Antwort auf Kleine Anfrage
... Zu 4.
Im Bereich des Zivildienstes existieren parallel zum Wehrpflichtgesetz entsprechende Regelungen. Ein Zivildienstleistender ist zu entlassen, wenn nach seinem bisherigen Verhalten durch seine weitere Dienstleistung die Ordnung im Zivildienst ernstlich gefährdet wird (§ 43 Abs. 1 Nr. 7 Zivildienstgesetz). Er kann entlassen werden, wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist; das gleiche gilt, wenn die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung widerrufen wird (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 Zivildienstgesetz).
Diese den Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes entsprechenden Vorschriften , die bereits seit Inkrafttreten des Zivildienstgesetzes existieren, werden im Hinblick auf die Verpflichtung zur Dienstleistung restriktiv gehandhabt. Diese Vorschriften sollen keinesfalls ermöglichen, sich undisziplinierter Zivildienstleistender ohne weiteres zu entledigen. Insbesondere erfolgt eine Entlassung nur in Fällen, in welchen der Zivildienstleistende schlechthin untragbar geworden und nicht mehr zu disziplinieren ist oder er das Ansehen des Zivildienstes erheblich geschädigt hat. Für die Entlassung von Zivildienstleistenden bei eigenmächtiger Abwesenheit bzw. Dienstflucht gilt wegen der längeren Dienstzeit im Zivildienst (13 Monate) die Besonderheit, daß als Voraussetzung dafür die Verbüßung einer mindestens 10-monatigen Freiheitsstrafe erforderlich ist.
Dr. Klaus Rose als Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Verteidigung.