Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder.
Im Jahre 1995 legte er das Abitur ab und nahm sodann ein Studium der Politologie auf. Er engagierte sich beim B.U.N.D. und absolvierte ein ökologisches Jahr.
Er ist Vorstandsmitglied bei den „Grünen“.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II. Am 26. September 1997 wurde der Angeklagte für die Zeit vom 3. November 1997 bis zum 30. November 1998 zum Zivildienst einberufen.
In Kenntnis dieser Tatsache trat der Angeklagte seinen Dienst im Altenzentrum Bornheimer Landwehr 79B in 60 385 Frankfurt/Main nicht an.
Der Angeklagte teilte bereits vor dem 3. November 1997 sowohl dem Bundesamt für den Zivildienst als auch dem Altenzentrum mit, daß er den Zivildienst nicht ableisten werde, da er den Zivildienst als verfassungswidrig ansehe.
Bis zum heutigen Tage hat der Angeklagte keinen Zivildienst geleistet, ohne beurlaubt oder sonst entschuldigt zu sein.
III. Die Feststellungen zu I. und II. beruhen auf den glaubwürdigen und umfassenden Angaben des Angeklagten sowie dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 13.01.1998.
Der Angeklagte hat als Motivation für die Tat angegeben, daß er den Zivildienst als verfassungswidrig ansehe.
Er habe sich mit der Wehrpflicht und dem Ersatzdienst intensiv beschäftigt und sei zu dem Ergebnis gekommen, daß auch der Zivildienst letztlich „waffenloser Kriegsdienst“ sei.
Aus diesem Grunde habe er sich zur Totalverweigerung entschlossen.
Diese Gewissensentscheidung sei für ihn bindend. Er würde immer wieder so handeln und sich auch bei Verhängung einer Freiheitsstrafe auf Bewährung bei neuerlicher Einberufung zum Zivildienst verweigern.
Entscheidungsgründe
IV. Hiernach ist der Angeklagte der Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 ZDG schuldig.
Bei der Strafzumessung sprach zugunsten des Angeklagten, daß er strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten ist. Die Tat entsprang einer individuellen Gewissensentscheidung des Angeklagten, die dieser ausführlich geschildert hat.
Aufgrund der geständigen Einlassung hat sich eine langwierige Beweisaufnahme erübrigt. Der Angeklagte hat durch eine rechtzeitige Anzeige in dem Altenzentrum dafür gesorgt, daß man sich rechtzeitig darauf einrichten konnte, den Angeklagten als Hilfe nicht zur Verfügung zu haben.
Gegen den Angeklagten war jedoch zu werten, daß er in besonders hartnäckiger Weise gegen § 53 ZDG verstoßen hat, indem er bis heute von der Rechtmäßigkeit seines Tuns überzeugt ist und erklärt hat, er werde immer wieder so handeln.
Unter Abwägung dieser sowie aller weiterer für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien die Verhängung einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten als tat- und schuldangemessen.
Angesichts der Tatsache, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung glaubhaft versichert hat, er würde auch bei einer erneuten Einberufung wieder den Zivildienst verweigern, erschien die Verhängung der Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten auch zwingend erforderlich.
Die Freiheitsstrafe ist aus dem vorgenannten Grund nicht zur Bewährung ausgesetzt worden.
Das Gericht erwartet nicht, daß der Angeklagte, der aufgrund eines mehrjährigen Prozesses zu der Auffassung gelangt ist, den Zivildienst verweigern zu „müssen“, sich bereits durch die Verhängung der Freiheitsstrafe von weiteren Straftaten, insbesondere von weiteren einschlägigen Taten, wird abhalten lassen.
Eine günstige Sozialprognose ist dem Angeklagten – zumindest im Hinblick auf neue einschlägige Taten – nicht zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Richterin am Amtsgericht Breyer als Strafrichterin.
Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.