|
584
|
OLG Düsseldorf
|
03.02.1998 |
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Remscheid zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
|