ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
456 LG Berlin 06.12.1995 Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Revision sowie seine diesbezüglich entstandenen notwendigen Auslagen.
365 KG Berlin 13.10.1994 Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juni 1994 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
345 LG Berlin 10.06.1994 Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schöffengerichts Tiergarten vom 8. März 1993 – 263b – 210/92 – wird verworfen. Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Revision sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
324 KG Berlin 24.02.1994 Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. September 1993 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
288 AG B-Tiergarten 08.03.1993 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30,00 (dreißig) DM verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.