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LG Berlin
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12.07.1996 |
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte hat die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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