ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
498 LG Berlin 12.07.1996 Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte hat die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
458 AG B-Tiergarten 15.12.1995 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 DM verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.