Leitsatz

1. Dieselbe Tat i.S.v. Art. 103 Abs. 3 GG ist gegeben, wenn die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum Zivildienst auf eine ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung eines Täters zurückgeht.

2. Die Bindungswirkung des neuen Tatrichters an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts findet ihre Grenzen an den Grundrechtsnormen und den verbindlichen Grundsätzen, die das BVerfG in seinen Entscheidungen aufstellt.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Angeklagte wurde zum Zivildienst einberufen, dem er jedoch keine Folge leistete. Er wurde deshalb durch Urteil des AG O. vom 28. 05.1982 wegen Dienstflucht rechtskräftig verurteilt. Danach wurde er erneut aufgefordert, den Zivildienst anzutreten. Dem leistete er jedoch keine Folge. Er wurde deshalb erneut durch das AG O. wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Auf seine Berufung hob das LG Duisburg das Urteil auf und stellte das Verfahren ein. Die hiergegen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft führte zur Aufhebung des Urteils durch das OLG Düsseldorf. Das LG Duisburg stellte das Verfahren in der erneuten Berufungshauptverhandlung wiederum ein.

Entscheidungsgründe

Das angefochtene Urteil war aufzuheben und das Verfahren war gemäß § 260 Abs. 3 StPO iVm Art. 103 Abs. 3 GG einzustellen, da das Verfahrenshindernis des Verbotes einer Doppelbestrafung einer erneuten Bestrafung des Angeklagten wegen Dienstflucht (§ 53 Abs. 1 ZDG) entgegensteht.

Gemäß Art. 103 Abs. 3 GG darf niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Anläßlich von Fällen wiederholter Bestrafung von Zeugen Jehovas wegen Dienstflucht hat das BVerfG in einem Beschluß vom 07.03.1968 folgende Grundsätze aufgestellt:

Dieselbe Tat i.S.v. Art. 103 Abs. 3 GG ist auch gegeben, wenn die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum Zivildienst auf die ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung eines Täters zurückgeht. Dies gilt auch dann, wenn zwischen den mehrfachen Dienstverweigerungen eine Verurteilung wegen Dienstflucht erfolgt ist (BVerfG NJW 68, 982 ff., 983).

Im Falle der Dienstflucht aus Gewissensgründen fixiert nämlich die Bindung an die Gewissensentscheidung das äußere Verhalten des Täters dermaßen, daß das gleichartige mehrfache Verhalten, d.h. das wiederholte Unterlassen der Befolgung der Einberufung zum Zivildienst, als dieselbe Tat i.S.d. Art. 103 Abs. 3 GG angesehen werden muß (BVerfG aaO, S. 984). Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von “gut” und “böse” orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (BVerfG aaO, S. 984).

Dieser Entscheidung des BVerfG ist nicht zu entnehmen, daß die darin aufgestellten Grundsätze lediglich auf Fälle der wiederholten Bestrafung von Zeugen Jehovas wegen Dienstflucht anzuwenden seien. Dies ist zum einen erkennbar aus der allgemeinen Formulierung der Kernsätze der Entscheidung, zum anderen versteht es sich daraus, daß nicht nur Zeugen Jehovas zu einer Gewissensentscheidung fähig sind.

So hat der Vorprüfungsausschuß des BVerfG in einem Beschluß vom 28.02.1984 darauf verwiesen, daß das sich aus Art. 103 Abs. 3 GG ergebende Verbot einer nochmaligen Bestrafung von Zeugen Jehovas wegen Dienstflucht nicht aus dem formalen Gesichtspunkt der Religionszugehörigkeit der Zeugen Jehovas erfolgt (BVerfG NJW 84, 1675 f., 1676).

Der Vorprüfungsausschuß des BVerfG hat weiter ausgeführt, daß eine ernsthafte Gewissensentscheidung des den Zivildienst verweigernden anerkannten Kriegsdienstverweigerers voraussetzt, daß die karitative oder soziale Tätigkeit auf Grund verbindlicher Anordnung im Rahmen des Zivildienstes als solche den Betroffenen in einen schweren inneren Konflikt führt, in dem er sich aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes entscheidet (BVerfG NJW 84, 1676).

Dabei ist in diesem Beschluß ausdrücklich offen gelassen worden, ob und wie weit bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit einer Gewissensentscheidung Erwägungen des Betroffenen bedeutsam sein können, die sich auf Faktoren beziehen, welche seinem persönlichen Verantwortungsbereich ersichtlich fern liegen und ob das Verbot der Doppelbestrafung durch Gewissensbedenken begründet sein kann, welche sich lediglich gegen die konkrete Ausgestaltung des Zivildienstes und die dahinter stehenden politischen Zielsetzungen des Gesetzgebers richten (BVerfG NJW 84, 1676).

Eine Gewissensentscheidung muß nicht unbedingt auf ein allgemeines und umfassendes metaphysisches Gedankensystem zurückgeführt werden können (Herzog in Maunz-Dürig, Kommentar zum GG, Band I, Art. 4 GG Rdnr. 122).

Die Kammer ist unter Beachtung der aufgeführten Rechtsgrundsätze auf Grund der Hauptverhandlung der sicheren und festen Überzeugung, daß eine ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung des Angeklagten gegen den Zivildienst, die sich vor der Erstverurteilung des Angeklagten wegen Dienstflucht vom 28.5.1982 gebildet hat, Grundlage für seine wiederholte Nichtbefolgung der Einberufung zum Zivildienst ist.

Die Kammer ist der Ansicht, mit der vorliegenden Entscheidung nicht das strafprozessuale Gebot der Bindungswirkung der Revisionsentscheidung des OLG Düsseldorf vom 3.6.1985 verletzt zu haben.

Gemäß § 358 Abs. 1 StPO hat das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des vorhergehenden Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts bindet den neuen Tatrichter, soweit sie der Aufhebung des Revisionsurteils zugrunde gelegt ist (Aufhebungsansicht), also in dem Umfang, in dem sie die aufhebende Entscheidung trägt (Pikart-KK, 1982, § 358 StPO Rdnr. 3).

Die Bindungswirkung findet jedoch ihre Grenze an den Grundrechtsnormen und den verbindlichen Grundsätzen, die das BVerfG in seinen Entscheidungen aufstellt (vgl. LR-Meyer StPO, 23. A., § 358 StPO Rdnr. 10).

Die Kammer hat sich bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte auf Grund einer fortdauernden Gewissensentscheidung der Einberufung zum Zivildienst bisher nicht Folge geleistet hat, an den Grundsätzen orientiert, die das BVerfG in seiner bisherigen Rechtsprechung bisher aufgestellt hat. Die Intensität der Prüfung der Kammer weist aus, daß die Kammer bei dieser Prüfung einen Maßstab angelegt hat, der demjenigen vergleichbar ist, den das BVerfG in seiner Grundsatzentscheidung zur Frage der Totalverweigerung durch Zeugen Jehovas aufgestellt hat.

In der Entscheidung vom 7.3.1968 hat das BVerfG den Begriff der nicht ausreichenden Gewissensbedenken gegen die konkrete Ausgestaltung des Zivildienstes und die dahinterstehenden politischen Zielsetzungen des Gesetzgebers nicht verwendet. In dem Beschluß des Vorprüfungsausschusses des BVerfG vom 28.2.1984 ist ausdrücklich offen gelassen worden, inwieweit derartige Gewissensbedenken bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit einer Gewissensentscheidung bedeutsam sind.

Daher vermag die Kammer nicht davon auszugehen, daß derartige Gewissensbedenken das Vorliegen einer einheitlichen und fortdauernden Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst ausschließen.

Überdies hat die Kammer, wie bereits dargestellt, nach ihrer aus dem Gesamtergebnis der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung mehr als bloße Gewissensbedenken, nämlich eine ein für allemal getroffene und fortdauernde Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst bei dem Angeklagten festgestellt.

5. Kleine Strafkammer des Landgerichts Duisburg.

Verteidiger: RA Hartmut Friedeck, Mühlenkamp 50, 22 303 Hamburg, Tel. 040 / 2 79 35 72.