Leitsatz

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 22. September 1998 aufgehoben.

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von einhundertfünfzig Tagessätzen zu je zwanzig DM verurteilt.

Dem Angeklagten wird gestattet, die Strafe in monatlichen Teilbeträgen von jeweils einhundert DM zu zahlen, beginnend ab dem ersten des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monat. Die Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 22. September 1998 wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Angeklagten, mit der er seinen Freispruch erstrebt.

Das Rechtsmittel hat lediglich in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

II.

Die Berufungshauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

1. Der Angeklagte wuchs in geordneten Verhältnissen mit zwei Brüdern als Sohn eines Studienrates und einer Musikpädagogin in Darmstadt und Frankfurt am Main auf. Er besuchte das Gymnasium und studierte nach dem 1995 abgelegten Abitur Politikwissenschaft an der Freien Universität Berlin. Dieses Studium hat er im Juli 1999 mit dem Diplom beendet. Derzeit studiert er an der Universität Potsdam den Diplomstudiengang Verwaltungswissenschaften, den er voraussichtlich Mitte 2001 abschließen wird.

Der Angeklagte leistete in der Zeit vom 1. September 1996 bis 31. August 1997 bei der Stiftung Naturschutz Berlin ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993) ab, in dem er Jugendliche im Engagement für den Umweltschutz betreute. Der Angeklagte war Mitglied in der Partei Bündnis 90/Die Grünen und wurde in den Berliner Landesvorstand der Partei gewählt. Wegen der Haltung der Partei zum Kosovokonflikt, die mit seiner pazifistischen Weltanschauung nicht übereinstimmt, legte er im März 1999 sein Amt als Vorstandsmitglied nieder und trat aus der Partei aus.

Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er bezieht aus einem Hausservice, den er gewerblich neben seinem Studium betreibt, monatliche Einnahmen von etwa 1.200 DM. Aus der Vermietung einer Eigentumswohnung erzielt er monatliche Verluste von etwa 600 DM. Von seinen Eltern wird er nicht mehr unterstützt.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

2. Der Angeklagte ist als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und zum Zivildienst verpflichtet.

Mit wirksamem und ihm bekanntgegebenem Bescheid vom 26. September 1997 berief ihn das Bundesamt für den Zivildienst zur Ableistung des Zivildienstes für die Zeit vom 3. November 1997 bis zum 30. November 1998 ein und bestimmte als Dienststelle das Altenzentrum in 60 385 Frankfurt am Main, Bornheimer Landwehr 79b. Seinen hiergegen gerichteten Widerspruch wies das Bundesamt für den Zivildienst mit Bescheid vom 22. Oktober 1997 bestandskräftig ab.

Dem Angeklagten war bewußt, daß er dem Einberufungsbescheid Folge zu leisten hatte. Gleichwohl trat er, ohne beurlaubt oder sonst entschuldigt zu sein, den Dienst nicht an, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen.

Der Angeklagte hatte vor seinem Tatentschluß eine ernsthafte Gewissensentscheidung nicht nur gegen den Kriegs-, sondern auch gegen den Ersatzdienst getroffen. Er ist davon überzeugt, daß aufgrund der gesetzlichen Verbindung des Ersatzdienstes mit dem Wehrdienst ein untrennbarer Zusammenhang zwischen beiden Dienstleistungen bestehe, der es ihm von seinem Gewissen her unmöglich macht, den Ersatzdienst zu leisten. Zivildienst ist für ihn Kriegsdienst ohne Waffe.

III.

Der Angeklagte hat den festgestellten Sachverhalt eingeräumt.

Er hat in der Berufungshauptverhandlung überzeugend dargelegt, daß er aus Gewissensgründen nicht am Wehrdienst teilnehmen könne. Er hat auch glaubhaft dargetan, daß aufgrund des Zusammenhangs zwischen Wehr- und Ersatzdienst jeder Ersatzdienst, auch die karitative und soziale Tätigkeit in dem Altenzentrum in Frankfurt am Main, ihn in einen schweren inneren Konflikt führen würde, in dem er sich aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes entschieden habe. Pointiert hat er dies damit zusammengefaßt, daß er als Zivildienstleistender „wahrscheinlich nie direkt am Abzug des Gewehres“ sein würde, daß er aber als Zivildienstleistender dafür sorgen müßte, daß „andere wieder fitgemacht würden zum Schießen“.

Ob diese Gewissensentscheidung „irrig“, „falsch“ oder „richtig“ ist, ist von der Kammer nicht zu entscheiden. Sie ist zu akzeptieren, wenn sie in sich schlüssig und persönlichkeitsimmanent ist (vgl. Kammergericht, Urteil vom 13. Oktober 1994 – (4) 1 Ss 139/94 (73/94)). Das ist zur Überzeugung der Kammer der Fall. Die von dem Angeklagten getroffene Gewissensentscheidung wird hinreichend sicher durch äußere Umstände im Lebensweg des Angeklagten bestätigt. Indem er aufgrund seiner pazifistischen Haltung sein Amt als Mitglied des Landesvorstands der Partei Bündnis 90/Die Grünen niedergelegt hat und aus der Partei ausgetreten ist, hat der Angeklagte, da er in dieser Partei mit seiner Wahl zum Vorstandsmitglied eine gewisse Karriere gemacht hatte, durch den Austritt ein Einbuße seiner beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten hingenommen. Daß er nicht generell sozialen Tätigkeiten ablehnend gegenübersteht, wird dadurch manifestiert, daß er ein Freiwilliges Ökologisches Jahr abgeleistet hat. Dieser mit persönlichem Aufwand verbundene Umstand läßt es glaubhaft erscheinen, daß die im Rahmen des Zivildienstes auferlegte soziale Tätigkeit als solche den Angeklagten in einen schweren inneren Konflikt führt, in dem er sich aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes entschieden hat. Die Kammer ist sich bei ihrer Überzeugungsbildung bewußt gewesen, daß an die Prüfung, ob ein sog. Totalverweigerer eine ernsthafte Gewissensentscheidung für die Verweigerung des Zivildienstes getroffen hat, strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. dazu näher Kammergericht, Urteil vom 13. Oktober 1994 – (4) 1 Ss 139/94 (73/94) – m. Nachweisen). Insbesondere können bloße verstandesmäßige, politische, weltanschauliche oder sonstige rationale Überlegungen und Erwägungen und deren Ergebnis noch nicht mit einer Gewissensentscheidung gleichgesetzt werden. Ein solcher Fall ist bei dem Angeklagten jedoch nicht gegeben. Der Angeklagte hat zwar in seine Einlassung eine Reihe von allgemeinen politischen Gesichtspunkten einfließen lassen, warum er den Zivildienst für falsch halte – so unter anderem den Aspekt der fehlenden Arbeitsmarktneutralität des Ersatzdienstes. Diese allgemeinen politischen und weltanschaulichen Erwägungen treten zu der getroffenen Gewissensentscheidung jedoch lediglich hinzu, ersetzen sie aber nicht und ändern nichts daran, daß der Angeklagte nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck in Verbindung mit den vorgenannten Aspekten seines persönlichen Lebensweges zur Überzeugung der Kammer ernsthaft für sich die an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung getroffen hat.

Entscheidungsgründe

IV.

Die Feststellungen weisen aus, daß sich der Angeklagte wegen Dienstflucht, § 53 Zivildienstgesetz (ZDG), strafbar gemacht hat.

V.

Die Kammer hat den Angeklagten zu einer Geldstrafe von einhundertfünfzig Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt. Für die Strafzumessung sind folgende Umstände bestimmend gewesen:

1. Auszugehen ist von dem Strafrahmen des § 53 ZDG, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren vorsieht. Die Verhängung einer Geldstrafe ist nicht ausgeschlossen, setzt aber die Beachtung des § 47 Abs. 2 S. 1 StGB und des § 56 ZDG voraus.

a) Daraus folgt zunächst, daß im Rahmen der Strafzumessung festgestellt werden muß, daß eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber ausscheidet (vgl. Kammergericht, Urteil v. 23. Juni 1994 – (4) 1 Ss 48/94 (33/94)), wobei nicht auf eine bestimmte Freiheitsstrafe zu erkennen ist, an deren Stelle die Geldstrafe tritt, sondern die Feststellung genügt, daß eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr nicht in Betracht kommt (vgl. BGHSt 24, 230; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., S 47 Rdnr. 8; Kammergericht a.a.O. m.w.Nachw.). Eine solche Feststellung war hier zu treffen, ohne daß bereits an dieser Stelle auf alle in Betracht zu ziehenden Strafzwecke, namentlich die in § 46 Abs. 2 StGB aufgeführten Gesichtspunkte, einzugehen war. Sie ergibt sich bereits aus dem Prozeßrecht. Denn da allein der Angeklagte Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegt und die Staatsanwaltschaft die unter ihrem erstinstanzlichen Schlußantrag (Freiheitsstrafe von sechs Monaten) liegende Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten hingenommen hat, greift das Verbot der Schlechterstellung (§ 331 StPO), so daß eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr nicht Betracht kommt.

b) Weiter folgt aus § 47 Abs. 2 S . 1 StGB und § 56 ZDG, daß eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur verhängt werden darf, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters liegen, dies entweder unerläßlich machen (§ 47 Abs. 2 S. 1 StGB) oder zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst dies gebieten (§ 56 ZDG). Beides ist hier nicht der Fall.

Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, daß er nicht vorbestraft ist und sich von Anfang an geständig zeigte. Weiterhin war zu seinen Gunsten zu werten, daß er die Tat nach den getroffenen Feststellungen aus einer Gewissensentscheidung heraus getroffen hat, so daß nach den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht zur Bestrafung von Zivildienstverweigerern aus Gewissensgründen aufgestellt hat (BVerfGE 23, 127), für ihn als Gewissenstäter ein „Wohlwollensgebot“ gilt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß der Angeklagte nicht aus einem religiösen Motiv heraus gehandelt hat, da die Gewissensentscheidung auch weltanschaulich oder politisch motiviert sein kann und bei der Strafzumessung mildernd zu werten ist (vgl. BVerfG NJW 1984, 1675; OLG Celle, NJW 1985, 2428; OLG Frankfurt StV 1989, 107; Kammergericht, Urteil v. 23. Juni 1994 – (4) 1 Ss 48/94 (33/94); OLG Bremen StV 1996, 378; Eisenberg/Wolke, JuS 1993, 285, 288). Nicht unberücksichtigt bleiben darf auch der Umstand, daß der Angeklagte ein Freiwilliges Ökologisches Jahr abgeleistet hat und damit seine Bereitschaft zu sozialem Engagement gezeigt hat. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Urteils meint die Kammer, daß die „Hartnäckigkeit“, mit der der Angeklagte auf seiner Einstellung beharrt, nicht zu seinen Lasten gewertet werden darf, da sie typisch für einen Gewissenstäter ist und dieser sich gerade deshalb gegen die Rechtsordnung auflehnt, weil seine politische, sittliche oder religiöse Überzeugung das gebietet (vgl. BayObLG NJW 1980, 2424) und weil der Umstand der dauernden Dienstflucht bereits zum Tatbestand des § 53 Abs. 1 ZDG gehört und damit dem Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) unterliegt (OLG Bremen StV 1996, 378).

Die genannten Umstände belegen, daß keine besonderen Gründe vorliegen, die in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters liegen, eine Freiheitsstrafe unerläßlich machen. Sie belegen aber auch, daß zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst nicht eine Freiheitsstrafe erforderlich ist. Denn das verfassungsrechtliche Wohlwollensgebot hat zur Folge, daß generalpräventive Gesichtspunkte, die im Rahmen des § 47 StGB und vor allem auch des § 56 ZDG (vgl. Kammergericht, Urteil v. 26. Februar 1998 – (4) 1 Ss 274/97 (113/97) – zu dem vergleichbaren § 10 WStG) Geltung beanspruchen, zurückzutreten haben (vgl. OLG Bremen StV 1996, 378; BayObLG NJW 1992, 191; Kammergericht, Urteil v. 20. Juli 1998 – (3) 1 Ss 38/98 (39/98)).

c) Nach den vorgenannten Erwägungen kommt somit nur eine Geldstrafe in Betracht.

2. Bei der Bestimmung der Geldstrafe im einzelnen hat die Kammer erneut die oben unter V.1.b) genannten, für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erwogen. Sie hat aber auch berücksichtigt, daß für die Bemessung einer gerechten Strafe die erhebliche Bedeutung des Zivildienstes für die staatliche Ordnung und die Autorität des gesetzten Rechts einzubeziehen und gegen die Stärke des Gewissensdruckes abzuwägen ist (vgl. BVerfGE 23, 127). Hierbei ist festzustellen, daß der Angeklagte zwar zur Überzeugung der Kammer eine ernsthafte Gewissensentscheidung getroffen hat, die ihn in eine psychische Zwangslage gebracht hat, daß diese Zwangslage aber nicht derart stark war – wie es etwa bei den religiös motivierten Zeugen Jehovas regelmäßig der Fall ist (Furcht vor dem Verlust des ewigen Lebens) –, daß ihm die Erfüllung der Dienstpflicht schlechthin unmöglich war. Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte hält die Kammer eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen für schuldangemessen, ausreichend, aber auch erforderlich.

Die Höhe des Tagessatzes folgt aus den festgestellten wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten. Die Kammer hat gemäß § 42 StGB die aus der Urteilsformel ersichtliche Zahlungserleichterung gewährt. Sie meint, daß dem Angeklagten aufgrund seiner Ausbildungssituation und den bescheidenen finanziellen Verhältnissen lediglich die genannten Raten zuzumuten sind.

VI.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus den §§ 464 Abs. 1, 473 Abs. 1 S. 1 StPO. Anlaß für eine Billigkeitsentscheidung im Sinne des § 473 Abs. 4 StPO bestand nicht, da der Angeklagte mit seiner Berufung einen Freispruch angestrebt hat und nicht anzunehmen ist, daß er das Rechtsmittel nicht eingelegt hätte, wenn schon das erstinstanzliche Urteil so gelautet hätte, wie das Berufungsurteil.

70. Kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin, Richter am Landgericht Hanschke als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.