Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte, der ledig ist und keine Kinder hat, verfügt als Auszubildender nach eigenen Angaben einschließlich der Unterstützung durch seine Mutter über ein monatlichen Einkommen von circa 1.000 DM.

Er ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und als solcher zu Ableistung von Zivildienst verpflichtet.

Mit Bescheid vom 03.09.96 wurde er zur Dienstleistung vom 01.10.96 bis zum 31.10.97 beim Annastift Hannover einberufen.

Er trat den Dienst zunächst ordnungsgemäß an, verließ ihn jedoch am 09.12.96. Aufforderungen zum Dienstantritt kam er nicht nach.

Durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 13.11.1997 (214 Ds 124 Js 42890/97) wurde er deswegen wegen Dienstflucht mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung auf drei Jahre belegt.

Mit Bescheid vom 07.04.1998 wurde er erneut zur Dienstleistung vom 02.06.1998 bis zum 28.04.1999 bei der Schüchtermann-Klinik in Bad Rothenfelde einberufen.

Er trat diese Stelle nicht an und kam auch einer Aufforderung vom 05.06.1998 zum Dienstantritt nicht nach, sondern blieb dem Zivildienst fern.

Entscheidungsgründe

Er hat sich danach erneut der Dienstflucht gemäß § 53 ZDG schuldig gemacht.

Es liegt kein Verfahrenshindernis – das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 103 Abs. 3 GG –– vor, das der Verfolgung des Angeklagten wegen seines dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 13.11.1997 nachfolgenden Fernbleibens vom Zivildienst im vorliegenden Verfahren entgegensteht.

Der Angeklagte hat sein Fernbleiben vom Zivildienst mit einer einmaligen und endgültigen Gewissensentscheidung begründet. Nach seiner Auffassung sei der Zivildienst die Erfüllung der Wehrpflicht mit anderen Mitteln. Diese lehne er ab, da Gewalt Gegengewalt erzeuge. Auch von Zivildienstleistenden würde die indirekte Unterstützung von Kriegshandlungen verlangt, etwa durch die Versorgung Verletzter oder die Sicherstellung von Nachschub. Unmittelbarer Anlaß, seinen Zivildienst abzubrechen, sei die Entsendung deutscher Soldaten zum einen nach Somalia und zum anderen in die Gebiete des ehemaligen Jugoslawiens gewesen. Dadurch sei ihm klar geworden, daß der Zivildienst der Unterstützung militärischer Handlungen diene.

Diese vom Angeklagten vorgetragene Überzeugung kann nicht zu der Annahme einer das Verfahrenshindernis des Art. 103 Abs. 3 GG begründenden ernsthaften Gewissensentscheidung führen. Diese bezieht sich auf Faktoren, die außerhalb seines persönlichen Verantwortungsbereich liegen. Er erhebt Einwendungen gegen die Institution des Zivildienstes und dessen Eingliederung in militärische Aktionen, wendet sich aber nicht gegen die ihm abverlangte karitative oder soziale Tätigkeit, die also solche ihn offenbar nicht in einen schweren inneren Konflikt geführt hat. Eine Gewissensentscheidung, die ein Verfahrenshindernis bilden könnte, muß sich aber gerade auf die abverlangte Tätigkeit beziehen, nicht aber auf die vom Verfassungsgeber getroffene Grundentscheidung für Wehr- bzw. Zivildienst (vgl. Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.06.1989 – 2 Ss 118/88).

Mangels eines Verfahrenshindernisses war der Angeklagte danach erneut wegen Dienstflucht gemäß § 53 ZDG zu bestrafen.

Bei der Strafzumessung konnte zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, daß er den objektiven Sachverhalt eingeräumt hat.

Andererseits mußte sich gegen ihn auswirken, daß er bereits einschlägig bestraft ist und unter Bewährung stand. Er hat dadurch gezeigt, daß er offenbar nicht gewillt ist, die Entscheidung des Gesetzgebers zu akzeptieren, sondern offenbar meint, sich eigene Regeln schaffen zu dürfen.

Um dem Angeklagten klar zu machen, daß ein solches Verhalten nicht akzeptiert werden kann, erschien es erforderlich, abermals auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu erkennen. Von einer geringeren Strafe versprach sich das Gericht keine hinreichende Einwirkung auf den Angeklagten.

Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam nach Auffassung des Gerichts nicht mehr in Betracht. Bei der ersten Verurteilung konnte noch davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte Einsicht zeigt und unter dem Eindruck der Freiheitsstrafe seinen Zivildienstverpflichtungen nachkommen werde.

Dies war offensichtlich nicht der Fall. Aufgrund des Verhaltens des Angeklagten ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, daß er seine Haltung nunmehr ändern wird. Es kann aber nicht angehen, daß sich der Angeklagte durch möglicherweise vorgeschobene, jedenfalls aber nicht hinreichende Gewissensgründe seiner Verpflichtung zum Zivildienst, der auch hunderttausende anderer junger Männer nachkommen, entzieht. Um dies dem Angeklagten unmißverständlich vor Augen zu führen, erscheint die Vollstreckung der Freiheitsstrafe unumgänglich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Amtsgericht Hannover, Richter am Amtsgericht Hauenschild als Strafrichter.

Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Braunschweig (†).