Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer und als solcher verpflichtet, Zivildienst zu leisten. Mit Bescheid vom 03.09.96 wurde er zur Dienstleistung vom 01.10.96 bis zum 31.10.97 beim Annastift in Hannover einberufen. Er hat den Dienst zunächst ordnungsgemäß angetreten, ihn jedoch am 09.12.96 verlassen. Aufforderungen zum Dienstantritt ist er nicht gefolgt. Der Angeklagte hat dies eingeräumt und damit begründet, das Fernbleiben vom Zivildienst beruhe auf einer Gewissensentscheidung. Der Zivildienst sei nach seiner Auffassung die Erfüllung der Wehrpflicht und gebe ihm nicht die Möglichkeit, jeden Kriegsdienst mit allen Konsequenzen abzulehnen. Von der Möglichkeit des § 15a ZDG habe er keinen Gebrauch gemacht, da er diese Vorschrift gar nicht kenne.

Entscheidungsgründe

Nach Auffassung des Gerichts hat der Angeklagte gerade dadurch gezeigt, daß er sich mit der Problematik des Zivildienstes offenbar nicht hinreichend gründlich auseinandergesetzt hat. Er hat nicht klarmachen können, daß ihn die Ableistung des Zivildienstes in einen solchen Konflikt brächte, daß dadurch seine Persönlichkeitssubstanz zerstört würde.

Nur dann aber käme die Annahme einer Gewissensentscheidung in Betracht. Der Angeklagte hat sich danach der Dienstflucht gemäß § 53 ZDG schuldig gemacht.

Zur Ahndung erschien die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten als unbedingt erforderlich, um dem Angeklagten klarzumachen, daß sein Verhalten nicht toleriert werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Amtsgericht Hannover, Richter am Amtsgericht Hauenschild als Strafrichter.

Verteidiger: RA Carsten Mauritz, Jakobistraße 3, 30 163 Hannover, Tel. 0511 / 39 79 00.