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LG Duisburg
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24.10.1984 |
Hat ein sog. Totalverweigerer bereits vor der Erstverurteilung eine fortwirkende, ernsthafte und einheitliche Gewissensentscheidung getroffen, jeglichen Kriegs- und Ersatzdienst zu verweigern, so handelt es sich bei der wiederholten Nichtbefolgung der Einberufung um dieselbe Tat i.S. von Art. 103 III GG.
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