Leitsatz
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte hat die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I.
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 15. Dezember 1995 wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 DM verurteilt.
Der Verurteilung liegt folgendes zugrunde:
Der Angeklagte war seit dem 1. September 1994 bis zum 30. November 1995 in Kenntnis des wirksamen Einberufungsbescheides vom 5. Juli 1993 dem Zivildienst bei der Zivildienststelle Paul-und-Charlotte-Kniese-Schule in der Erich-Kurz-Straße 6 in Berlin-Friedrichsfelde ferngeblieben , obwohl ihm bekannt war, daß er als anerkannter Kriegsdienstverweigerer verpflichtet gewesen ist, einen entsprechenden Zivildienst zu leisten. Der Angeklagte hatte dabei auf Dauer und grundsätzlich den Zivildienst nicht ableisten wollen.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 15. Dezember 1995 hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese mit der Berufungsbegründungsschrift in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Durch die wirksame Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch sind die tatsächlichen Feststellungen und der Schuldspruch des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen und für das Berufungsgericht bindend geworden (§§ 318 Satz 1, 327 StPO). Die Staatsanwaltschaft erstrebt die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Höhe von neun Monaten mit einer Strafaussetzung zur Bewährung.
Die Berufung hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
II.
Die Berufungshauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt, die auf den glaubhaften Einlassungen des Angeklagten und dem gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesenen Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom 24. Juni 1996 beruhen:
1. Der jetzt 25 Jahre alte Angeklagte wurde in Rüdersdorf in der DDR nichtehelich geboren. Seine Mutter arbeitete als Krankenschwester. Sein Vater, ein gegenüber der Mutter wesentlich älterer und verheirateter Mann, war Superintendent in der evangelischen Kirche. Die Eltern des Angeklagten blieben auch nach dessen Geburt miteinander in Verbindung. Der Vater verstarb im Jahre 1994.
Der Angeklagte wurde altersgemäß eingeschult und besuchte zehn Jahre die Polytechnische Oberschule. Anschließend begann er in Bernau eine zweijährige Lehre zum Facharbeiter für Forstwirtschaft, die er im Jahre 1988 erfolgreich abschloß.
Von 1988 bis zum Jahre 1992 war der künstlerisch interessierte Angeklagte, der bereits seit 1984 Kontakte zu mehreren Künstlern aufgenommen hatte, bei dem in der DDR bekannten Bildhauer Werner Stoetze in Lietzow als Gehilfe tätig. Seit dem Jahre 1992 studiert er an der Hochschule der Künste in Berlin Plastik und Bildhauerei. Der Angeklagte befindet sich zur Zeit im 8. Semester; der Abschluß des Studiums ist nach dem 12. Semester vorgesehen. Nach dem Studium beabsichtigt der Angeklagte als freier Bildhauer zu arbeiten.
Der Angeklagte ist ledig und hat ein zehn Monate altes Kind. Er lebt seit mehr als zweieinhalb Jahren gemeinsam mit der Kindesmutter in einer Ein-Zimmer-Wohnung, will jedoch mit seiner Familie demnächst in eine größere Wohnung umziehen, für die er 360,00 DM monatliche Kaltmiete zu zahlen haben wird. Zur Zeit verdient der Angeklagte durch eine Tutorenstelle an der Hochschule der Künste monatlich 600,00 DM netto. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bekommt er derzeit wegen einer fehlenden Sterbeurkunde seines Vaters nicht.
Der Angeklagte ist bislang nicht bestraft.
2. Die Entscheidung, jede Form von Militär- und Zivildienst abzulehnen, traf der Angeklagte bereits im Jahre 1988 in der DDR nach den entwürdigenden Behandlungen bei der Musterung durch die Nationale Volksarmee als sogenannter „Spatensoldat“, nachdem er den Dienst an der Waffe verweigert und damit unter anderem die Nichtzulassung zum Studium an einer Hochschule in Kauf genommen hatte. Im Juni 1988 vernichtete der Angeklagte seinen Wehrdienstpaß mit Aluminiumplakette und den sonstigen dazugehörigen Unterlagen. Die hiernach zu erwartenden weitreichenden Konsequenzen durch das Militärstrafrecht der DDR kamen durch die deutsche Wiedervereinigung nicht mehr zum Tragen.
Im Jahre 1993 wurde der Angeklagte vom Bundesamt für den Zivildienst in Köln als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Eine Arbeit in caritativen Einrichtungen erschien ihm damals als mögliche Alternative zur Wehrpflicht. Nach zunehmender Auseinandersetzung mit den Aufgaben des Zivildienstes und nach der Beteiligung von Bundeswehrsoldaten am Golfkrieg und deren Einsatz in Somalia im Jahre 1993 ist er jedoch zu der Überzeugung gelangt, daß der Zivildienst letztlich auch eine Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland sei. Das Zivildienstgesetz sei mit dem Wehrdienstgesetz verknüpft und auch die Zivildienstleistenden würden im militärischen Gesamtkonzept der Bundeswehr verplant. Obwohl er der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich positiv gegenüber stehe, verbiete ihm sein politisches Gewissen, aufgrund dessen er jegliche militärische Gewalt ablehne, durch die Ableistung des Zivildienstes die militärische Ordnung aufrecht zuerhalten. Der Angeklagte ist sich darüber im klaren, daß sein Verhalten mit Strafe bedroht ist; er will sich aber aus politischen Gewissensgründen nicht zum Zivildienst zwingen lassen und sieht keine andere Möglichkeit, als sich total zu verweigern.
Entscheidungsgründe
III.
Bei der Strafzumessung ist die Strafkammer vom Strafrahmen des § 53 Abs. 1 ZDG ausgegangen, der für die Dienstflucht Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht.
Bei der konkreten Strafzumessung fiel mildernd ins Gewicht, daß der Angeklagte bislang nicht bestraft ist, er umfassend geständig war und sich zu seiner strafrechtlichen Verantwortung bekannt hat. Zur Strafmilderung führte auch, daß sich der Angeklagte nicht aus Bequemlichkeit dem Zivildienst verweigert hat, sondern aufgrund einer freien politischen Gewissensentscheidung. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit ist eine wertentscheidende Grundsatznorm höchsten verfassungsrechtlichen Ranges und bei der Strafzumessung entsprechend zu beachten. Die Strafkammer ist davon überzeugt, daß der Angeklagte eine Gewissensentscheidung nicht nur vorgetäuscht hat. Die Wurzeln seiner Entscheidung, sich total zu verweigern, reichen bis in die DDR-Zeit zurück, wo der Angeklagte neben militärstrafrechtlichen Sanktionen auch erhebliche gesellschaftliche Nachteile zu erwarten hatte.
Zur Strafschärfung führte dagegen, daß die Durchführung des Zivildienstes durch Totalverweigerer nicht unerheblich beeinträchtigt wird. Zudem fiel strafschärfend ins Gewicht, daß dem Eindruck, man könne sich von der Verpflichtung zum Zivildienst „freikaufen“, entgegengewirkt werden muß, um die Organisation und den Fortbestand des Zivildienstes zu sichern.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter zusammenfassender Würdigung der Tat, ihrem Hintergrund und der Persönlichkeit des Angeklagten hat die Strafkammer eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von sechs Monaten gebildet.
Die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 Abs. 1 StGB).
Es ist zu erwarten, daß der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Er ist erstmalig strafrechtlich in Erscheinung getreten und sozial integriert. Er studiert, hat ein zehn Monate altes Kind und lebt mit diesem sowie der Kindesmutter in einer eigenen Wohnung.
Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht (§ 56 Abs. 3 StGB). Wegen der bereits ausgeführten überragenden Bedeutung des Grundrechtes der Gewissensfreiheit haben generalpräventive Erwägungen weitgehend zurückzustehen und dürfen nicht in den Vordergrund treten.
IV.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.
68. Kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin, Richter am Landgericht Jung als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.