Leitsatz

Der Angeklagte ist schuldig der Dienstflucht.

Er wird deshalb zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt.

Die Höhe eines Tagessatzes wird auf 20,– DM festgesetzt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

I. Der Angeklagte ist in Marktoberdorf bei seinen Eltern aufgewachsen und hat nach dem Besuch des Kindergartens und 4 Jahren Grundschule die 5. bis 10. Klasse in einem naturwissenschaftlichen Gymnasium absolviert. Die 11. und 12. Klasse verbrachte der Angeklagte in der Fachoberschule in Kaufbeuren im technischen Zweig. Die 12. Klasse beendete er nach dem Halbjahr im Februar 1999, weil die erzielten Noten nicht mehr ausreichend waren. Anschließend bemühte er sich um eine beschleunigte Ableistung seines Zivildienstes.

Der Angeklagte lebt weiterhin bei seinen Eltern. Sein Verhältnis zu ihnen bezeichnet er als gut. Seit Mitte Januar 2000 arbeitet der Angeklagte regelmäßig im Imbiß seiner Eltern mit und erhält hierfür eine monatliche Vergütung von 300,– DM neben freier Kost und Unterkunft. Der Angeklagte ist beim Arbeitsamt gemeldet. Er ist auf der Suche nach einer Lehrstelle und interessiert sich insbesondere für den Beruf eines Fotografen oder Buchhändlers. In seiner Freizeit beschäftigt sich der Angeklagte intensiv mit dem Tagesgeschehen. Er hört Musik und sieht fern.

II. Das Gericht hat aufgrund des Geständnisses des Angeklagten folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 13.04.1999 wurde der Angeklagte zur Ableistung seines Zivildienstes für die Zeit vom 03.05.1999 bis 31.05.2000 einberufen in die “Betreute Altenwohnanlage Haus 2” der “Heinrich und Caroline Köster Testamentsstiftung”, Amalie-Dietrich-Stieg 2 in Hamburg . Dort trat der Angeklagte seinen Dienst an und wurde vorwiegend mit Hausmeistertätigkeiten beschäftigt. Aufgrund der im März 1999 begonnenen Nato-Luftangriffe im Kosovo begann sich der Angeklagte Gedanken über deren Hintergründe und den Kriegsdienst im allgemeinen zu machen. Außerdem war der Angeklagte mit seiner Hausmeistertätigkeit unzufrieden, da nach seiner Einschätzung hiervon lediglich die Stiftung, nicht aber die dort untergebrachten Senioren profitierten.

Auf seinen Wunsch hin wurde ihm vom Bundesamt für den Zivildienst mit Bescheid vom 15.06.1999 mit Wirkung vom 07.06.1999 eine Versetzung in die “Wohn- und Rehastätte”, Eilbergweg 22 in Großhansdorf – Verein für Behindertenhilfe e.V., Holzdamm 53 – in Hamburg genehmigt. Hierbei handelte es sich um eine Pflegeeinrichtung für körperlich und geistig Behinderte, die als Schwerstbehinderte einer voll umfänglichen Betreuung bedurften. Der Angeklagte arbeitete an der neuen Dienststelle mit, kam jedoch bald zu der Überlegung, daß der Zivildienst nur eine Ausnutzung der Arbeitskraft darstelle und eine Form der Erfüllung der Wehrpflicht sei.

Nach eigenen Angaben schleppte sich der Angeklagte mit seinen Bedenken und Zweifeln drei Monate lang durch seine neue Arbeitsstelle, bis er am 01.09.1999 „vor seinem Gewissen, keinen Kriegsdienst leisten zu können, kapitulierte“. Am 02.09.1999 erklärte der Angeklagte seinem Dienststellenleiter, daß er seinen Dienst ab sofort verweigere und nicht wieder aufnehmen werde. Der Angeklagte verließ dann seine Dienststelle in der Absicht, sich seiner Verpflichtung endgültig zu entledigen und eine Beendigung des Zivildienstverhältnisses herbeizuführen. In der Folgezeit hielt sich der Angeklagte bei seinen Eltern auf und war gesundheitlich in schlechter Verfassung.

Der Angeklagte trat in Marktoberdorf ab 01.12.1999 eine Stelle an, bei der er als Zivildienstleistender im Rahmen der Einrichtung „Essen auf Rädern“ tätig war. Unter Berufung auf sein Gewissen, das ihm jede Art von Dienst verbiete, brach der Angeklagte im Januar 2000 auch seinen neuen Dienst ab.

Entscheidungsgründe

III. Der Angeklagte war daher wegen des Verlassens des Zivildienstes am 02.09.1999 schuldig zu sprechen der Dienstflucht gemäß § 53 ZDG.

IV. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt 19 Jahre und 2 Monate alt und somit Heranwachsender. Auf ihn ist Erwachsenenrecht zur Anwendung zu bringen.

Anhaltspunkte für erhebliche Reifeverzögerungen, die es gebieten würden, den Angeklagten noch einem unter 18-jährigen gleichzustellen, hat die mündliche Verhandlung nicht ergeben. Der Angeklagte hat bis Februar 1999 eine regelgerechte höhere Schulausbildung hinter sich gebracht und nach deren Abbruch sich sofort hinsichtlich der Ableistung seines Zivildienstes neu orientiert. Die vom Angeklagten im Hauptverhandlungstermin abgegebene Erklärung zu den Umständen und den Hintergründen seines Verhaltens zeugte von einem ausgereiften Intellekt und einer Fähigkeit zur umfassenden Analyse und argumentativen Lösung von Problemen. Dieser Reifezustand geht über die Befindlichkeiten einer jugendlichen Person deutlich hinaus.

Angesichts des bei dem Angeklagten über einen langen Zeitraum hinweg gewachsenen und intensiv abgewogenen Entschlusses zu seiner Tat kann auch nicht von einer jugendtümlichen Verfehlung im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG ausgegangen werden.

Für das Vergehen der Dienstflucht sieht § 53 ZDG Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Bei der Bemessung der zu verhängenden Strafe sprachen zugunsten des Angeklagten sein umfassendes Geständnis sowie der Umstand, daß sein Verhalten auf einer intensiv und über einen längeren Zeitraum hinweg abgewogenen Gewissensentscheidung beruhte. Zugunsten des Angeklagten war auch zu sehen, daß er ab 01.12.1999 einen erneuten Versuch zur Ableistung seiner bestehenden Dienstpflicht vornahm. Gegen den Angeklagten fiel ins Gewicht, daß er sich gerade von einer Dienststelle entfernt hat, die im Hinblick auf die Versorgung von Schwerstbehinderten im besonderem Maße ein soziales und auch mit einer pazifistischen Einstellung vereinbares Engagement verlangt. Unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war ausreichend, gegen ihn gemäß § 47 Abs. 2 StGB eine Geldstrafe zu verhängen. Eine solche von 100 Tagessätzen war den Umständen nach tat- und schuldangemessen. Die Höhe des Tagessatzes war auf 20,– DM festzusetzen, wobei unter Berücksichtigung der finanziellen Einkünfte von 300,– DM monatlich und einer angemessenen Schätzung der dem Angeklagten im Elternhaus zukommenden Naturalleistungen monatliche Zuflüsse im Wert von 600,–DM zugrunde gelegt wurden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

Amtsgericht Kaufbeuren, Richter am Amtsgericht Dr. Kreuzpointner als Jugendrichter.

Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30,78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61, Fax 07721 / 3 24 60.