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LG Hildesheim
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05.07.1988 |
Auch der Gewissens- und Überzeugungstäter ist von der prinzipiellen Pflicht, Strafgesetze zu achten, nicht freigestellt. Dabei darf allerdings auch bei der Verurteilung wegen Fahnenflucht die Möglichkeit einer Strafaussetzung nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden – es sei denn, es handelt sich um einen nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Totalverweigerer.
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