ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
295 VG Arnsberg 25.09.1992 Ein Kriegsdienstverweigerer, der seinen Zivildienst abgeleistet hat, hat auch unter dem Gesichtspunkt einer gem. § 79 ZDG im Spannungs- und Bereitschaftsfall möglichen erneuten Einberufung zum Zivildienst keinen Anspruch, seine Tauglichkeit gem. § 39 ZDG in Friedenszeiten überprüfen zu lassen. Die Klage wird abgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.