Leitsatz
1. Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des AG Amberg vom 14.04.1999 werden verworfen.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Berufung und die Staatsanwaltschaft Amberg diejenigen der ihrigen. Die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten im Berufungsverfahren werden der Staatskasse auferlegt, soweit sie durch die Berufung der Staatsanwaltschaft Amberg entstanden sind.
Volltext
Zum Sachverhalt
I.
Das AG Amberg verurteilte den Angeklagten am 14.04.1999 wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Gegen dieses Urteil legte die StA Amberg mit Schreiben vom 15.04.1999 (bei dem AG Amberg am 16.04.1999 eingegangen) Rechtsmittel ein, welches mit Schreiben vom 21.07.1999 als Berufung bezeichnet und auf den Rechtsfolgenausspruch (Strafhöhe und Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung) beschränkt wurde.
Der Angeklagte legte ebenso wie der seinerzeitige Verteidiger jeweils mit Fax vom 21.04.1999 gegen dieses Urteil Rechtsmittel ein.
Beide Berufungen (das jeweilige Rechtsmittel des Angeklagten bzw. seines seinerzeitigen Verteidigers ist als Berufung zu behandeln) sind zulässig (§§ 312, 314, 318 StPO), sie erweisen sich jedoch beide als unbegründet.
II.
In der Berufungshauptverhandlung wurden folgende Feststellungen getroffen.
1. Zu den persönlichen Verhältnissen:
Der Angeklagte durchlief zunächst in der früheren DDR seine schulische Ausbildung und legte nach der Wiedervereinigung in Dresden das Abitur ab. Im Anschluß daran trat er eine Zimmerer-Lehre an, welche im Februar 1997 mit Erfolg abgeschlossen wurde. Er ist derzeit Student der Rechtswissenschaften an der TU Dresden, er ist ledig und hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Der Strafjustiz der Bundesrepublik Deutschland steht er kritisch gegenüber und bekennt sich seit ca. 1992 als sogenannter „Totalverweigerer“, lehnt also den Kriegsdienst mit der Waffe ebenso ab wie den Ersatzdienst (Zivildienst). Seit Sommer 1998 ist er Mitarbeiter der TKDV-Initiative Dresden (Totalverweigerung) und Redakteur des bundesweiten Rundbriefes zur Totalen Kriegsdienstverweigerung „Ohne Uns“, eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hat er jedoch nicht betrieben.
Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
Am 30.03.1994 wurde er durch das AG Dresden im Verfahren 38 Cs 602 Js 8836/94 A-B wegen gemeinschaftlichen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (Datum der Tat: 06.11.1993) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,– DM verurteilt, dieses Urteil ist seit 12.10.1994 rechtskräftig.
Am 03.01.1996 wurde er durch das AG Dresden im Verfahren 262 Cs 604 Js 56366/95 wegen Diebstahls (Datum der Tat: 25.09.1995) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 20,– DM verurteilt, dieses Urteil ist seit 23.01.1996 rechtskräftig.
Am 18.01.1996 wurde er durch das AG Dresden im Verfahren 262 Cs 604 Js 60312/95 wegen Diebstahls (Datum der Tat: 14.09.1995) zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je 35,– DM verurteilt, dieses Urteil ist seit 21.02.1996 rechtskräftig.
Am 21.04.1997 wurde er durch das AG Dresden im Verfahren 211 Ds 203 Js 8160/97 wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Datum der Tat: 19.10.1996) zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 20,– DM verurteilt, dieses Urteil ist seit 09.10.1997 rechtskräftig.
[Urteilsgründe AG Dresden gekürzt]
2. Zur Tat:
Gemäß Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Dresden vom 11.05.1998 wurde der Angeklagte zur Ableistung des 10-monatigen Grundwehrdienstes ab 01.07.1998 (= Beginn des Wehrdienstverhältnisses) einberufen. Er sollte seinen Dienst an diesem Tage bis 18.00 Uhr bei dem 4./Panzerbataillon 104 in der Schloßbergstraße 1 in 92 536 Pfreimd antreten; dabei wurde er darauf hingewiesen, daß er mit disziplinaren und strafrechtlichen Folgen zu rechnen habe, falls er den Dienst schuldhaft nicht antreten sollte, er wurde außerdem darauf hingewiesen, daß er gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung Widerspruch einlegen könne. Dieser Bescheid wurde dem Angeklagten am 12.05.1998 durch Niederlegung ordnungsgemäß zugestellt. Er nahm noch an diesem Tage von dem Inhalt des Bescheides Kenntnis. Er folgte jedoch der Einberufung bewußt nicht, weil er sich als „Totalverweigerer“ schon längere Zeit vor der Einberufung uneingeschränkt dazu entschlossen hatte, seiner Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes nicht nachzukommen. Aus diesem Grunde ließ er auch ein Telegramm seiner Einheit vom 02.07.1998 (= Aufforderung zum Dienstantritt) bewußt unbeachtet.
Am 01.08.1998 meldete sich in voller Billigung des Angeklagten und aufgrund einer gemeinsam besprochenen Strategie dessen Mitstreiter in der Totalverweigerer-Szene F. bei der bezeichneten Einheit in Pfreimd und gab sich als „E.“ aus; da er jegliche dienstliche Tätigkeit sowie jegliche Ausführung von Befehlen verweigerte, wurde er am 03.08.1998 in Disziplinararrest genommen und am 04.08.1998 auf freien Fuß gesetzt. Am 05.08.1998 kam es unter der Führung des Angeklagten und von F. vor der Kaserne in Pfreimd zu einer friedlichen Demonstration einer Gruppe von ca. 30 Personen, dabei gaben der Angeklagte und F. dem TV-Regionalsender Regensburg Interviews über den Dienstantritt des „E.“, über diese Demonstration wurde außerdem in den örtlichen Zeitungen, in der „taz“ sowie in Dresdener Zeitungen berichtet. Am 11.08.1998 erging durch das AG Amberg Haftbefehl gegen den Angeklagten; am 05.11.1998 erfolgte die Festnahme des Angeklagten in Dresden, er befand sich anschließend vom 06.11.1998 bis 14.04.1999 in Untersuchungshaft, der Haftbefehl wurde in der Hauptverhandlung des AG Amberg aufgehoben. Mit der Entlassungsverfügung des Wehrbereichskommandos V in 72 488 Sigmaringen vom 16.06.1999 erfolgte die Entlassung des Angeklagten aus der Bundeswehr gem. § 29 Abs. 1 Nr. 6 WPflG.
III.
1. Die zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen auf dessen insoweit glaubhaften eigenen Angaben; die Feststellungen bezüglich der strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten ergeben sich aus der Verlesung der Auskunft des Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 25.01.2000 i.V.m. der Verlesung von Ziffer II. der Gründe des Urteils des AG Dresden vom 21.04.1997. Diese Verlesungen wurden von dem Angeklagten nicht beanstandet.
In der Sache selbst räumt er die Feststellungen zu vorstehend II. 2. in objektiver Hinsicht ein, er macht jedoch geltend, seine Wehrdienstverweigerung falle unter den Schutz der Gewissensfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1 GG, so daß er mangels schuldhaften Handelns nicht bestraft werden könne. Er hat dazu im wesentlichen folgendes ausgeführt:
[Einlassung gekürzt]
Entscheidungsgründe
2. Diese Einlassung des Angeklagten ist nicht geeignet, seine Strafbarkeit gem. § 16 Abs. 1 WStG wegen eines Schuldausschließungsgrundes zu verneinen.
Die Argumentation des Angeklagten geht dahin, daß einem Totalverweigerer aus Gewissensgründen normgerechtes Verhalten nicht möglich sei, da er als nicht-anerkannter Kriegsdienstverweigerer der Strafbarkeit gem. § 16 WStG („Fahnenflucht“) und als anerkannter Kriegsdienstverweigerer der Strafbarkeit gem. § 53 ZDG („Dienstflucht“) unterfalle; sie wirft ferner die Frage auf, ob eine Gewissensentscheidung unter dem Schutz des Art. 4 GG überhaupt strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könne und dürfe. Diese Problematik der Strafbarkeit von Totalverweigerern aus Gewissensgründen fokussiert sich eigentlich auf den Fall, daß ein solcher Totalverweigerer nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zum Zivildienst herangezogen wird und diesen verweigert; demzufolge befassen sich die nachfolgend dargestellten gerichtlichen Entscheidungen sowie Stimmen aus dem Schrifttum mit dieser Alternative und nicht mit der – vorgeschalteten – Alternative der Verweigerung des Wehrdienstes durch einen Totalverweigerer als nicht-anerkannter Kriegsdienstverweigerer, gleichwohl wird letztere durch die Gesichtspunkte im Rahmen der Prüfung der Strafbarkeit eines Totalverweigerers gemäß § 53 ZDG tangiert, so daß diese auch im vorliegenden Falle zu erörtern sind.
In der Tat gibt es gewichtige Stimmen im Schrifttum, wonach die Ersatzdienstverweigerung aus Gewissensgründen unter Art. 4 Abs. 1 GG fällt (Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck „GG I“ 4./1999, Art. 4 Rdnr. 150; Mager, in: von Münch/Kunig „GG I“ 5./2000 Rn. 80 zu Art. 4). Demgegenüber erstreckt sich die grundrechtlich geschützte Gewissensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG nach Scholz (in: Maunz-Dürig „GG“ Art. 12a Rdnr. 142) und Kokott (in: Sachs „GG“ 2./1999 Art. 4 Rdn. 97, 98) nicht auf die Verweigerung des Ersatzdienstes aus Gewissensgründen.
Für die Rechtsprechung gilt seit BVerfGE 19, 135; 23, 127 der Grundsatz, daß das Grundrecht der Gewissensfreiheit nicht zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes berechtigt; danach schließt die Begrenzung der Gewissensfreiheit durch Art. 4 Abs. 3 GG die Berücksichtigung der die Ersatzdienstverweigerung motivierenden freien Gewissensentscheidung auch im Bereich der strafrechtlichen Schuld aus, wobei dies im Einzelfall der Berücksichtigung einer strafrechtlich erheblichen individuellen psychischen Zwangslage nicht entgegensteht. In diesem Sinne hat das AG Lüneburg (StV 1985, 64) einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer freigesprochen, welcher der Dienstflucht gem. § 53 ZDG angeklagt war, und zwar mit der Begründung, er sei so sehr in seiner aufgrund einer Gewissensentscheidung beruhenden Überzeugung verstrickt, daß sich für ihn eine übermächtige psychische Notsituation ergäbe, falls er entgegen seiner Überzeugung den Anforderungen, welche an ihn durch die Einberufung zum zivilen Ersatzdienst gestellt werden, Folge leisten müßte, so daß er nicht schuldhaft gehandelt habe.
Für die Kammer steht außer Zweifel, daß der Angeklagte Totalverweigerer aus Gewissensgründen ist , nachhaltig dokumentiert durch seine schriftliche und insgesamt 19 Seiten umfassende „Prozeßerklärung zum 17. Mai 2001“, welche er in der Berufungshauptverhandlung verlesen hat. Auf der anderen Seite steht für die Kammer ebenso fest, daß der Nicht-Antritt zum Wehrdienstbeginn am 01.07. 1998 in Pfreimd nicht in einer „übermächtigen Motivation“ bzw. in einem „unüberwindlichen psychischen Zwang“ begründet gewesen ist, mitentscheidend waren auch politische/gesellschaftspolitische Beweggründe, ausgewiesen vor allem durch die „Austauschaktion“ mit der Zielrichtung, die Verfahrensweise der Bundeswehr mit Totalverweigerern im Hinblick auf die Verhängung von Disziplinararrest öffentlich zu machen.
Im übrigen hat das AG zutreffend auf die verfassungsrechtliche Situation gemäß Art. 4, 12a GG und die Entscheidung des BVerfG in NJW 1985, 1519 hingewiesen, wonach jeder Wehrpflichtige, der sich auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG berufe, die Last der Darlegung der von ihm getroffenen Gewissensentscheidung habe, das Grundrecht der Glaubens- bzw. Gewissensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG stelle ihn von dieser Last nicht frei; der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 2 GG würden nicht dadurch verletzt, daß der Kriegsdienstverweigerer unbeschadet seiner Verpflichtung, Ersatzdienst zu leisten, der Anerkennung in einem Verwaltungsverfahren bedürfe, da nur beide Elemente in ihrem Zusammenhang (Verpflichtung zur Leistung des Ersatzdienstes einerseits und das Anerkennungsverfahren andererseits) mit hinreichender Sicherheit gewährleisteten, daß nur diejenigen Wehrpflichtigen vom Wehrdienst freigestellt werden, deren Kriegsdienstverweigerung auf einer Gewissensentscheidung beruht.
IV.
Der Angeklagte ist daher zu Recht vom Amtsgericht wegen Fahnenflucht gemäß § 16 Abs. 1 WStG verurteilt worden.
V.
1. Die Fahnenflucht gemäß § 16 Abs. 1 WStG ist ausschließlich mit Freiheitsstrafe sanktioniert, der Strafrahmen reicht von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu fünf Jahren.
Auch nach der Überzeugung der Kammer ist die vom Amtsgericht verhängte Freiheitsstrafe von neun Monaten tat- und schuldangemessen.
Die Abwägung der in § 46 StGB genannten Umstände ergibt dazu folgendes:
Zu Gunsten des Angeklagten ist berücksichtigt worden, daß er den Tatvorwurf in objektiver Hinsicht ohne jede Einschränkung eingeräumt hat. Dazu hat er eine sehr umfangreiche (19 Seiten umfassende) und schriftlich vorbereitete Erklärung verlesen, welche deutlich gemacht hat, daß er sich aus Gewissensgründen, unterlegt mit politischer/gesellschaftspolitischer Argumentation, gegen jeden Krieg und damit gegen den Wehrdienst und den Zivildienst wendet. Diese Überzeugung hat sich bei ihm bereits zu DDR-Zeiten manifestiert, als Totalverweigerer bekennt er sich seit ca. 1992 und seit Sommer 1998 ist er Mitarbeiter der TKDV-Initiative Dresden und Redakteur des bundesweiten Rundbriefes zur Totalen Kriegsdienstverweigerung „Ohne Uns“. Da es sich in seinen Augen bei dem Zivildienst lediglich um Kriegsdienst ohne Waffe handelt, hat er konsequent eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht betrieben. Zwar ist in der Entscheidung BVerfGE 23, 127 ausgeführt, daß im Rahmen der Schuldfrage die Berufung des Kriegsdienst- und/oder Zivildienstverweigerers auf seine Gewissensentscheidung außer Betracht zu bleiben hat, da das Grundrecht der Gewissensfreiheit für den Bereich der Wehrpflicht durch die Verfassung selbst in spezieller Weise ausgestaltet und damit zugleich inhaltlich beschränkt worden ist, und zwar gerade auch für die subjektive Seite des Tatbestandes; andererseits ist im Rahmen der Strafzumessung zu beachten, daß nicht gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes verstoßen wird, welche sich als übergreifende Leitregeln allen staatlichen Handelns zwingend aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben und infolgedessen Verfassungsrang haben. Eine Prüfung am Maßstab dieser Grundsätze verlangt daher eine Abwägung, welche einerseits die objektive Bedeutung des Verhaltens des Verweigerers für die Rechtsordnung insgesamt und die Einrichtung des Wehr- bzw. Ersatzdienstes und andererseits die innere Situation des Einzelnen und die Motive seines Handelns zu würdigen hat; eine solche Abwägung setzt nach Umfang und Intensität den Sanktionen, die gegen den Verweigerer ergriffen werden können, von Verfassungs wegen eine Grenze, welche sich daraus ergibt, daß die Substanz der Persönlichkeit nicht zerstört werden darf. Das bedeutet, daß der Gewissenstäter nicht durch übermäßig harte Strafen als Persönlichkeit mit Selbstachtung gebrochen und dadurch in eine innerlich ausweglose Lage getrieben werden darf, welche ihn zwingt, seine Gewissensentscheidung über jede zumutbare Opfergrenze hinaus weiterzuverfechten, da dies verfassungswidrig wäre. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit gewährt nicht nur subjektive Rechte, sondern ist zugleich eine wertentscheidende Grundsatznorm, und zwar höchsten verfassungsrechtlichen Ranges, die bei Staatstätigkeit jeder Art – also auch bei der Strafzumessung im Strafverfahren – Wertmaßstäbe setzende Kraft entfaltet und Beachtung verlangt. Dieses Grundrecht wirkt sich als allgemeines „Wohlwollensgebot“ gegenüber Gewissenstätern aus; diese Auswirkung im Einzelnen und die sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Grenzen für den Strafanspruch des Staates kann nur die Prüfung im Einzelfall ergeben, wobei jeweils die Bedeutung für die Ordnung des Staates und die Autorität des gesetzten Rechtes auf der einen und die Stärke des Gewissensdruckes und die dadurch geschaffene Zwangslage auf der anderen Seite in Betracht zu ziehen sind. Daraus folgt, daß dieses Wohlwollensgebot dann zurücktritt, wenn die Gewissensentscheidung primär politisch motiviert ist; da die Grenzziehung zwischen religiös, weltanschaulich und „rein politisch“ oftmals problematisch ist, ist im Zweifel pro reo zu entscheiden (Riegel, in: Erbs/Kohlhaas „Strafrechtliche Nebengesetze“ § 53 ZDG Rn. 7). Das Verhalten des Angeklagten beruht zur Überzeugung der Kammer auf einer achtbaren und durch ernste innere Auseinandersetzung gewonnenen Entscheidung, so daß die mitschwingende politische/gesellschaftliche Motivation die Anwendung des Wohlwollensgebotes zu seinen Gunsten nicht ausschließt.
Zu Gunsten des Angeklagten ist auch beachtet worden, daß er sich nach seiner Festnahme am 05.11.1998 in der Zeit vom 06.11.1998 bis 14.04.1999 in Untersuchungshaft befunden hat.
Zu Lasten des Angeklagten ist gewertet worden, daß er bereits in mehrfacher Hinsicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. die Auflistung der Vorstrafen unter Ziffer II. 1.). Allerdings sind in sämtlichen vier Fällen bisher gegen den Angeklagten nur Geldstrafen ausgesprochen worden, außerdem liegt die erste Tat nahezu 7 1/2 Jahre zurück und sind die beiden Diebstähle in ganz kurzer zeitlicher Abfolge am 14. und 25.09.1995 begangen worden. Angesichts des Grundrechts-Ranges der Gewissensentscheidung darf die offenbare Endgültigkeit der Weigerung des Angeklagten, den Wehr- und/oder den Zivildienst zu leisten, nicht als „Hartnäckigkeit“ straferschwerend herangezogen werden. Schließlich gehört das Bestreben, sich dem Wehr- und/oder dem Zivildienst auf Dauer zu entziehen, zum gesetzlichen Tatbestand der §§ 16 Abs. 1 WStG, 53 ZDG und darf auch deshalb nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Schließlich verbietet sich aus den dargestellten Gründen eine Strafschärfung unter dem Aspekt der Generalprävention.
2. Die Kammer teilt auch die Auffassung des Amtsgerichts, daß die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Die Kammer geht davon aus, daß der Angeklagte künftigen Einberufungen zur Ableistung des Wehrdienstes keine Folge leisten wird, sollte es trotz der Entlassungsverfügung vom 16.06.1999 in der Zukunft zu einer neuerlichen Einberufung kommen; dies steht jedoch nicht per se einer Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung im Wege. Das OLG Koblenz (NJW 1984, 1978) hat allerdings in einem Falle, bei welchem es gegenüber einem Zivildienstverweigerer um die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe gemäß § 57 StGB gegangen ist, diese Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung mit der Begründung verneint, der Verurteilte sei entschlossen, auch zukünftig den Zivildienst zu verweigern, so daß die Anwendung von § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ausscheide, da die Rechtswohltat einer Strafaussetzung zur Bewährung solchen Verurteilten nicht zugute kommen dürfe, die zu erneuter Verletzung strafrechtlicher Vorschriften bereit seien; diese Entscheidung ist von Friedeck (NJW 1985, 782) mit der – allerdings vordergründigen – Argumentation angegriffen worden, bei einer dauernden Ersatzdienstverweigerung aus Gewissensgründen handele es sich um ein Zustandsdelikt, der rechtswidrige Zustand dauere demnach so lange an, wie die Ableistung des Ersatzdienstes verweigert werde. Dieses OLG hat in einem anderen Falle (ein zur Ableistung des Wehrdienstes zur Bundeswehr einberufener Soldat hatte bei seiner Einheit über mehr als sechs Wochen jegliche Ausführung von Befehlen verweigert und war bei dieser Haltung auch nach Verbüßung von insgesamt 49 Tagen Disziplinararrest geblieben, anschließend war er wegen fortgesetzter Gehorsamsverweigerung nach § 20 Abs. 1 WStG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden) die Aussetzung der Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung mit der Begründung abgelehnt, gemäß § 14 Abs. 1 WStG gebiete die Wahrung der Disziplin die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe (NStZ 1985, 462).
In diesen beiden Fällen ist die Argumentation zu eng und wird dem Grundrechtsrang der Gewissensfreiheit nicht gerecht; dies gilt ebenso für die Versagung der Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung unter Berufung auf § 56 Abs. 3 StGB (Riegel, in: Erbs/Kohlhaas „Strafrechtliche Nebengesetze“, § 14 WStG Rdnr. 2). Es ist vielmehr der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE 78, 391) zu folgen, wonach im Falle der einem Zeugen Jehovas zugebilligten Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung im Hinblick auf die Verurteilung wegen Dienstflucht eine erneute Verweigerung des Zivildienstes nicht zum Anlaß genommen werden darf, die gewährte Strafaussetzung zu widerrufen, wenn das Gericht davon ausgegangen war, der Verurteilte werde aufgrund einer unumstößlichen Gewissensentscheidung auch in Zukunft der Einberufung zum Zivildienst keine Folge leisten. Das Bundesverfassungsgericht argumentiert mit der zutreffenden Erwägung, in einem solchen Falle verstieße der Widerruf nicht nur gegen die Vorschrift des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, wonach die Strafaussetzung nur dann widerrufen werden könne, wenn sich die ihr zugrundeliegende Erwartung nicht erfüllt habe, der Widerruf verletze darüberhinaus auch das auf Art. 4 Abs. 3, 12a Abs. 2 GG i.V.m. dem Rechtsstaatprinzip beruhende verfassungskräftige Gebot, die Grundlagen des in Rechtskraft erwachsenen Urteils und das darauf gestützte Vertrauen des verurteilten Zeugen Jehovas zu respektieren, ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung werde nicht deshalb erfolgen, weil der Verurteilte – den Geboten seines Gewissens folgend – den Ersatzdienst erneut verweigere.
Schließlich darf nicht übersehen werden, daß der Verurteilte sich mehr als fünf Monate in Untersuchungshaft befunden hat. Es bedarf daher zur Überzeugung der Kammer nicht der – restlichen – Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe.
3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Im vorliegenden Falle treffen die (unbeschränkte) Berufung des Angeklagten und die (beschränkte) Berufung der Staatsanwaltschaft zusammen, beide Rechtsmittel erweisen sich als erfolglos. Da beide Rechtsmittel kostenrechtlich getrennt zu behandeln sind, waren die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten im Berufungsverfahren der Staatskasse aufzuerlegen, soweit sie durch die Berufung der Staatsanwaltschaft entstanden sind; ob und inwieweit solche Mehrkosten entstanden sind, wird Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens gem. § 464b StPO sein.
3. Strafkammer des Landgerichts Amberg, Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Laaths als Vorsitzender.
VerteidigerInnen: Detlev Beutner, Pommernring 40, 65 817 Eppstein-Bremthal, Tel. 0171 / 6 18 05 14; RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.