Leitsatz
Ein Kriegsdienstverweigerer, der seinen Zivildienst abgeleistet hat, hat auch unter dem Gesichtspunkt einer gem. § 79 ZDG im Spannungs- und Bereitschaftsfall möglichen erneuten Einberufung zum Zivildienst keinen Anspruch, seine Tauglichkeit gem. § 39 ZDG in Friedenszeiten überprüfen zu lassen.
Die Klage wird abgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der am 23.11.1955 geborene Kläger ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und hat den Zivildienst abgeleistet. Er leidet an Multipler Sklerose.
Mit Schreiben vom 27.7.1989 beantragte er bei dem Bundesamt für den Zivildienst eine Nachmusterung mit dem Ziel der Feststellung seiner Zivildienstuntauglichkeit. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt durch Bescheid vom 23.1.1992 wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies es durch Bescheid vom 17.3.1992 zurück.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage, mit der er seine Ausmusterung erstrebt. Zur Begründung trägt er vor: Eine Untersuchung könne die Beklagte nicht ablehnen, weil er im Verteidigungsfalle unbefristet Zivildienst leisten müsse. Im Falle der Ausrufung des Verteidigungsfalles könne er sich nicht mehr auf gesundheitliche Bedenken berufen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 23.1.1992 und den Widerspruchsbescheid vom 17.3. 1992 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine dauernde Zivildienstunfähigkeit festzustellen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Namentlich ist sie nicht mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, denn der Kläger trägt vor, in seinen Rechten verletzt zu sein, wenn er zum derzeitigen Zeitpunkt nicht ausgemustert wird (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Eine solche Rechtsverletzung ist zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen.
Die Klage ist aber nicht begründet, denn die Weigerung des Bundesamtes, die Zivildienstunfähigkeit des Klägers festzustellen, ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf eine Sachentscheidung des Bundesamtes über seine Zivildienstfähigkeit. Ein Rechtsanspruch ergibt sich nicht aus § 39 ZDG, der die ärztliche Untersuchung der Zivildienstpflichtigen regelt. Danach findet eine ärztliche Untersuchung nicht mehr statt, wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer den Zivildienst abgeleistet hat. Diese Regelung ist vom Wortlaut her eindeutig und nicht auslegungsfähig. Bei der vorliegenden Fallkonstellation ist sie auch nicht ergänzungsbedürftig. Dem Kläger drohen keine unzumutbaren Nachteile, wenn die Behörde nach dem Gesetz verfährt. Insbesondere unterliegt der Kläger nach Ableistung des Zivildienstes und Vollendung des 32. Lebensjahres nicht mehr der Zivildienstüberwachung; er hat demnach nicht mehr die in § 23 ZDG näher bezeichneten Einschränkungen hinzunehmen. Zur Stützung seines Klagebegehrens kann er allenfalls geltend machen, im Verteidigungsfall möglicherweis wieder zum Zivildienst herangezogen zu werden. Dabei handelt es sich unterdessen um eine vage und derzeit in keiner Weise greifbare Möglichkeit. Der Kläger ist darauf zu verweisen, daß er gegebenenfalls nach Ausrufung des Verteidigungsfalles und nach Ankündigung seiner Einberufung zum Zivildienst durch das Bundesamt dort einen Antrag auf Überprüfung seiner Tauglichkeit stellen kann. Diese Verfahrensweise stellt sich vor allem deswegen als zumutbar dar, weil die derzeit geltende Verfügbarkeitsentscheidung nach Stellung eines Nachmusterungsantrages im Falle der bevorstehenden Einberufung keine Geltung mehr hat, das Bundesamt mithin zunächst einen neuen Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid erlassen muß. Dagegen kann der Kläger Rechtsmittel einlegen, denen jeweils aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO zukommt. Erst nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens oder bei Anordnung der sofortigen Vollziehung bei besonderem öffentlichen Interesse stünde der Kläger für den Zivildienst zur Verfügung. Er muß daher nicht befürchten, im Verteidigungsfall sei ausreichender Rechtsschutz nicht gewährleistet.
Der Fall ist im Hinblick auf diese Möglichkeiten des Rechtsschutzes anders zu beurteilen als die Frage, ob ein Kriegsdienstverweigerer Anspruch auf Anerkennung seines Begehrens besitzt, auch wenn seine Einberufung nicht unmittelbar bevorsteht und erst im Verteidigungsfall droht. Aus diesem Grunde sind die vom Kläger zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts dazu nicht einschlägig. Zum einen nämlich findet sich im Kriegsdienstverweigerungsrecht keine Bestimmung, zu welchem Zeitpunkt eine Überprüfung des Gewissens zu erfolgen hat, während § 39 ZDG regelt, wann ein Zivildienstpflichtiger zu untersuchen ist. Zum andern entfällt die Wehrüberwachung mit den daraus folgenden Einschränkungen erst mit Anerkennung des Verweigerungsbegehrens, also nach Beendigung des Verwaltungsverfahrens; demgegenüber muß im vorliegenden Fall die Behörde bei einem Nachmusterungsantrag zunächst eine vollziehbare Sachentscheidung herbeiführen, um den Status des Klägers zu verändern.
Damit kann das Bundesamt derzeit nicht verpflichtet werden, eine Sachentscheidung über die Tauglichkeit des Klägers zu treffen.
Das BVerwG – 8 B 198/92 –, Beschluß vom 1.3.1993, hatte die Revision gegen das Urteil des VG Arnsberg wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; nachdem daraufhin das beklagte Bundesamt für den Zivildienst den Kläger für untauglich erklärt hatte, wurde das Revisionsverfahren durch Beschluß des BVerwG – 8 C 10/92 – vom 10.8.1993 eingestellt, das vorliegende Urteil des VG Arnsberg für unwirksam erklärt, der Beklagten die Kosten auferlegt und die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
Anmerkung
Anerkannte ‘Kriegsdienstverweigerer’ müssen bis zu ihrem 60. Lebensjahr mit einer Einberufung im Verteidigungsfall rechnen – für einen unbegrenzten Zeitraum. Sie können dann zum Beispiel zum Minenräumen eingesetzt werden. Diese Rechtslage hat jetzt das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ) – indirekt – bestätigt. Es musterte einen 37jährigen Hagener aus, der vor 18 Jahren seinen Zivildienst abgeleistet hatte. Die Kölner Behörde gab damit seinem Antrag auf Ausmusterung statt und stellte seine inzwischen eingetretene Untauglichkeit fest.
Der Weg bis zu diesem Bescheid war allerdings ein juristischer Marathonlauf von 20 Monaten. Denn die rechtliche Situation von Zivildienstleistenden ist komplizierter und folgenreicher, als das zur Zeit recht salopp gehandhabte Anerkennungsverfahren vermuten läßt. Der Fall:
Der 37jährige, inzwischen an Multipler Sklerose erkrankt, wollte im Dezember 1991 mit einem Antrag an das BAZ seine Zivildienstunfähigkeit feststellen lassen, damit er in einem künftigen Krieg nicht eingezogen werden kann. Das BAZ wies diesen Antrag ab, in erster gerichtlicher Instanz unterstützt vom Verwaltungsgericht Arnsberg. Den Zeitpunkt für eine Nachmusterung sahen die Richter erst dann als gegen, wenn’s brennt: “Gegebenenfalls” könne der Kläger “nach Ausrufung des Verteidigungsfalles und nach seiner Einberufung zum Zivildienst durch das Bundesamt dort einen Antrag auf Überprüfung seiner Tauglichkeit stellen.” Weil das Gericht eine Revision gegen sein Urteil nicht zuließ, mußte zunächst eine “Nichtzulassungsbeschwerde” den Weg zur nächsten Instanz ebnen.
Dieser Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht zwar statt (BVerwG 8 B 198/92); doch zur höchstrichterlichen Entscheidung kam es nicht mehr: Nachdem der Kläger die Revisionsbegründung eingereicht hatte, machte das BAZ – inzwischen vertreten durch externe Rechtsanwälte – vor der Hauptverhandlung einen Rückzieher. Im Juli erließ es den Bescheid, daß der Kläger “nicht zivildienstfähig” sei und “nicht mehr zum Zivildienst herangezogen” werde.
Auch wenn das Ziel erreicht wurde, blieb die endgültige gerichtliche Antwort auf das Nachmusterungsbegehren also aus.
Ruth Sauerwein, Winkelstück 38, 58 093 Hagen, Tel. 02331 / 5 26 82.