Leitsatz
Die Ablehnungsgesuche des Angeklagten gegen den Richter am Landgericht Stich und die Richterin am Landgericht Stöber werden als unbegründet zurückgewiesen.
Volltext
Entscheidungsgründe
Die Ablehnungsgesuche des Angeklagten sind zurückzuweisen, da sie unbegründet sind.
Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 StPO liegen nicht vor. Hiernach kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, daß der oder die abgelehnten Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnehmen, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann, worauf es auf den Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten ankommt.
Insoweit begründet die Mitwirkung an den in Bezug genommenen Beschlüssen die Besorgnis der Befangenheit nicht.
Selbst wenn aus den Beschlüssen zu entnehmen wäre, daß die abgelehnten Richter von einer erheblichen Freiheitsstrafe ohne Bewährung überzeugt waren, kann von einem Richter die innere Freiheit erwartet werden, sich von einmal gewonnenen Überzeugungen wieder loszusagen.
Darüber hinaus ist aus den die Haftbeschwerde verwerfenden Beschlüssen, an denen die abgelehnten Richter mitgewirkt haben, nur eine vorläufige Prognose zum Zeitpunkt des Erlasses zu entnehmen. Eine Festlegung auf eine Überzeugungsbildung auch in der Zukunft ist nicht ersichtlich; auch aus der Sicht eines vernünftigen Angeklagten kann dies nicht so gesehen werden.
Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht die Mitwirkung der abgelehnten Richter am Beschluß vom 11.02.1999.
Zum einen ist der Beschluß nicht, wie gerügt, allgemein gehalten. Zum anderen würde auch dies nicht die Beurteilung als willkürlich rechtfertigen.
Die Ablehnungsgesuche waren daher als unbegründet zurückzuweisen.
Landgericht Amberg, Richter am Landgericht Kammerer.
Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.
Anmerkung
Siehe Anmerkrungen zu UrIS-Nr. 740.