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620
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AG Bonn
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29.06.1998 |
Der Angeklagte ist der eigenmächtigen Abwesenheit vom Zivildienst schuldig. Er wird verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu jeweils 25,00 DM bleibt vorbehalten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.
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