Leitsatz
Unter Verwerfung der weitergehenden Berufung wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, daß die erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens, jedoch wird die Berufungsgebühr um ein Drittel ermäßigt; in diesem Umfang fallen die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last, im übrigen trägt er sie selbst.
Volltext
Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)
I. Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden. Seine in vollem Umfang durchgeführte Berufung hatte insofern Erfolg, als die erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.
II. Der Angeklagte ist kinderlos und ledig. Er erzielt aus einer Ausbildung zum Koch monatlich rund 1.000,00 DM netto. Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer, heute allerdings nicht mehr zivildienstpflichtig. Weil er im Dezember 1996 seinen damals zunächst angetretenen Zivildienst unberechtigt verließ, ist er durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 13. Oktober 1997 (214 Ds 124 Js 42890/97) wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung auf 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.
III. Mit Bescheid vom 7. April 1998 wurde der Angeklagte (erneut) zur Dienstleistung vom 2. Juli 1998 bis zum 28. April 1999 bei der Schlüchtermann-Klinik in Bad Rothenfelde einberufen. Er trat seinen Dienst jedoch trotz einer weiteren Aufforderung vom 05.06.1998 nicht an.
IV. Der Angeklagte hat den Sachverhalt eingeräumt. Er hat erklärt, der Zivildienst sei die Erfüllung der Wehrpflicht mit anderen Mitteln. Wenn er jetzt Zivildienst ableiste, müssen er damit rechnen, im Spannungsfall Verletzte zu versorgen oder Nachschub sicherzustellen. Dies wolle er nicht, da darin eine indirekte Unterstützung von Kriegshandlungen läge.
Entscheidungsgründe
V. Damit hat sich der Angeklagte wegen eines Vergehens der Dienstflucht gemäß § 53 ZDG schuldig gemacht.
Die Strafbarkeit dieses Verhaltens ist hier nicht durch das Verfahrenshindernis der Doppelbestrafung ausgeschlossen.
Als Strafe erschien die schon vom Amtsgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen und ist deshalb auch von der Kammer ausgesprochen worden.
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte jedoch gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.
9. Kleiner Strafkammer des Landgerichts Hannover, Vorsitzender Richter am Landgericht Krüger als Vorsitzender.
Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).