AG B-Tiergarten 15.03.1995 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.