Leitsatz
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Remscheid zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Remscheid hat den Angeklagten „wegen eines Vergehens gemäß § 16 WStG unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Remscheid vom 24. Januar 1996 – 10 Ls 8 Js 1072/95 – zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt“ worden ist. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Sprungrevision. Die allein erhobene Sachrüge hat lediglich im Rechtsfolgenausspruch Erfolg.
Entscheidungsgründe
II. Soweit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die Verurteilung vom 24. Januar 1996 wegen desselben Vergehens steht der erneuten Verurteilung nicht gemäß Art. 103 Abs. 3 GG entgegen; denn nach den Feststellungen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte von vornherein auf Grund einer „ein für allemal getroffenen Gewissensentscheidung“ dem Wehrdienst ferngeblieben ist (vgl. BVerfGE 23, 191, 205; Schölz/Lingens WStG, 3. Aufl. § 16 Rdn. 33). Durch die erste Verurteilung ist daher eine Zäsur der Dauerstraftet eingetreten.
III. Das Urteil muß jedoch hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs aufgehoben werden. Auf der Grundlage des vom Amtsgericht angewendeten Jugendstrafrechts (§ 105 JGG) hat das Amtsgericht hinsichtlich der Zumessungserwägungen ausgeführt:
„Die Schwere der Schuld des Angeklagten und der Umstand, daß ihn die vorangegangene Verurteilung lange nicht im geringsten beeindrucken konnte – nicht einmal in Richtung Antragstellung – lassen eine andere Verurteilung als die zu einer Jugendstrafe nicht zu.
Dem Gericht erschien eine solche von zehn Monaten unter Einbeziehung der sechs Monate aus dem Urteil vom Januar 1997 als tat- und schuldangemessen.“
Das Amtsgericht hat somit nach den Zumessungserwägungen eine Jugendstrafe von zehn Monaten für angemessen erachtet. Erkannt hat es jedoch auf eine solche von einem Jahr. Damit besteht ein Widerspruch zwischen dem Urteilsausspruch und den Urteilsgründen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß es sich in dem einen oder in dem anderen Fall lediglich um ein Versehen handelt.
Der Rechtsfolgenausspruch kann daher keinen Bestand haben.
3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf, RichterInnen am Oberlandesgericht Spangenberg, Braunöhler und von Bassewitz.
Verteidiger: RA Wolfgang Weckmüller, II.Hagen 7, 45 127 Essen, Tel. 0201 / 1 05 96 - 0, Fax 0201 / 1 05 96 - 66.