Leitsatz
Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen Richterin am Landgericht Stöber wird als unbegründet zurückgewiesen.
Volltext
Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten ist unbegründet.
Nach § 24 Abs. 2 StPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Mißtrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, daß der oder die abgelehnten Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnehmen, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 24 Rn. 8 m.w.N.). Dabei kommt es zwar auf den Standpunkt des Ablehnenden an, nicht aber auf seinen (möglicherweise einseitigen) subjektiven Eindruck. Maßgebend ist der Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten.
Auch aus dieser maßgeblichen Sicht des Angeklagten ergibt sich unter verständiger Würdigung kein Grund für die Annahme, daß die abgelehnte Richterin ihm gegenüber eine innere Haltung einnähme, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.
1. Die Mitwirkung an den Beschlüssen vom 21.09.1998 und 23.02.1999, die im Haftbeschwerdeverfahren ergingen, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. Eine Mitwirkung an Vor- oder Zwischenentscheidungen stellt grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar, da ein verständiger Angeklagter davon ausgehen kann und muß, daß sich ein Richter dadurch nicht für künftige Entscheidungen festgelegt hat, im übrigen von einem Richter auch die innere Freiheit zu erwarten ist, sich von einmal gewonnenen Überzeugungen wieder loszusagen. So reicht auch die Mitwirkung an einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den Haftbefehl nicht aus (vgl. BGH in NStZ 1987, 221). In Hinsicht auf die Fluchtgefahr ist eine Prognose zu der zu erwartenden Strafe zu treffen. Wenn in Beschlüssen, an denen die abgelehnte Richterin mitgewirkt hat, davon die Rede ist, daß der Angeschuldigte damit rechnen müsse, daß er wegen der ihm zur Last gelegten Straftat zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt wird und er diese im Hinblick auf § 14 Abs. 1 WStG auch verbüßen muß, ergibt sich daraus noch nicht, daß die abgelehnte Richterin sich endgültig festgelegt hat. Im Haftbeschwerdeverfahren war lediglich eine vorläufige Prognose zu treffen.
2. Auch die Mitwirkung an einem Beschluß vom 11.02.1999, mit dem das Anhalten und die Beschlagnahme eines Schreibens durch das Amtsgericht Amberg bestätigt wurde, gibt einem Angeklagten bei verständiger Würdigung nicht Grund für die Annahme, daß ein daran mitwirkender Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnähme, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Von einer Willkürlichkeit des Beschlusses vom 11.02. 1999 kann keine Rede sein.
Auch bei einer Gesamtschau der vom Angeklagten mitgeteilten Umstände ergibt sich bei verständiger Würdigung kein Grund, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit von RiLG Stöber zu rechtfertigen.
Landgericht Amberg, Richter am Landgericht Ebensperger.
Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.