Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Im Jahre 1992 hat er für insgesamt 10 Monate bei der Arbeitsgemeinschaft Burg Waldeck, gemeinnütziger Verein und Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband in Dorweiler/Hunsrück gearbeitet. Danach hat er eine Bäckerlehre begonnen, die er jedoch im Winter 1993 abbrechen mußte, weil sein Arbeitgeber in Konkurs gegangen ist. Zur Zeit ist der Angeklagte als Teilzeitkraft in einer Bürogemeinschaft beschäftigt.
Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 21. April 1994 ist im Jahre 1988 ein gegen den Angeklagten geführtes Verfahren wegen gemeinschaftlicher gemeinschädlicher Sachbeschädigung gemäß § 45 Abs. 2 JGG eingestellt worden.
II. Der Angeklagte, der anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist, wurde mit Schreiben des Bundesamts für den Zivildienst vom 5. November 1993 zur Ableistung des Zivildienstes in der Zeit vom 3. Januar 1994 bis zum 31 . März 1995 einberufen. Er wurde dem Universitätsklinikum Rudolf Virchow, Augustenburger Platz 1, 13 353 Berlin zugewiesen. Diese Dienststelle hatte der Angeklagte mit Schreiben vom 7. Oktober 1993 selbst vorgeschlagen. In Kenntnis, daß er der Einberufung Folge leisten muß und der strafrechtlichen Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens, trat der Angeklagte den Dienst am 3. Januar 1994 nicht an, weil er entschlossen war, den Zivildienst nicht abzuleisten, sondern diesen ebenfalls zu verweigern. Der Angeklagte trat den Zivildienst auch in der Folgezeit bis zum Tage der Hauptverhandlung bewußt nicht an.
III. Diese Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten und dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 21. April 1994. Der Angeklagte hat angegeben, die von ihm vorgeschlagene Zivildienststelle im Universitätsklinikum Virchow angegeben zu haben, weil dort das Fehlen eines Zivildienstleistenden nicht auffallen würde. Der Angeklagte hat in einer in der Hauptverhandlung verlesenen Prozeßerklärung seine Grunde für das Fernbleiben vom Zivildienst dargelegt. Er sieht den Zivildienst als Kriegsdienst ohne Waffen an und lehnt den Zivildienst deshalb ab. Er ist aus politischen Gründen nicht bereit, den Zivildienst abzuleisten. Er hat sich deshalb jedoch noch nicht an das Bundesamt für den Zivildienst gewandt.
Entscheidungsgründe
IV. Der Angeklagte hat sich demnach der Dienstflucht nach § 53 Zivildienstgesetz strafbar gemacht. Er ist bewußt eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Seine Motivation stellt keine Rechtfertigung für sein Handeln dar.
V. Bei der Strafzumessung sprach zugunsten des Angeklagten, daß er den Vorwurf unumwunden eingeräumt hat. Abgesehen von dem nach § 45 Abs. 2 JGG eingestellten Verfahren ist er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Auch der Umstand, daß der Angeklagte für längere Zeit in einer gemeinnützigen Organisation freiwillig gearbeitet hat, sprach zu seinen Gunsten. Ebenso der Umstand, daß der Angeklagte nicht aus völlig eigennützigen Motiven dem Zivildienst ferngeblieben ist, sondern sich mit seiner Situation auseinandergesetzt hat.
Zulasten des Angeklagten mußte allerdings gewertet werden, daß er bereits bei seinem Vorschlag einer Zivildienststelle beabsichtigte, den Zivildienst zumindest nicht ordnungsgemäß abzuleisten.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht innerhalb des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren auf eine solche von drei Monaten erkannt, was schuld- und tatangemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des § 56 ZDG kam die Verhängung einer Geldstrafe auch aus generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.
VI. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht geht davon aus, daß der Angeklagte sich die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zur Warnung dienen läßt und zukünftig ein straffreies Leben führen wird. Der Angeklagte kommt aus gesicherten sozialen Verhältnissen und geht einer Arbeit nach.
VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Amtsgericht Tiergarten in Berlin, Richter am Amtsgericht Müller als Strafrichter.
Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.