ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
613 Senatsverwaltung für Justiz Berlin; Wolfgang Kaleck 23.06.1998 Im Wege der Gnade wird die Vollstreckung der festgesetzten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit beträgt zwei Jahre.
532 LG Berlin 05.03.1997 Die Berufung des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
490 AG B-Tiergarten 17.05.1996 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.