|
726
|
LG Hannover
|
05.04.2000 |
Unter Verwerfung der weitergehenden Berufung wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, daß die erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens, jedoch wird die Berufungsgebühr um ein Drittel ermäßigt; in diesem Umfang fallen die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last, im übr...
|
|
354
|
LG Hannover
|
16.08.1994 |
Die Berufungen werden verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Landeskasse und der Angeklagte je zur Hälfte. Die Landeskasse hat dem Angeklagten 1/2 der notwendigen Auslagen zu erstatten.
|
|
349
|
LG Hannover
|
05.07.1994 |
Die Berufung des Angeklagten wird verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird daß angefochtene Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten und 2 Wochen unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wird. Die Kosten des Verfahrens trägt zu 3/4 der Angeklagte, zu 1/4 die Landeskasse, die auch dem Angeklagten in diesem Umfang die notwendigen Auslag...
|