ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
558 LG Itzehoe 11.08.1997 Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Itzehoe vom 10. Februar 1997 wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die Auslagen des Angeklagten trägt, zurückgewiesen , mit Ausnahme der Kosten und Auslagen, die durch die Berufung des Angeklagten entstanden sind. Diese trägt der Angeklagte selbst.
528 AG Itzehoe 10.02.1997 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.