Vorzeitige Entlassung gem. § 29 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Nr. 2 Wehrpflichtgesetz
Für die fristlose Entlassung von Wehrpflichtigen nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Nr. 2 WPflG gilt folgendes:
Dem Prinzip der Allgemeinen Wehrpflicht widerspricht es, daß sich Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, durch ihr Verhalten, besonders durch die Begehung von Straftaten, dem Wehrdienst entziehen. Gleichwohl kann eine Entlassung geboten sein, insbesondere bei extremistischen und anderen verfassungsfeindlichen Straftaten und Dienstvergehen. Vor dem Hintergrund dieses Spannungsfeldes ist zur leichteren Entscheidungsfindung und zur Sicherstellung einer einheitlichen Entlassungspraxis folgendes zu beachten:
1. Extremismus:
Bei extremistischen oder sonstigen verfassungsfeindlichen Verhaltensweisen (vgl. hierzu “Informationen für Dienststellenleiter” – Hefte Rechtsextremismus und rechtsextremistische Skinheadmusik vom Amt für den militärischen Abschirmdienst (Nov. ’97)) von Grundwehrdienstleistenden (GWDL) müssen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 6 WPflG gegenüber dem staatlichen Anspruch auf Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht in jedem Einzelfall sorgfältig abgewogen werden. Deshalb ist der Soldat nach dieser Vorschrift nur dann zu entlassen, wenn die ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder Sicherheit der Truppe mit disziplinaren Mitteln nicht abgewendet werden kann. [...]
2. Wehrstraftaten:
Wehrpflichtige sind nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 4 Nr. 2 WPflG zu entlassen, wenn sie sich durch das Begehen von Wehrstraftaten – insbesondere wenn sie dem Dienst eigenmächtig fernbleiben, ihn eigenmächtig verlassen oder sich weigern, ihren Dienst zu verrichten – dem Dienst zu entziehen suchen. Anderes gilt, wenn sie deswegen zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens sieben Monaten verurteilt worden sind.
Ausnahmen hiervon bedürfen meiner Zustimmung.
Sie sind regelmäßig nur gerechtfertigt, wenn
– die Führungs- und disziplinaren Möglichkeiten ausgeschöpft sind, d.h. also erst, wenn der Richter am Truppendienstgericht im Zustimmungsverfahren zur Verhängung von Disziplinararrest nach § 36 Abs. 1 WDO formell seine Zustimmung zur Verhängung eines – neuerlichen – Disziplinararrestes abgelehnt hat und
– eine Änderung des bisherigen Verhaltens nach dem Persönlichkeitsbild und allen Umständen gleichwohl nicht zu erwarten ist und
– eine strafgerichtliche Verurteilung bereits erfolgt ist und die erneute Abgabe an die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung von insgesamt sieben Monaten oder mehr erwarten läßt.
Die vorlegende Entlassungsdienststelle hat zu den genannten Punkten unter Beifügung entsprechender Nachweisunterlagen sowie der Personalakte eingehend Stellung zu nehmen.
[...]
Der Erlaß BMVg - P II 7 - Az 24-09-10 vom 18. Dezember 1995 (in der Fassung vom 10. Juni 1996) wird hiermit aufgehoben.
Bundesministerium für Verteidigung, Stauffenbergstraße 18, 10 785 Berlin, Tel. 030 / 20 04 - 00, Fax 030 / 20 04 - 83 33.
Anmerkung (Stand 2002)
1. Der Erlaß ist eine Aktualisierung des “Rühe-Erlasses”, mit dem die “Stoltenberg-Version” überarbeitet wurde. In jener waren statt sieben Monaten neun Monate gefordert. Neu hinzugekommen sind (hier nicht abgedruckte) Vorschriften über die fristlose Entlassung von Soldaten auf Zeit nach § 55 Abs. 5 SG. Der Erlaß wurde nach dem Wechsel der Bundesregierung 1998 nicht geändert.
2. Während die Strafhöhen-Forderung des Stoltenberg-Erlasses kaum Beachtung fand, genoß der Rühe-Erlaß bis zum Regierungswechsel erstaunliche Popularität. In den Jahren 1965 bis November 1995 wurden vier strafgerichtliche Verurteilung zu sieben Monaten Freiheitsstrafe bekannt. Solche Strafen sind aber auch generell eher unüblich. Seitdem sind Verurteilungen zu sieben Monaten wie folgt bekanntgeworden:
Dezember 1995: WStG, AG Rostock, mit Bewährung, rechtskräftig (n.v.);
20.04.1996: WStG, AG Rostock, ohne Bewährung, Berufung (n.v.);
29.10.1996: WStG, AG Sigmaringen, mit Bewährung, rechtskräftig (Nr. 510);
19.11.1996: WStG, LG Hildesheim, ohne Bewährung, rechtskräftig (Nr. 516);
27.11.1996: ZDG, AG Böblingen, ohne Bewährung, rechtskräftig (Nr. 517);
07.02.1997: WStG, AG Pasewalk, mit Bewährung, Berufung (Nr. 527);
03.02.1998: WStG, LG Neubrandenburg, rechtskräftig (Nr. 583);
16.02.1998: ZDG, AG Landshut, Berufung (Nr. 590);
29.04.1998: ZDG, LG Landshut, rechtskräftig (Nr. 605).
Desweiteren wurde am 11.06.97 am LG Halle von der Staatsanwaltschaft eben jene Strafhöhe beantragt (es wurden allerdings ‘nur’ sechs Monate verhängt). In wie vielen weiteren Fällen solche Anträge der Staatsanwaltschaft erfolgt sind, ist nicht bekannt. Auffällig ist zugleich die Zunahme der Strafen von acht Monaten.
Es ist gesichert, daß sich die Bundeswehr an die Staatsanwaltschaft bzw. die Gerichte wendet und von der Erlaßlage informiert. Diese Kontakte werden jedoch i.allg. nie aktenkundig.
Vgl. auch: Detlev Beutner, Rühe-Erlaß, in: Entwicklungen im Bereich Totale Kriegsdienstverweigerung 96/97, 4/3 1997, 23 [25f]. Zum Zeitpunkt der Abfassung des Artikels lag der Erlaß noch nicht schriftlich vor.
3. Die Formulierung, die “Führungs- und disziplinaren Möglichkeiten” seien erst “ausgeschöpft”, wenn “der Richter am Truppendienstgericht im Zustimmungsverfahren zur Verhängung von Disziplinararrest nach § 40 Abs. 1 WDO formell seine Zustimmung zur Verhängung eines – neuerlichen – Disziplinararrestes abgelehnt hat”, versucht gesetzwidrig in die Disziplinarkompetenz der militärischen Vorgesetzten einzugreifen (§ 35 WDO). Denn diese haben weisungsunabhängig zu entscheiden, ob ein Disziplinararrest noch angemessen ist. Die Beantragung von Arrest trotz der eigenen Überzeugung, daß ein Arrest keine Verhaltensänderung mit sich bringt, ist gesetzeswidrig. Die VerteidigerInnen sollten in den Strafverfahren diesen Sachverhalt unbedingt stärker als bisher beachten, wenn die Disziplinarvorgesetzten als Zeugen geladen sind!
4. Zum Umgang des Bundesamts für den Zivildienst siehe Vergleichs-Nummer.
Der Erlaß ist auch veröffentlicht in: Schnell/Ebert – Disziplinarrecht, Strafrecht, Beschwerderecht der Bundeswehr – 17. Auflage, Walhalla 2002, ISBN 3-8092-6294-X, dort: C 50b (im übrigen eine empfehlenswerte Lektüre für alle, die sich in der Praxis mit dem Disziplinarrecht der Bundeswehr konfrontiert sehen).
Detlev Beutner, Pommernring 40, 65 817 Eppstein-Bremthal, Tel. 0171 / 6 18 05 14.