Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Der Angeklagte ist verheiratet und studiert seit mehreren Jahren Medizin. Inzwischen hat er die Zwischenprüfung – das Physikum – abgelegt und befindet sich nunmehr im Hauptstudium. Bisher wurde der Angeklagte erst 1992, durch das Amtsgericht Konstanz wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt.

II. Der Angeklagte war durch den ihm bekannten und wirksamen Einberufungsbescheid vom 22. Juli 1994 für die Zeit vom 1. September 1994 bis zum 30. November 1995 zum Zivildienst einberufen worden. Den Dienst sollte er beim Bayerischen Roten Kreuz – Kreisverband Ostallgäu – in Marktoberdorf ableisten. Diesen Dienst hat der Angeklagte nie angetreten , da er die Ableistung des Zivildienstes als sogenannter Totalverweigerer ablehnt.

III. Der Angeklagte hat den Anklagevorwurf im vollen Umfang zugegeben.

Er hat sein Verhalten damit verteidigt, daß ihm die Ableistung des Zivildienstes aufgrund seines Gewissens nicht möglich sei. Wehrdienst sei die staatliche Ausbildung zum Töten und die einzige Funktion von Armeen sei die Bedrohung, Folterung und Tötung von Menschen. Der Zivildienst sei in die Verteidigungsplanung integriert und werde daher von ihm genauso wie der Wehrdienst abgelehnt. Zudem sei der Zivildienst menschenverachtend und sozialschädlich.

IV. Der Angeklagte hat sich danach des Vergehens der Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 ZDG strafbar gemacht.

Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm bestehen nicht. Die Verteidigung hält den Zivildienst für verfassungswidrig, da die Wehrpflicht verfassungswidrig sei. Das hierzu vorgelegte Rechtsgutachten von Dr. Baldus kann derartige Zweifel an der Wehrpflicht nicht begründen. Damit hinkt die Argumentation der Verteidigung. Das Gutachten setzt sich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht auseinander und kommt zu dem Ergebnis, daß diese verfassungswidrig sei, da die Verteidigungsaufgaben genauso gut von einer Berufsarmee wahrgenommen werden könnten.

Dem Gutachten kann nicht gefolgt werden. Bei der Organisation der Verteidigung handelt es sich um eine Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers. Hierbei steht dem Gesetzgeber ein sehr weiter Ermessensspielraum zu. Allenfalls grobe, unerträgliche Überschreitungen dieses Ermessensspielraums könnten gerichtlich beanstandet werden. Eine derartige Überschreitung ist vorliegend nicht gegeben. Selbst wenn Verteidigungsaufgaben durch eine Berufsarmee in gleicher Weise wahrgenommen werden könnten, spräche dies nicht gegen die Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht, da unter anderem aus Gründen der stärkeren demokratischen Verankerung die Durchmischung der Bundeswehr mit Wehrpflichtigen politisch wünschenswert sein mag. Damit überschreitet der Gesetzgeber nicht seinen Ermessensspielraum.

Die Tat ist auch nicht aus Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz, dem Grundrecht der Gewissensfreiheit, entschuldigt oder gar gerechtfertigt. Die Geltung staatlicher Normen kann nicht zur Disposition einzelner gestellt werden. Ansonsten würden staatliche Anordnungen ihres Sinnes entleert werden. Im übrigen hat die Weigerung zur Ableistung des Zivildienstes nichts mit der Gewissensfreiheit zu tun. Der Angeklagte mag aus politisch nachvollziehbaren Gründen die Bundeswehr und den Wehrdienst und damit auch den Zivildienst als Ersatzdienst ablehnen. Er kann jedoch mit der Behauptung, er lehne den Zivildienst aus Gewissensgründen ab, da er damit gleichsam einem Beitrag zu Bedrohung, Folter und Tötung anderer leiste, nicht ernstgenommen werden, da diese Auffassung jedweder Grundlage entbehrt.

V. Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er bisher erst einmal wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes bestraft worden ist. Für ihn sprach weiterhin, daß er die Tat im vollen Umfang gestanden hat, wenn auch dieses Geständnis nicht auf einem vorhandenen Unrechtsbewußtsein fußt. Durch die Art der Strafzumessung muß vielmehr erreicht werden, daß sich der Angeklagte endlich über das vom ihm begangene Unrecht voll bewußt wird und zugleich erkennt, daß die Verweigerung des Zivildienstes kein billiger Weg ist, um sich seiner Dienstpflicht zu entziehen. Unter Abwägung aller maßgeblichen Umstände hat das Gericht daher gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt, die tat- und schuldangemessen ist.

Die Strafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da der Angeklagte in der Hauptverhandlung ernsthaft geäußert hat, er werde auch in Zukunft Einberufungsbescheiden keine Folge leisten. Damit kann dem Angeklagten keine positive Prognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden.

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Richter am Amtsgericht Konecny als Strafrichter.

Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.