ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
639 OLG Hamm 19.11.1998 1. Eine sich an der Länge des Wehr- bzw. Zivildienstes orientierende Strafzumessung ist unzulässig, da Freiheitsstrafe und Ersatzdienst ihrem Wesen nach nicht vergleichbar sind. Die Gleichsetzung von Kriminalstrafe mit Wehr- oder Ersatzdienst verbietet sich von vornherein unter jedem denkbaren Gesichtspunkt. Der Vergleich von Dienstzeiten der Wehr- bzw. Ersatzdienstpflichtigen mit Gefängnistage...
229 AG Schwetzingen 22.08.1992 Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der erkannten Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.