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LG Essen
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13.01.1993 |
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 13.05.1992 – 8a Ls 387/91, 29 Js 236/90 (StA Essen) – im Rechtsfolgenausspruch abgeändert. Der Angeklagte wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 85,00 DM verurteilt. Im übrigen wird die Berufung verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt. Jedoch wird die Gebühr des Beru...
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