ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
616 BMVG 31.03.1998 Antwort auf Kleine Anfrage ... Zu 4. Im Bereich des Zivildienstes existieren parallel zum Wehrpflichtgesetz entsprechende Regelungen. Ein Zivildienstleistender ist zu entlassen, wenn nach seinem bisherigen Verhalten durch seine weitere Dienstleistung die Ordnung im Zivildienst ernstlich gefährdet wird (§ 43 Abs. 1 Nr. 7 Zivildienstgesetz). Er kann entlassen werden, wenn gegen ihn auf Freiheitss...
196 BAZ 30.04.1992 Anlage 1 zur Abteilungsverfügung Nr. 92b vom 05.05.1982 (Auszug) Betr.: Strafverfahren; hier: Strafanzeige Bezug: Abteilungsverfügung Nr. 92b Vermerk: 1. Prüfungs- und Abgabepflicht 1.1. Ein Dienstvergehen kann derart schwerwiegend sein, daß die Abgabe an die zuständige Strafverfolgungsbehörde erforderlich ist. Das Abgaberecht und im Einzelfall die Abgabepflicht ergeben sich aus §§ 58a Abs. 2, ...
130 BAZ 18.01.1990 1. Strafanzeigen sind grundsätzlich bei der für den Tatort zuständigen Staatsanwaltschaft zu erstatten. 2. Ausnahmsweise sind Strafanzeigen bei der für den Wohnort des Beschuldigten zuständigen Staatsanwaltschaft zu erstatten, wenn der ZDPfl./ZDL seinen Zivildienst von Anfang an nicht angetreten hat (§§ 52, 53 ZDG).