Leitsatz
Zum Verbot der Doppelbestrafung eines wegen Dienstflucht bereits vorbestraften “Totalverweigerers”.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte widersetzt sich der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten und verweigert deshalb unter Berufung auf Art. 4 II 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe. Er ist als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden. Demgemäß ist er vom Bundesamt für den Zivildienst zum Zivildienst einberufen worden. Dem hat er keine Folge geleistet. Er ist deshalb durch Urteil des AG wegen Dienstflucht gem. § 53 ZDG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden; die Vollstreckung dieser Strafe hat das AG zur Bewährung ausgesetzt. Die vom Angeklagten dagegen angebrachte Berufung wurde als unbegründet verworfen. Danach hat das Bundesamt für den Zivildienst die Dienstzeit für den Angeklagten – inzwischen bestandskräftig – neu festgesetzt und ihn aufgefordert, den Zivildienst anzutreten. Dem hat der Angeklagte keine Folge geleistet. Er ist deshalb durch Urteil des AG erneut wegen Dienstflucht gem. § 53 ZDG verurteilt worden , und zwar diesmal zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten. Auf die Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer dieses Urteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft; sie rügt die Verletzung materiellen Rechts; das Rechtsmittel hatte Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Strafkammer ist der Ansicht, dem nunmehr anhängigen Verfahren stehe das Verfahrenshindernis des Art. 103 III GG entgegen. Danach darf niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Die Strafkammer glaubt, so angesichts der Erwägungen des BVerfG in BVerfGE 23, 191 ff. = NJW 1968, 982 ff. entscheiden zu müssen. Das begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Zwar hat das BVerfG schon mehrfach entschieden, daß die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum Zivildienst unter dem Gesichtspunkt eines einheitlichen und fortwirkenden inneren Entschlusses dieselbe Tat i.S. von Art. 103 III GG darstellen kann; dies allerdings nur dann, wenn der Dienstverweigerung eine fortdauernde und ernsthafte, an den Kategorien von “Gut” und “Böse” orientierte Entscheidung des Gewissens zugrundeliegt. Eine ernsthafte Gewissensentscheidung setzt insoweit voraus, daß die karitative oder soziale Tätigkeit aufgrund verbindlicher Anordnung im Rahmen des Zivildienstes als solche den Betroffenen in einen schweren inneren Konflikt führt, in dem er sich aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes entscheidet. In einem solchen besonderen Ausnahmefall gelangt das BVerfG nur deshalb zur Anwendung des Art. 103 III GG, weil das Gewissen der inneren Tatseite zuzuordnen ist und das Besondere des Tatbestandes der Dienstflucht aus Gewissensgründen darin liegt, daß die Bindung an die Gewissensentscheidung das äußere Verhalten derart fixiert, daß auch ein gleichartiges mehrfaches Verhalten als dieselbe Tat i.S. des Art. 103 III GG angesehen werden muß (vgl. BVerfGE 23, 191 [206] = NJW 1968, 982). Dieser Entscheidung lagen Verfassungsbeschwerden von Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas zugrunde, die sich gegen die erneute Bestrafung wegen wiederholter Nichtbefolgung ihrer Einberufung zum Zivildienst wandten. Aus der Begründung der vorerwähnten Entscheidung ergibt sich zwar, daß das vom BVerfG ausgesprochene Verbot nochmaliger Bestrafung nicht aus dem formalen Gesichtspunkt ihrer Religionszugehörigkeit folgt, sondern daß dies auch für andere Dienstpflichtige gilt, bei denen die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit ihrer Gewissensentscheidung klar erwiesen ist (vgl. BVerfGE 23, 191 [205] = NJW 1968, 982). Allerdings muß auch für diese, den Zivildienst verweigernden jungen Männer der Maßstab gelten, der durch die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas gesetzt worden ist.
Letztere haben durch ihren Beitritt zu dieser Glaubensgemeinschaft und ihr aktives Eintreten für deren Glaubensinhalte ein für allemal eine Gewissensentscheidung getroffen. Wenn ihr dadurch determiniertes äußeres Verhalten vom Staat durch die gewaltsame Durchsetzung seines Anspruches auf Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Wehrpflicht (§§ 3 und 25 WPflG), wenn auch in Gestalt der Leistung des zivilen Ersatzdienstes, gebrochen wird, so kann dies zur Zerstörung ihrer Persönlichkeit führen. Im vergangenen Kriege haben viele Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas dies erwiesen, indem sie eher ihren Tod und zum Teil auch den ihrer Angehörigen in Kauf nahmen, als dem an sie ergangenen Einberufungsbefehl Folge zu leisten. Weil aufgrund der durch das Grundgesetz formulierten Rechts- und Sittenordnung Sanktionen verfassungswidrig wären, die die Substanz einer Persönlichkeit zerstören würden (vgl. BVerfGE 23, 127 [134] = NJW 1968, 979), ist für die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas die wiederholte Bestrafung wegen Dienstflucht als mit dem Grundgesetz unvereinbar angesehen worden.
Das Gewissen der Angehörigen dieser Glaubensgemeinschaft und ihr dadurch geprägtes äußeres Verhalten ist mithin der Maßstab, der anzulegen ist für die Beurteilung der Frage, ob das wiederholte Fernbleiben vom Zivildienst als eine einzige Dienstflucht i.S. des Art. 103 III GG anzusehen ist , und zwar ungeachtet einer inzwischen erfolgten rechtskräftigen Bestrafung wegen dieses Delikts. Angesichts dessen können Gewissensbedenken, welche sich lediglich gegen die konkrete Ausgestaltung des Zivildienstes und die dahinterstehende politische Zielsetzung des Gesetzgebers richten, keine geeignete Grundlage für die Annahme einer einzigen Tat bieten.
Diese radikalen Prüfungskriterien hat die Strafkammer nicht angelegt. Sie begnügt sich damit, die Genesis der Ansicht des Angeklagten aufzuzeigen, für ihn sei “die Totalverweigerung” geboten. Dabei bezieht sie aber die eigene Einlassung des Angeklagten nicht in den Kreis ihrer Überlegungen mit ein, wonach er den Zivildienst als Teil des militärischen Komplexes versteht, was sich aus der Regelung des § 79 ZDG und des § 4 WPflG ergebe. Nach der Einlassung des Angeklagten verbiete sein Gewissen ihm auch eine indirekte Teilnahme an Aufgaben aus dem Bereich des militärischen Komplexes. Gerade daraus ergibt sich jedoch, daß nicht ein besonders sensibles Gewissen des Angeklagten Motiv für seine Verweigerungshandlung ist, sondern seine Aversion gegen die vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte politische Zielsetzung. Diese ist aber von dem Wunsch getragen, die freiheitliche demokratische Grundordnung, in der wir leben, zu erhalten und zu sichern; einer Ordnung, die überhaupt erst wehrpflichtigen Männern den Freiraum dafür bietet, aus Gewissensgründen statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst leisten zu können. Wie das BVerfG in seiner Entscheidung vom 28.2.1984 (NJW 1984, 1675 f.) zum Ausdruck gebracht hat, steht in einem solchen Falle das Verbot der Doppelbestrafung nicht entgegen.
Angesichts der unzureichenden rechtlichen Würdigung der Verhaltensweise des Angeklagten leidet das angefochtene Urteil an einem durchgreifenden Sachmangel. Dieser nötigt dazu, es mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurückzuverweisen.
Der Tatrichter, an den die Sache nunmehr gelangt, wird insbesondere die Äußerungen des Angeklagten, die z.T. in dem von ihm verfaßten Flugblatt ihren Niederschlag gefunden haben, kritisch zu würdigen haben. Dabei werden Sätze wie: “Der Zivildienst ist eine Zwangsarbeit, welche nur aus der Existenz der Bundeswehr und den damit verbundenen Gesetzen besteht: d.h., der Zivildienst legitimiert die Existenz der Bundeswehr, anstatt sie in Frage zu stellen und sie zu bekämpfen.” ... “Wo Zivildienst keine eigenständige Alternative zum Wehrdienst sein darf, wird Zivildienst zur Farce, zur Marionette der Bundeswehr und des Staates.” ... und “Zivildienstleistende sind billige Arbeitskräfte, die im Sozialwesen eingesetzt werden, um soziale Mißstände zu verschleiern”, besonders zu beleuchten sein.
2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Richter am Oberlandesgericht Steffen et al.
Verteidiger: RA Hartmut Friedeck, Mühlenkamp 50, 22 303 Hamburg, Tel. 040 / 2 79 35 72.
Anmerkung 1
Das LG Duisburg hat mit Urteil vom 24.10.1984 (StV 1985, 53 ff. = NJW 1985, 814 f.) das mit dem Ziel einer erneuten Bestrafung wegen fortdauernder Zivildienstverweigerung eingeleitete Strafverfahren wegen des Prozeßhindernisses des Verbotes der Mehrfachbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt.
Das LG Duisburg hat dabei in der Hauptverhandlung das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst, auch durch die Vernehmung von Zeugen, überprüft, diese Gewissensentscheidung bejaht und umfangreich in dem Urteil begründet.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügte die Verletzung materiellen Rechts. Zwar genügt dieser Satz, um eine Überprüfung des Urteils zu erreichen, aber die Zielrichtung der Staatsanwaltschaft wird in dem Satz der Revisionsbegründung deutlich, in dem vorgetragen wurde, die Gewissensentscheidung des Angeklagten gegen den Zivildienst sei nicht glaubhaft. Die damit gerügte Beweiswürdigung hätte aber nur dann Erfolg haben dürfen, wenn das Urteil des LG Duisburg unter Verstoß gegen die Beweiswürdigungsregeln zustandegekommen wäre. Der Entscheidung des OLG Düsseldorf läßt sich aber nicht entnehmen, daß das Urteil wegen derartiger Verstöße aufgehoben worden ist.
Juristisch vermag die Begründung des OLG Düsseldorf nicht zu überzeugen.
Entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG zur Dienstflucht von Zeugen Jehovas bildet die fortdauernde Gewissensentscheidung, orientiert an »Gut« und »Böse«, die Klammer dafür, daß nach einer ersten Verurteilung wegen Dienstflucht eine weitere Verurteilung wegen dieses Deliktes durch das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 103 Abs. 3 GG ausgeschlossen ist, weil auch bei jeder weiteren Zivildienstverweigerung Tatidentität vorliegt (BVerfGE 23, 191 ff. (203, 205)).
Die Gewissensentscheidung der Zeugen Jehovas verpflichtet diese vor ihrem Gott, jegliche Kriegs- und Tötungshandlungen und damit in Verbindung stehende Ersatzverpflichtungen zu verweigern (vgl. Nestler-Tremel, Zivildienstverweigerung aus Gewissensgründen, StV 1985, 343 ff. (343, 344).
Die ethisch-politisch motivierten Zivildienstverweigerer lehnen aus ihrer gewissensmäßigen Verweigerung des Krieges heraus allerdings nicht nur die Ersatzverpflichtung für das Tötenlernen bei der Bundeswehr ab, sondern jegliche kriegsunterstützenden Maßnahmen und weisen in ihren Analysen den mittlerweile kaum noch ernsthaft bestrittenen Zusammenhang zwischen der Bundeswehr und derInstitutionZivildienst als Bestandteil des militärischen Gesamtkonzepts nach (vgl. Nestler-Tremel, aaO, 345, insb. Anm. 41 und 42 m.w.N.).
Dieser auch rational/politisch begründete Zusammenhang schließt allerdings keine zugrundeliegende Gewissensentscheidung aus, denn diese kann u.a. politisch, rational oder ethisch begründet sein, wobei Überschneidungen der Motivationsgrundlagen wohl die Regel sein dürfte.
In Strafgerichtsurteilen gegenüber Zivildienstverweigerern wird häufig Bezug genommen auf die Rechtsprechung des BVerwG, nach der politische, rationale und ethische Erwägungen als solche keine Gewissensentscheidungen darstellen. Das OLG Düsseldorf geht aber darüber hinaus, wenn es meint, daß solche »Gewissensbedenken« nicht einmal eine Grundlage für eine Gewissensentscheidung darstellen sollen.
Unterschlagen wir dabei die ständige Rechtsprechung des BVerwG, nach der die eben genannten Erwägungen durchaus als Grundlage für eine Gewissensentscheidung dienen können (BVerwG VI B 57.74, Beschl. v. 15.8. 1974, Buchholz Nr. 79 zu § 25 WPflG). Den Maßstab für die Glaubwürdigkeit und Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung sollen nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf allein die Zeugen Jehovas liefern, die »eher ihren Tod und zum Teil auch den ihrer Angehörigen in Kauf nahmen, als den an sie ergangenen Einberufungsbefehlen Folge zu leisten«. Daß zur Zeit des III. Reiches Zeugen Jehovas, die sich der Beteiligung am Krieg widersetzten, derart unmenschliche Konsequenzen erleiden mußten, zu dem auch die Kriegsgerichte ihren Teil beigetragen haben, ist nur zu bekannt. Eine „derartig hohe Voraussetzung“ könnten heute allerdings nicht einmal mehr die Zeugen Jehovas erfüllen, da ja die Todesstrafe abgeschafft ist. Demzufolge können auch nichtreligiös motivierte Zivildienstverweigerer nicht an diesem Maßstab gemessen werden.
Selbst diese historische, juristische und psychologische Mißinterpretation reicht dem OLG Düsseldorf noch nicht aus, um einer politisch unerwünschten Gewissensentscheidung die Anerkennung zu versagen. In der Entscheidung heißt es: »Eine ernsthafte Gewissensentscheidung setzt insoweit voraus, daß die karitative oder soziale Tätigkeit ... im Rahmen des Zivildienstes als solche den Betroffenen in einen schweren inneren Konflikt führt, in dem er sich aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes entscheidet.«
Diese Passage wurde wörtlich übernommen aus einem Beschluß des BVerfG vom 28. 2. 1984 (BVerfG, Beschl. v. 28.2.1984, NJW 1984, 1675 f. (1676)). Dort wurde noch die grundlegende Entscheidung des BVerfG zitiert, obwohl weder in dieser noch in anderen Entscheidungen der gewissensmäßige Zusammenhang zur konkreten Zivildienststelle behandelt worden ist.
Wenn das OLG Düsseldorf dann weiter ausführt, daß Gewissensbedenken, welche sich lediglich (?) gegen die konkrete Ausgestaltung des Zivildienstes und die politische Zielsetzung des Gesetzgebers richten, keine geeignete Grundlage für die Annahme einer einzigen Tat bieten, so ist auch dieser Satz dem oben zitierten Beschluß des BVerfG vom 28.2.1984 entnommen. Dort wurde die Frage des Gewissensbezuges zur konkreten Dienststelle aber gerade nicht entschieden, denn im dortigen Fall hatte der Tatrichter anders als hier das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst verneint.
Grundsätzlich, und zwar ohne Ausnahme, kann es bei einer Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst nicht auf die konkrete Tätigkeit in einer Dienststelle ankommen; auch die Zeugen Jehovas lehnen jede auch soziale oder karitative Ersatzdiensttätigkeit ab (vgl. Nestler-Tremel, aaO, 343, 344).
Bei der Prüfung der Gewissensentscheidung ist im übrigen kein besonders strenger Maßstab anzulegen, sondern es gilt derjenige, der auch bei der Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe Anwendung findet (Harrer-Haberland, ZDG, § 15a Anm. 3), darüber hinaus gilt im Strafverfahren auch immer noch der Grundsatz »in dubio pro reo« (so auch Werner, StV 1983, 371 ff. (372)).
Nachdem in den vergangenen Jahren die politisch motivierten Zivildienstverweigerer aus Gewissensgründen von den Strafgerichten überwiegend, wenn auch unterschiedlich, unter Berücksichtigung des Wohlwollensgebotes bestraft wurden, zeichnet sich nach der Entscheidung des BayObLG vom 14.3.1983 (StV 1983, 369 ff.) wieder eine härtere Linie ab, in die sich das Urteil des OLG Düsseldorf nahtlos einpaßt.
Das Urteil des BayObLG erklärt Zivildienstverweigerer aus Gewissensgründen zu Menschen mit extremen und wirklichkeitsfremden Denkhaltungen und rückt sie damit in die Nähe zu den Geisteskranken (BayObLG, aaO, 370; Anm. Werner aaO, 372). Das OLG Düsseldorf verlangt den Bezug der Gewissensentscheidung und Gewissensbelastung zur konkreten Zivildiensttätigkeit, der gegenwärtig in dieser Form kaum je gegeben ist.
Die Anwendung dieser (fehlerhaften) Grundsätze führt letztlich dazu, daß den Zivildienstverweigerern der zur Zeit einzig mögliche und sowieso sehr eingeschränkte Schutz der Gewissenstäterschaft genommen wird. Damit wäre der Weg frei für eine Bestrafung ohne die Milderung des Wohlwollensgebotes; auch der juristisch mögliche Weg zum Freispruch wegen des Schuldausschließungsgrundes der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens wäre abgeschnitten. Die Mehrfachbestrafung, allein begrenzt durch das Übermaßverbot, wäre nicht die unrühmliche Ausnahme, sondern die Regel. Diesen Weg hat das BayObLG eröffnet, das OLG Düsseldorf hat ihn fortgesetzt. Die Hinweise für den nächsten Tatrichter, auch wenn sie keine rechtliche Bindungswirkung haben, zeigen auch schon die erwünschte Methode auf: Sätze, Zitate werden aus dem Zusammenhang gerissen, die Komplexität der Materie wird zerfasert und zerstückelt, um die richterliche Bestätigung einer Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst zu verhindern und eine exemplarische, mehrfache Bestrafung zu ermöglichen.
Die Hoffnung, daß die unteren Gerichte und auch die weiteren Revisionsgerichte die fehlerhafte Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf nicht teilen, ist hoffentlich nicht allzu gering einzustufen, es bliebe sonst nur der Weg nach Karlsruhe im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde, mit einem in Anbetracht des unbefriedigenden Urteils zum Kriegsdienstverweigerungsgesetz (BVerfG, Urt. v. 24.4.1985, NJW 1985, 1519 ff.) noch ungewissen Ausgang.
RA Hartmut Friedeck, Mühlenkamp 50, 22 303 Hamburg, Tel. 040 / 2 79 35 72.
Anmerkung 2
Mit vorliegendem Urteil hat das OLG Düsseldorf auf die Revision der StA hin den durch das LG Duisburg (NJW 1985, 814 = StV 1985, 53) aufgrund der Berufungsverhandlung ergangenen Freispruch eines Zivildienstpflichtigen, der nach einer ersten Verurteilung wegen Zivildienstflucht erneut den Zivildienst aus Gewissensgründen verweigert hatte, aufgehoben. Die Begründung des OLG Düsseldorf schließt es nahezu vollkommen aus, daß die nach einer ersten Verurteilung wiederholte Verweigerung des Zivildienstes aus Gewissensgründen als dieselbe Tat i.S. des Art. 103 III GG angesehen wird und keine erneute Verurteilung ergeht, wenn die Gewissensentscheidung politisch motiviert ist, d.h. konkret – angesichts der praktizierten Verweigerungen – nicht die eines Zeugen Jehovas ist. Die Konsequenz dieser Ansicht wäre nicht nur die erneute Verurteilung des Angekl. Abgeschnitten wäre der StrK auch die Möglichkeit, die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, worauf ein Widerruf der Aussetzung der ersten Freiheitsstrafe durch das AG zwangsläufig folgen würde, da auch für eine günstige Prognose sowie die Ablehnung des Widerrufs in jedem Fall eine Gewissensentscheidung vorliegen muß (vgl. Bringewat, NStZ 1984, 456 f. sowie Nestler-Tremel, StV 1985, 343 (350)). Denn verneint die StrK eine Gewissensentscheidung bzgl. der Frage derselben Tat, so wird sie sie auch bzgl. der Aussetzungsfrage verneinen. Eine Verurteilung zu – insgesamt – einer Freiheitsstrafe von ca. 1 1/2 Jahren ist erfahrungsgemäß die Folge: Auf einen ähnlich wie das OLG Düsseldorf argumentierenden Beschluß des BayObLG (StV 1985, 315) hin hat das LG Nürnberg-Fürth am 26.9.1985 bei vergleichbarem Sachverhalt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, was nach Widerruf der Bewährung der ersten Strafe zu insgesamt 16 Monaten Freiheitsstrafe führte.
I. Das OLG Düsseldorf überprüft die Entscheidung des LG Duisburg allein daraufhin, ob der Verweigerung des Zivildienstes eine im Hinblick auf Art. 4 I GG i.V.m. Art. 103 III GG verfassungsrechtlich relevante Gewissensentscheidung zugrundeliegt, die zur Einstellung des Verfahrens führt. Ausgelassen ist damit die Prüfung, ob nicht schon aus materiellrechtlichen Gründen eine erneute Strafbarkeit abzulehnen war. Struensee (JZ 1984, 645) hat mit ausführlicher Argumentation dargelegt, daß jede weitere auf die erste folgende Verweigerung des Zivildienstes aufgrund der Ausgestaltung des § 53 ZDG als Unterlassungsdelikt als ein Nichterbringen ein und derselben Leistung anzusehen sei. „Die wiederholte Zivildienstverweigerung (ist) unabhängig vom Vorliegen oder von der Qualität einer Gewissensentscheidung auch prozessual keine neue selbständig verfolgbare Straftat i.S.d. § 53 ZDG“. Das Urteil des OLG Düsseldorf wäre überzeugender, hätte es sich mit den Argumenten Struensees auseinandergesetzt, anstatt sie schlicht zu ignorieren.
II. Folgt man nicht der Ansicht Struensees, so ist Prüfungsmaßstab für die Annahme einer erneuten Strafbarkeit die Rechtsprechung des BVerfG, wonach die „ein für allemal“ getroffene „einheitlicheGewissensentscheidung“ gegen den Zivildienst keine neue Tat i.S.d. Art. 103 III GG darstellt (BVerfGE 23, 191, 204, Hervorhebungen im Original). Das OLG Düsseldorf (ähnlich schon BayObLG StV 1983, 369 und 1985, 315) meint nun, es müsse bei der Beurteilung dieser Frage „der Maßstab gelten, der durch die Zeugen Jehovas gesetzt worden ist“, da die grundlegende Entscheidung des BVerfG zu Verfassungsbeschwerden von Zeugen Jehovas erging. Ein schon auf den ersten Blick erstaunliches Argument: Soll etwa auch die Meinungsfreiheit nur in dem Umfang gelten, wie sie konkret für Äußerungen des Vorsitzenden eines Presseklubs entwickelt wurde (Lüth-Urteil, BVerfGE 7, 198)? Aber auch die Rechtsprechung des BVerfG zu den Verfassungsbeschwerden der Zeugen Jehovas gibt nichts dafür her, daß die Gewissensentscheidung, die im Hinblick auf Art. 103 III GG relevant ist, sich grundsätzlich am historischen Maßstab der ZeugenJehovas, „die im vergangenen Krieg eher ihren Tod . . . in Kauf nahmen’’ (OLG Düsseldorf), zu orientieren hat. In der Entscheidung im 23. Band, S. 191 ff. stellt das BVerfG fest, daß die „prinzipielle Verweigerung“ des Kriegsdienstes mit der Waffe für die – formal betrachtet – „ein für allemal“ getroffene „einheitliche“ Gewissensentscheidung der Zeugen Jehovas stehe. Für die Qualität dieser Gewissensentscheidung aber verweist das BVerfG auf eine frühere Entscheidung (BVerfGE 12, 45 (55)), die nicht – um der Logik des OLG Düsseldorf zu folgen – zu einer Verfassungsbeschwerde eines Zeugen Jehovas erging. „Das Gewissen der Angehörigen dieser Glaubensgemeinschaft und ihr dadurch geprägtes äußeres Verhalten“ ist der Maßstab, gegen den das OLG Düsseldorf dann abstrakt „Gewissensbedenken, welche sich lediglich gegen die konkrete Ausgestaltung des Zivildienstes und die dahinterstehende politische Zielsetzung des Gesetzgebers richten,“ konkret aber einen Teil der Tatsachenfeststellungen der Berufungsinstanz zur Gewissensentscheidung ausspielt. Das LG Duisburg hat sehr ausführlich die Entwicklung des Angekl. wiedergegeben, die letztlich zur Verweigerung des Zivildienstes aus Gewissensgründen geführt hatte (diese Passagen des Urteils sind in StV 1985, 53 und NJW 1985, 814 nur sehr verkürzt wiedergegeben). Mit diesen Teilen des Urteils setzt sich das OLG Düsseldorf gar nicht auseinander, sondern wirft der StrK vor, sie habe die politische Argumentation des Angekl., der den Zivildienst als Teil des militärischen Komplexes der Gesamtverteidigung der Bundesrepublik begreift, an der teilzunehmen ihm sein Gewissen verbietet, nicht in ihre Überlegungen einbezogen. Diese Kritik ist nicht zutreffend: Das LG Duisburg hat diesen Begründungszusammenhang sehr wohl beachtet, aber den Entscheidungszwang, der sich daraus für den Angekl. ergab, als relevante Gewissensentscheidung gewertet. Diese Wertung will das OLG Düsseldorf – darauf deuten alle Formulierungen hin – nicht teilen, weil ihm die „Aversion“ des Angekl. „gegen ... die politische Zielsetzung, (die) von dem Wunsch getragen (ist), die freiheitliche demokratische Grundordnung, in der wir leben, zu erhalten und zu sichern“, nicht mit einem „sensiblen Gewissen“ vereinbar erscheint (vgl. auch den letzten Abs. der Entsch., die dem Tatrichter aufgibt, insb. ein vom Angekl. verfaßtes Flugblatt kritisch zu würdigen).
Das OLG Düsseldorf stellt sich mit der Konstruktion dieses Gegensatzes zwischen politischer Begründung und einem „besonders sensiblen Gewissen“ in Gegensatz zu der Rechtsprechung des BVerfG. Dort heißt es zur Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst schlechthin (BVerfGE 12, 45 Ls 3): „Das sind nicht nur die grundsätzlichen Pazifisten, sondern auch diejenigen, die Kriegsdienst hier und jetzt allgemein ablehnen, die Motive hierzu aber der historisch-politischen Situation entnehmen“.
III. Das LG Duisburg hatte sich ohne Erfolg bis auf den Wortlaut an die Rechtsausführungen des BayObLG (StV 1983, 369; ebenso StV 1985, 315) gehalten, dem auch schon vorgeworfen wurde, es billige die Grundsätze des BVerfG zu Art. 103 III GG konkret in der Sache nur den Zeugen Jehovas zu (Werner, StV 1983, 369 (371)). Diese Rechtsprechung setzt das OLG Düsseldorf mit der vorliegenden Entscheidung fort. Daß sie nicht mit mehr Vehemenz kritisiert wird, mag daran liegen, daß das Bundesamt für Zivildienst – politisch nicht unklug – regelmäßig nach der 2. Verurteilung auf eine erneute Einberufung zum Zivildienst verzichtet. Anderenfalls gäbe es nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf und des BayObLG keinen dogmatischen Grund, nicht auch eine 3., 4. und 5. Strafe bis hin zur Konsequenz der Rückfallschärfung des § 48 StGB auszusprechen (vgl. dazu auch Struensee aaO, 650).
Eine Alternative zu dieser Rechtsprechung besteht darin, der Ansicht Struensees zu folgen und auf den Nachweis einer Gewissensentscheidung bei erneuter Verweigerung gem. § 53 ZDG zu verzichten. Ich halte es aber auch nicht für ausgeschlossen, daß die nunmehr mit der Sache befaßte Strafkammer mit ausführlicher Begründung zu dem Ergebnis kommt, der Angeklagte engagiere sich zwar politisch für die “Totalverweigerung” und begründe dementsprechend auch seine eigene Verweigerung mit politischen Argumenten, seine Entscheidung gegen den Zivildienst sei aber gleichwohl eine Gewissensentscheidung, die dem von den Zeugen Jehovas gesetzten Maßstab vergleichbar sei.
Anm.: Nach Abschluß des Manuskripts ist die nunmehr mit der Sache befaßte Strafkammer des LG Duisburg ebenfalls zu einem Freispruch gekommen, da es sich um eine einmal getroffene ernsthafte Gewissensentscheidung und folglich um dieselbe Tat handele, woraufhin die Staatsanwaltschaft wiederum in Revision gegangen ist. Schon vorher hatte das Bundesamt für Zivildienst den Angeklagten abermals – erfolglos – einberufen, vgl. Bericht der Frankfurter Rundschau vom 16.11.1985.
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