Leitsatz

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführer (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als anbegründet verworfen.

Volltext

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels kann bereits zweifelhaft sein. Es ist nicht ersichtlich, daß derzeit noch – bezogen auf das vorliegende konkrete Strafverfahren – ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an ihrer Zulassung als Wahlverteidiger durch das Beschwerdegericht besteht, nachdem der anwaltlich vertretene (frühere) Angeklagte seine Revision gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Itzehoe vom 10. September 1998 zurückgenommen hat, seine Verurteilung damit seit dem 12. Oktober 1998 rechtskräftig ist und die Beschwerdeführer selbst ausdrücklich offen lassen, ob von ihnen “etwa im Vollstreckungsverfahren tatsächlich noch eine Tätigkeit als Verteidiger zu erwarten ist”. Die Umstände, insbesondere auch das Beschwerdevorbringen, deuten darauf hin, daß es den Beschwerdeführern in Wahrheit nicht (mehr) um ihre Zulassung als Wahlverteidiger in diesem konkreten Verfahren, sondern allein um eine abstrakte Klärung ihrer allgemeinen Geeignetheit als Verteidiger im Sinne des § 138 Abs. 2 StPO geht. Die bedurfte jedoch keiner abschließenden Entscheidung.

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Ablehnung der Zulassung der Beschwerdeführer als Wahlverteidiger ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat seine Entscheidung im Rahmen des § 138 Abs. 2 StPO nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Der Senat merkt im übrigen an, daß eine Zulassung der Beschwerdeführer auch deshalb nicht in Betracht kommen konnte, weil zu befürchten ist, daß ihnen – wie bereits vom Amtsgericht Meldorf in seinem Beschluß vom 4. Dezember 1997 im einzelnen dargelegt – aufgrund ihrer eigenen einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastung und ihres herausgehobenen Engagements zur Frage der “Totalverweigerung” die persönliche Distanz zu dem gegen den (früheren) Angeklagten geführten Verfahren und damit die notwendige Sachlichkeit fehlt.

2. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Ehrich, Richter am Oberlandesgericht Franzen und Wiegershausen.

Antragsteller: Detlev Beutner, Pommernring 40, 65 817 Eppstein-Bremthal, Tel. 0171 / 6 18 05 14 ; Ralf Morwinsky, Ulmenstraße 29, 18 057 Rostock, Tel. 0381 / 4 99 78 67.