Leitsatz

Hat ein sog. Totalverweigerer bereits vor der Erstverurteilung eine fortwirkende, ernsthafte und einheitliche Gewissensentscheidung getroffen, jeglichen Kriegs- und Ersatzdienst zu verweigern, so handelt es sich bei der wiederholten Nichtbefolgung der Einberufung um dieselbe Tat i.S. von Art. 103 III GG.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte ist Totalverweigerer. Wegen Nichtbefolgens seiner Einberufung zum Zivildienst wurde er rechtskräftig verurteilt. Auch einer neuerlichen Einberufung leistete er keine Folge. Das Schöffengericht hat den Angeklagten wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Seine Berufung hatte Erfolg. Die Staatsanwaltschaft hat Revision eingelegt.

Aus den Entscheidungsgründen

Bei der im vorliegenden Verfahren angeklagten Tat handelt es sich i.S. von Art. 103 III GG um dieselbe Tat, deretwegen der Angeklagte mit rechtskräftigem Urteil des AG Oberhausen vom 28.5.1982 bereits zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, da die wiederholte Nichtbefolgung seiner Einberufung zum zivilen Ersatzdienst auch nach Ansicht der Kammer auf die vor der Erstverurteilung vom Mai 1982 ein für allemal getroffene, fortwirkende ernsthafte und einheitliche Gewissensentscheidung zurückgeht, jeglichen Kriegs- und Ersatzdienst zu verweigern. Die inzwischen ergangene Verurteilung wegen Dienstflucht steht der Annahme derselben Tat i.S. von Art. 103 III GG nicht entgegen (vgl. BVerfG, NJW 1968, 982 ff.).

Die vorgenannte Entscheidung des BVerfG bezieht sich ausdrücklich nur auf Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Zu ihnen gehört der Angeklagte nicht. Die Grundsätze, die das BVerfG 1968 – bis heute unwiderrufen – aufgestellt hat, beanspruchen Geltung nicht wegen der Zugehörigkeit einer Person zu einer Glaubensgemeinschaft, sondern wegen der Bedeutung des Grundrechts der Gewissensfreiheit, Art. 4 I GG, das eine besondere Ausprägung in Art. 4 III 1, 12a II 3 GG erfahren hat.

Dieses in herausgehobener Weise vom Verfassungsgeber anerkannte Grundrecht steht nicht allein Angehörigen einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zu – anders als Art. 4 I GG spricht Art. 4 III 1 GG das Glaubensfreiheitsrecht nicht an – , sondern jedem, der eine ein für allemal, ihn bindende, einheitliche ernsthafte Gewissensentscheidung gegen jeden Kriegs- und Ersatzdienst getroffen hat , die sein gesamtes Verhalten festlegt und der er ohne größere innere Not und die Gefahr schwerster Schäden für seine Persönlichkeit nicht zuwiderhandeln kann. Dabei kann diese Gewissensentscheidung religiös, weltanschaulich oder politisch motiviert sein, ohne daß sie deswegen ihren Grundrechtsschutz verlöre (so im Grundsatz auch BayObLG, StV 1983, 369 ff.).

Art. 103 III GG, der das Verbot der Doppelbestrafung festlegt, ist im Lichte von Art. 4 I, III GG auszulegen. “Dieselbe Tat” in Höhe dieser grundgesetzlichen Vorschrift ist nicht identisch mit der “in der Anklage bezeichneten Tat” i.S. von § 264 I StPO. Vielmehr wirkt sich der verfassungsrechtliche Schutz der Gewissensfreiheit dergestalt aus, daß dem einheitlichen Anspruch des Staats auf Leistung von zeitlich begrenztem Dienst u.a. in den Streitkräften (Art. 12a I GG) bzw. von Ersatzdienst die verfassungsrechtlich garantierte Gewissensfreiheit des einzelnen begegnet, jeglichen Wehr- und Ersatzdienst zu verweigern. Art. 4 III 1 GG schützt nicht die Gewissensentscheidung, den Ersatzdienst zu verweigern, so daß die Erstbestrafung von sogenannten Totalverweigerern Verfassungsgrundsätze grundsätzlich nicht verletzt (vgl. dazu BVerfG, NJW 1968, 979 f.). Damit ist im Endergebnis der staatliche Anspruch auf Leistung von Wehr- bzw. Ersatzdienst strafrechtlich abgesichert und insoweit auch vom Angeklagten anerkannt, der wegen Dienstflucht rechtskräftig verurteilt worden ist.

Die erneute Bestrafung des Angeklagten wegen Dienstflucht begegnet jedenfalls dann durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Angeklagte eine ernsthafte, fortwirkende prinzipielle Gewissensentscheidung gegen jeden Wehr- und Ersatzdienst getroffen hat und – von der Zeit vor der Erstverurteilung an – in strikter Befolgung dieser Entscheidung sich weiterhin weigert, jeder erneuten Einberufung zum Ersatzdienst Folge zu leisten.

So liegt der Fall hier. Die Kammer ist davon überzeugt, daß die Vorstellung des Angeklagten, gegenwärtig Zivildienst im caritativen oder sozialen Bereich leisten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens führt, daß er sich dessen bewußt ist, solches nicht ohne schweren seelischen Schaden und unter Substanzverlust seiner Persönlichkeit tun zu können. Zu Recht weist das BayObLG (StV 1983, 369 [371]) darauf hin, daß bei der Gewissensprüfung der Totalverweigerer ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die Kammer ist auch der Ansicht, daß es sich hierbei um besonders gelagerte (Ausnahme-)Fälle handeln muß.

Dabei ist immer die Gewissensentscheidung des anderen zu prüfen, und falls sie – wie vorliegend – in sich schlüssig und persönlichkeitsimmanent ist, zu akzeptieren. Die Kammer hat nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte eine ernste sittliche Entscheidung getroffen hat, die für ihn als innerer Zwang verbindlich ist, so daß bei einem Zuwiderhandeln seine sittliche Persönlichkeit schwer beeinträchtigt würde. Dabei sei – was keiner weiteren Ausführung bedarf – darauf hingewiesen, daß die vom Angeklagten getroffene Gewissensentscheidung sich für die Richter nicht in derselben Weise zu stellen braucht. Sie muß nur – wie erwähnt – sich schlüssig und zwingend in der Persönlichkeit des Angeklagten entwickelt haben, wobei es nicht darauf ankommen kann, daß der Angeklagte zunächst den Zivildienst leisten wollte. Ihm ist die Möglichkeit zur persönlichen Fortentwicklung, wie jedem, gegeben. Notwendig ist lediglich, daß, wie vorliegend, die Entscheidung vor der Erstverurteilung erfolgt ist.

Auch wenn schwer einsehbar ist, daß der Angeklagte den – fernab von jedem militärischen Bereich liegenden – Dienst in einer Jugendherberge aus den erörterten Gründen ablehnt, so hat das Gericht das zu akzeptieren, falls die getroffene sittliche Entscheidung dies umfaßt. Dieselbe Problematik stellt sich auch bei den Zeugen Jehovas, die sich derartigen Diensten versagen, weil sie – verkürzt dargestellt – hierin eine Sünde wider ihren Gott sehen. Wenn mithin die gesamte persönliche Entwicklung des Angeklagten nachvollzogen wird, die in einem Ausbildungsverhältnis zum Krankenpfleger mündet, so kann ihm die begründete Berufung auf seine Gewissensentscheidung nicht versagt werden. Somit würde eine Mehrfachbestrafung das allgemeine Gewissensfreiheitsrecht leerlaufen lassen, auf das sich der Angeklagte nach Wortlaut und Systematik des Art. 4 GG grundsätzlich neben dem speziellen Recht der Kriegsdienstverweigerung berufen kann.

Verteidiger: RA Hartmut Friedeck, Mühlenkamp 50, 22 303 Hamburg, Tel. 040 / 2 79 35 72.