Leitsatz

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 13.05.1992 – 8a Ls 387/91, 29 Js 236/90 (StA Essen) – im Rechtsfolgenausspruch abgeändert. Der Angeklagte wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 85,00 DM verurteilt. Im übrigen wird die Berufung verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt. Jedoch wird die Gebühr des Berufungsverfahrens um 1/2 reduziert. Im gleichen Umfang trägt die Landeskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Das Amtsgericht (Schöffengericht) Gelsenkirchen hat den Angeklagten wegen Wehrpflichtentziehung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Die Berufung hatte teilweise Erfolg.

II. Der jetzt 30 Jahre alte Angeklagte wurde im Jahre 1968 eingeschult. Seine Diplomprüfung als Architekt legte der Angeklagte im Jahre 1988 ab. Danach arbeitete er in verschiedenen Architekturbüros teils als freier Mitarbeiter, teils als fest angestellter Architekt. Seit November 1992 ist er in einem Architekturbüro im Ruhrgebiet fest angestellt. Er erzielt dort ein monatliches Nettoeinkommen von 2.600,00 DM. In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

III. Der Angeklagte wurde am 20.01.1981 vom Musterungsausschuß beim zuständigen Kreiswehrersatzamt gemustert. Auf Grund des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung wurde er als “verwendungsfähig mit Einschränkungen für bestimmte Tätigkeiten” eingestuft.

In der Folgezeit beantragte der Angeklagte seine Zurückstellung vom Wehrdienst zum Zwecke des Abschlusses zunächst seiner Lehre, dann des anschließenden Fachhochschulbesuchs. Den Anträgen wurde jeweils entsprochen. Im Hinblick auf das anschließende Studium beantragte er die Zurückstellung vom Wehrdienst bis zum 31.03.1986. Dem Antrag wurde mit der Maßgabe entsprochen, daß der Angeklagte jeweils pro Semester eine Studienbescheinigung vorlege.

Vom Sommersemester 1986 bis zum Sommersemester 1988 beantragte der Angeklagte dann jeweils pro Semester die Zurückstellung vom Wehrdienst um jeweils 1/2 Jahr. Den Anträgen war jeweils eine aktuelle Studienbescheinigung beigefügt. Das Kreiswehrersatzamt hat den Anträgen jeweils entsprochen. Von Mitte 1987 enthielten die Bescheide des Kreiswehrersatzamtes jedoch den Zusatz, daß gemäß § 12 Abs. 6 WPflG die Zurückstellung nur so lange erfolgen könne, daß eine Einberufung noch vor dem 28. Lebensjahr möglich sei.

In der ersten Hälfte des Jahres 1988 fertigte der Angeklagte seine Diplomarbeit. Anfang Juni 1988 erfuhr er dann durch einen Aushang in der Fachhochschule von seinem Termin zur mündlichen Prüfung am 11.07.1988. Ende Juni 1988 teilte ihm sein Prüfer das Ergebnis der Diplomarbeit mit. Im Hinblick auf das gute Ergebnis der Diplomarbeit ging der Angeklagte davon aus, daß er die Prüfung bestehen werde, unter normalen Umständen könne er nicht mehr “durchfallen”.

Da der Angeklagte befürchtete, nach dem Examen nicht sofort eine Arbeitsstelle zu bekommen, meldete er sich trotzdem am 05.07.1988 für das Wintersemester 1988/89 zurück. Hierdurch wollte er sich die Möglichkeit sichern, weiterhin Veranstaltungen der Universität, insbesondere im Fachbereich Innenarchitektur besuchen zu können. Einen Abschluß in diesem Fachbereich wollte er jedoch nicht machen. Außerdem wollte er durch die Rückmeldung erreichen, sich auch nach bestandenem Examen zu den günstigen Studententarifen krankenversichern zu können.

Kurz nach der Rückmeldung erfuhr der Angeklagte, daß Voraussetzung für die Teilnahme an der mündlichen Examensprüfung die Exmatrikulation oder zumindest deren Beantragung sei. Er beantragte deshalb am 10.07.1988 die Exmatrikulation.

Der Angeklagte legte am 11.07. 1988 erfolgreich seine Diplomprüfung als Architekt ab. Damit war die Voraussetzung für eine weitere Zurückstellung vom Wehrdienst entfallen. Obwohl dies dem Angeklagten bewußt war, wollte er eine weitere Zurückstellung vom Wehrdienst erreichen. Er beantragte deshalb mit Schreiben vom 18.08.1988 erneut die Zurückstellung um ein Semester. Zur Begründung führte er in dem Schreiben wahrheitswidrig aus, daß er sein Studium der Architektur noch nicht beendet habe. Zum Beleg hierfür fügte er dem Antrag die Immatrikulationsbescheinigung der Fachhochschule vom 05.07.1988 bei. Hierin bestätigte die Hochschule, daß der Angeklagte im Wintersemester 1988/89, welches vom 01.09.1988 bis zum 28.02.1989 dauere, als ordentlicher Student im Studiengang Architektur eingeschrieben sei. Der Angeklagte war sich bei der Antragstellung bewußt, daß diese Urkunde inhaltlich objektiv falsch war. Denn er hatte den Studiengang Architektur bereits im Sommersemester 1988 abgeschlossen und bereits am 10.07.1988 die Exmatrikulation beantragt. Zwar hatte die Hochschule zu diesem Zeitpunkt seinem Exmatrikulationsantrag noch nicht stattgegeben. Der Angeklagte wußte jedoch, daß dies nach bestandenem Examen reine Formsache war. Erwartungsgemäß gab die Fachhochschule am 31.08.1988 denn auch seinem Antrag statt.

Nach seinem Examen arbeitete er dann für drei Monate als freier Mitarbeiter in einem Architekturbüro in Westdeutschland. Danach zog der Angeklagte nach Berlin, wo ihm in einem ihm bekannten Architekturbüro eine Stelle als freier Mitarbeiter angeboten worden war. Er wohnte bei seiner damaligen Freundin und meldete sich beim Einwohnermeldeamt ordnungsgemäß um.

Anfang 1990 zog er, nach er sich von seiner Freundin getrennt hatte, zurück ins Ruhrgebiet. Der Angeklagte wußte, daß er, solange er in Berlin gelebt hatte, nicht zur Bundeswehr eingezogen werden konnte. Nach seiner Rückkehr ins Ruhrgebiet befürchtete er jedoch seine Einberufung. Um dies zu verhindern, meldete er seinen Umzug ins Ruhrgebiet weder beim Einwohnermeldeamt noch beim Kreiswehrersatzamt. Er war sich hierbei bewußt, daß er solange nicht mit seiner Einberufung zu rechnen brauchte, wie das Kreiswehrersatzamt von seiner Rückkehr ins Ruhrgebiet keine Kenntnis habe. Zwar ging der Angeklagte nicht davon aus, daß es ihm gelingen werde, sich der Wehrpflicht auf Dauer zu entziehen. Er wollte jedoch den Einberufungstermin möglichst lange hinausschieben.

Das Kreiswehrersatzamt hatte die Einberufung des Angeklagten zur Bundeswehr auf jeden Fall noch vor Vollendung seines 28. Lebensjahres vorgesehen. Es beabsichtigte deshalb seine Einberufung für den 02.10.1989. Durch seinen Zurückstellungsantrag vom 18.08.1988 und durch die Nichtanmeldung seiner Rückkehr nach Westdeutschland hat der Angeklagte die Einberufung zu diesem Termin und den nachfolgenden Terminen verhindert.

Zwar hätte der Angeklagte, nachdem seine Anschrift in Westdeutschland im Spätsommer 1990 dem Kreiswehrersatzamt bekanntgeworden ist, grundsätzlich noch eingezogen werden können. Dies ist jedoch nicht erfolgt, da seit Mitte 1990 die Einberufung von über 25-Jährigen der Ausnahmefall ist. Im Jahre 1990 hatte sich bei der Bundeswehr im Hinblick auf die politischen Veränderungen und dem daraus resultierenden geringeren Bedarf an Rekruten die Verwaltungspraxis herausgebildet, Wehrpflichtige grundsätzlich nur noch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr einzuziehen. Von dieser Praxis wird seit dieser Zeit üblicherweise nur abgewichen, wenn es sich bei den Wehrfähigen um Spezialisten handelt, die bei der Bundeswehr dringend benötigt werden. Da der Angeklagte nicht zu dieser Gruppe gehört, ist mit seiner Einberufung auch zukünftig nicht mehr zu rechnen.

IV. Der Angeklagte ist jedoch der Auffassung, daß sein Verhalten keine auf Täuschung berechnete Machenschaft i.S.d. § 109a Abs. 1 StGB sei. Schließlich habe er nur durch eine falsche Angabe versucht, den Einberufungstermin etwas hinauszuzögern.

Entscheidungsgründe

V. Der Angeklagte hat sich damit der Wehrpflichtentziehung durch Täuschung gemäß § 109a Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Denn der Angeklagte hat sich der Erfüllung der Wehrpflicht zumindest für mehr als ein halbes Jahr entzogen. Der Angeklagte hat nicht nur bloße falsche Angaben über die Länge seines Studiums gemacht, sondern diese auch durch Vorlage einer echten, aber inhaltlich falschen Urkunde belegt und darüber hinaus seine Rückkehr aus Berlin weder dem Einwohnermeldeamt noch dem Kreiswehrersatzamt gemeldet. Die Gesamtwürdigung dieses Verhaltens ergibt, daß es sich hier um ein methodisches Vorgehen des Angeklagten zum Zwecke der Täuschung der zuständigen Behörden handelte. Der Bereich der einfachen oder arglistigen Lüge ist hier bereits deutlich überschritten.

VI. Bei der Strafzumessung innerhalb des danach anwendbaren Strafrahmens des § 109a Abs. 1 StGB von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Zugunsten des Angeklagten spricht, daß er bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und die Tat von ihrem äußeren Ablauf her gestanden hat. Auch liegen die Täuschungshandlungen des Angeklagten eher im unteren Normbereich.

Zu seinen Gunsten spricht weiterhin, daß der Angeklagte durch sein Verhalten die Einberufung nur um etwa ein halbes Jahr hinausgezögert hat. Daß der Angeklagte letztendlich dann doch nicht eingezogen wurde, beruht auf einer Änderung der Verwaltungspraxis im Jahre 1990, auf die der Angeklagte naturgemäß keinen Einfluß hatte und die von ihm auch nicht absehbar war.

Strafschärfend waren demgegenüber die erheblichen Vorteile insbesondere auch finanzieller Art zu werten, die dem Angeklagten durch die Tat entstanden sind. Denn im Gegensatz zu anderen Wehrpflichtigen seines Jahrgangs wird er im Hinblick auf die zwischenzeitlich geänderte Verwaltungspraxis nicht mehr zur Bundeswehr eingezogen. Er hat somit durchgängig seinem Beruf nachgehen können.

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 85,00 DM für schuldangemessen. Die Tagessatzhöhe berechnet sich aus dem Nettoeinkommen des Angeklagten von monatlich 2.600,00 DM.

Große Strafkammer des Landgerichts Essen.