Leitsatz

Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Itzehoe vom 10. Februar 1997 wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die Auslagen des Angeklagten trägt, zurückgewiesen , mit Ausnahme der Kosten und Auslagen, die durch die Berufung des Angeklagten entstanden sind. Diese trägt der Angeklagte selbst.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Das Amtsgericht – Strafrichter – hat den Angeklagten wegen Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 Zivildienstgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil richteten sich die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft.

Der Angeklagte hat seine Berufung in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise zurückgenommen.

Die auf das Strafmaß beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hatte keinen Erfolg.

II. Infolge der zulässigen Beschränkung des Rechtsmittels sind die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen zu der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat und zu seiner Schuld für die Berufungskammer verbindlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil auf Seite 3, ab dem zweiten Absatz, bis Seite 4, einschließlich, verwiesen.

III. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die erneute Hauptverhandlung zu den folgenden Feststellungen geführt:

Der jetzt 26 Jahre alte Angeklagte hat die deutsche und die italienische Staatsbürgerschaft. Er ist ledig und wohnt in einer eigenen Wohnung. Seit März 1995 ist er arbeitslos und erhält Arbeitslosengeld in Höhe von knapp 2.000,00 DM monatlich. Im September 1997 wird er eine Ausbildung zum Großhandelskaufmann beginnen.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

Entscheidungsgründe

IV. Nach den rechtskräftigen Feststellungen des Amtsgerichts zur Tat und zur Schuld des Angeklagten ist dieser gemäß § 53 Abs. 1 Zivildienstgesetz zu bestrafen. Der Strafrahmen des § 53 Abs. 1 Zivildienstgesetz sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.

Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt, daß das Maß der Pflichtwidrigkeit des Angeklagten deshalb als nicht besonders hoch einzustufen ist, weil nicht auszuschließen ist, daß der Angeklagte den Zivildienst aus Gewissensnot verweigert.

Der Angeklagte hat dazu ausführlich und detailliert Stellung genommen. Er habe sich zunächst ohne viel Nachdenken wegen schulischer und beruflicher Gründe von dem Wehrdienst zurückstellen lassen. Erst als die Einberufung anstand, habe er sich mit der Wehrpflicht nachhaltig auseinandergesetzt. Da er jeden Krieg als inhuman ablehne, habe er sich nicht entschließen können, Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten. In der Annahme, der Zivildienst sei kein Kriegsdienst, sondern ein ziviler Dienst für das Land, habe er um seine Anerkennung als Zivildienstleistender nachgesucht. Er habe sich mit der Thematik dann näher befaßt, und ihm sei klar geworden, daß auch der Zivildienst Kriegsdienst sei und im Ernstfall alle Dienstleistenden militärischen Ansprüchen untergeordnet würden. Dem könne und wolle er aufgrund seiner zutiefst pazifistischen Überzeugung nicht folgen. Um den Frieden zu wahren, müsse auf das Denken und die Einstellung der Menschen zueinander eingewirkt werden, das könne nicht mit Waffen geschehen. Er wolle durch seine Verweigerungshaltung damit beginnen, auch wenn es in seinem Einzelfall noch zu keinem fühlbaren Ergebnis führen werde.

Die Ausführungen des Angeklagten lassen erkennen, daß er mit seiner Einstellung eine Wertung zwischen „Gut“ und „Böse“ vornimmt. Er argumentiert nicht nur rational gegen eine getroffene politische Grundentscheidung an, seine Erklärungen offenbaren vielmehr die Sehnsucht nach einer fast irrationalen Utopie, dem Erreichen eines Weltfriedens in einer Gemeinschaft vernünftig und rücksichtsvoll handelnder Menschen.

Mit dieser Einstellung des Angeklagten wird die Berufung auf eine Gewissensentscheidung geltend gemacht, die im Rahmen der Strafzumessung wohlwollend zu berücksichtigen ist (Beschluß des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1968).

Die Kammer schließt sich der Auffassung des OLG Karlsruhe (MDR 89, S. 1021) nicht an. Danach setzt eine ernsthaftige Gewissensentscheidung voraus, daß die karitative oder soziale Tätigkeit aufgrund verbindlicher Anordnung im Rahmen des Zivildienstes als solche den Betroffenen in einen schweren inneren Konflikt führt, in dem er sich aus in-nerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes entscheidet.

Diese Ansicht wird nicht weiter begründet, sondern nur mit dem gleichlautenden Zitat des Nichtannahmebeschlusses des Bundesverfassungsgerichts (2. Senat, Beschluß vom 28. Februar 1984 in NJW 84, S. 1675/1676) gerechtfertigt. Dort wiederum wird diese Definition auch nicht näher abgeleitet oder begründet, sondern aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 23, S. 191, 205) hergeleitet. Diese Fundstelle gibt jedoch für die Annahme, der Ersatzdienstleistende müsse die ihm konkret angebotene soziale oder karitative Tätigkeit als solche ablehnen, nichts her. Die Definition überzeugt auch nicht, sondern engt die grundlegenden und bindenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 23, S. 191, 203 ff.) sehr deutlich ein. Kaum ein Totalverweigerer wird die ihm abverlangte konkrete Tätigkeit als eine mit seinem Gewissen nicht zu vereinbarende ablehnen – Ausnahmen sind denkbar. Die Weigerung beruht in der Regel – wie auch hier – auf dem Umstand, daß die Zi-vildiensttätigkeit aufgrund verbindlicher Anordnung im Rahmen des Zivildienstes verlangt wird. Auch Angehörige der Zeugen Jehovas, denen Gewissensnot nach einhelliger Rechtsmeinung bestätigt wird, werden keine Gründe darlegen, nach denen sie eine konkrete karitative Tätigkeit aus Gewissensnot nicht ausüben wollen. Ihre Gewissensnot bezieht sich darauf, daß sie staatlich verordnetem, karitativem und sozialem Tun im Rahmen des Zivildienstes nicht Folge leisten wollen. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Gewissensnot anderer Staatsbürger an der angebotenen konkreten Ersatzdiensttätigkeit zu messen sein soll und nicht ebenfalls an dem ihrem Gewissen entgegenstehenden Zwang, diesen Dienst im Rahmen des Kriegsdienstes ohne Waffe leisten zu müssen.

Dem Angeklagten ist die Behauptung, seine so dargestellte Wertung für sich vorgenommen zu haben und danach handeln zu wollen, nicht zu widerlegen und im Rahmen der Strafzumessung deshalb zu seinen Gunsten als richtig zu unterstellen. Die Kammer brauchte deshalb den gestellten Hilfsbeweisanträgen nicht nachzugehen (§ 244 Abs. 3 StPO).

Für die Annahme des Gegenteils, daß der Angeklagte den Ersatzdienst ohne Gewissensnot verweigert, hat die Hauptverhandlung jedenfalls keine Anhaltspunkte ergeben. Der Angeklagte war im Jahre 1996 schon lange ohne Engagement und Arbeit. Sein Beratervertrag war, sofern er überhaupt in Gang gesetzt worden war, ausgelaufen. Die persönliche Situation des Angeklagten, der seitdem Arbeitslosengeld bezieht, hat sich bisher nicht geändert. Konkrete Vorteile in Fortkommen und Beruf, die indiziell gegen eine Gewissensentscheidung gesprochen hätten, waren nicht ersichtlich. Im Falle des Angeklagten stehen sich die Ableistung von Ersatzdienst und die ausgesprochene Strafe sowie die Bewährungsauflagen gegenüber. Ob es nachteiliger ist, den Ersatzdienst zu leisten oder dieses Verfahren durch zwei Instanzen und die ausgesprochene Vorstrafe hinzunehmen, kann dahinstehen. Denn dieser Vergleich ist im Rahmen der Strafzumessung nicht vorzunehmen. Vergleichbar dem Verhalten der Dienstflucht des Angeklagten kann allenfalls der Straftatbestand der Fahnenflucht gemäß § 16 Wehrstrafgesetz und die in diesem Zusammenhang verhängten Strafen sein. Nach diesen Erwägungen erschien deshalb der Kammer auch die vom Amtsgericht verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten dem Unrechtsgehalt der Tat angemessen.

Eine höhere Strafe kam auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Hartnäckigkeit, mit der der Angeklagte handelte, in Betracht. Daß der Angeklagte darauf insistiert, auch den Ersatzdienst in Zukunft nicht leisten zu wollen, läßt in diesem Fall nicht auf eine besonders verwerfliche Gesinnung (§ 46 Abs. 1 StGB) schließen, sondern auf eine nicht auszuschließende Gewissensnot, die nicht strafschärfend zu berücksichtigen ist.

Die Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden.

Die gemäß § 56 Abs. 1 StGB zu stellende Sozialprognose ist im Fall des Angeklagten günstig, weil der auch sonst nicht vorbestrafte Angeklagte in Zukunft weiter ohne Straftaten leben wird. Es ist zunächst ungewiß, ob sich das Vergehen der Dienstflucht wiederholen wird, denn es ist nicht sicher, daß das Bundesamt für Zivildienst den Angeklagten zum zweiten Mal zum Antritt seines Ersatzdienstes laden wird. Selbst wenn der Angeklagte noch einmal zum Ersatzdienst gezogen wird, ist nach diesem Verfahren durch zwei Instanzen nicht sicher, ob er sich nicht doch entschließen wird, der Aufforderung Folge zu leisten.

Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist dem Angeklagten als Ersttäter die Chance zu geben, sich auch ohne Vollstreckung der Freiheitsstrafe bewähren zu können. Da die Verweigerung des Ersatzdienstes mit einer nicht auszuschließenden Gewissensentscheidung – die strafmildernd zu werten ist – begründet wird, kann nicht im selben Urteil durch die dann stets gebotene Vollstreckung der Strafe eine ganze Tätergruppe von der Wohltat der Bewährungschance ausgeschlossen werden und so im Verhältnis zu anderen Straftätern schlechter behandelt werden (Art. 3 GG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

III. Kleine Strafkammer des Landgerichts Itzehoe, Vizepräsidentin des Landgerichts Krix als Vorsitzende.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).