ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
479 LG Bremen 18.03.1996 Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 16.08.1995 aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Er wird verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,– DM bleibt vorbehalten. Die Kosten der Berufung und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur L...
464 LG Bremen 10.01.1996 Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 19.04.1995 dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,- DM verurteilt wird. Die Kosten der Berufung und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
457 LG Bremen 13.12.1995 Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 19.07.1995 dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40,- DM verurteilt wird. Die Kosten der Berufung und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
355 LG Bremen 17.08.1994 Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 09.02.1994 dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je DM 40, verurteilt wird. Im übrigen wird die Berufung verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten der Berufung, jedoch wird die Verfahrensgebühr um die Hälfte ermäßigt. Von den notwendigen Auslagen des Angekla...
352 LG Bremen 20.07.1994 Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichtes Bremen vom 16. 06. 1993 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,– DM verurteilt wird. Im übrigen wird die Berufung verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeklagte, jedoch wird die Gebühr um 1/3 ermäßigt. Von den notwendigen Auslagen des Angeklagten ...
353 LG Bremen 20.07.1994 Im Hinblick auf die schwierigen Strafzumessungserwägungen ist im Fall der “Totalverweigerung” in aller Regel die Mitwirkung eines Verteidigers geboten.
351 LG Bremen 13.07.1994 Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichtes Bremen-Blumenthal vom 11.02. 1994 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.