Leitsatz
B. wird auf seinen Antrag gem. §§ 137 Abs. 1, 138 Abs. 2 StPO als Wahlverteidiger zugelassen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Bereits mit Schriftsatz der Verteidigerin des Angeklagten in 1. Instanz vom 28.10.1998 (RA’in Kramer) war u.a. für B. der Antrag gestellt, wie er nunmehr im Schriftsatz vom 17.05.2001 gestellt worden ist. Das AG Amberg hat mit Beschluß vom 16.11.1998 diesen Antrag zurückgewiesen, die daraufhin für Herrn B. eingelegte Beschwerde ist mit Beschluß der 1. Strafkammer des LG Amberg vom 21.11.1998 zurückgewiesen worden. Herr B. hat ferner in der Hauptverhandlung in 1. Instanz einen gleichlautenden Antrag gestellt, welcher mit Beschluß des Vorsitzenden zurückgewiesen worden ist.
Entscheidungsgründe
Die Kammer schließt sich der Begründung im Antrag vom 17.05.2001 an und übernimmt die Rechtsauffassung in den gerichtlichen Beschlüssen vom 16.11.98 und vom 21.11.1998 einerseits und den Beschluß vom 14.04. 99 andererseits nicht. Maßgebend für die Prüfung ist das Interesse des Angeklagten an einer sachgemäßen und sachkundigen Verteidigung. Insbesondere die besondere Sachkunde des Herrn B. spricht für die Zulassung als Wahlverteidiger. Nicht maßgeblich ist die Überlegung, der Angeklagte habe bereits einen Verteidiger bzw. eine Verteidigerin, insoweit bildet § 137 Abs. 1 S. 2 StPO eine sachliche Grenze. Gegen die Zulassung spricht ferner nicht, daß Herr B. über sachliche Gesichtspunkte hinaus auch ein persönliches Interesse am Verfahren hat bzw. haben dürfte, begründet in der Freundsschaft zum Angeklagten.
3. Strafkammer des Landgerichts Amberg, Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Laaths als Vorsitzender.
VerteidigerInnen: Detlev Beutner, Pommernring 40, 65 817 Eppstein-Bremthal, Tel. 0171 / 6 18 05 14; RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.