Leitsatz

Herr B. wird als Wahlverteidiger für den Angeklagten gemäß § 138 Abs. 2 StPO nicht zugelassen.

Volltext

Entscheidungsgründe

Der Antrag des Angeklagten auf Zulassung des Herrn B. als Wahlverteidiger war gemäß § 138 Abs. 2 StPO zurückzuweisen. Angesichts des Umstands, daß in der Anwaltgemeinschaft der erkrankten Rechtsanwältin Kramer mehrere Rechtsanwälte tätig sind, besteht kein Bedürfnis, den noch im Jurastudium befindlichen Herrn B. mit der Verteidigung zu beauftragen. Mag er sich auch wissenschaftlich mit der der Anklage zurgrundeliegenden Problematik beschäftigen, verfügt er jedoch nicht über praktische Erfahrungen in Strafprozessen, wie es zugelassene Rechtsanwälte tun.

Bei Abwägung der Interessen des Angeklagten einerseits gegen die Bedürfnisse der Rechtspflege andererseits kommt eine Zulassung als Wahlverteidiger daher nicht in Betracht.

Amtsgericht Oberhausen, Richterin am Amtsgericht Masling.

Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†)

Antragsteller: Detlev Beutner, Pommernring 40, 65 817 Eppstein-Bremthal, Tel. 0171 / 6 18 05 14.