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OLG Bremen
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18.09.1984 |
Soweit dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt geblieben ist, wird das angefochtene Urteil nebst den ihm insoweit zugrundeliegenden Feststellungen, ferner auch im Kostenausspruch, aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Bremen zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision al...
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