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LG Berlin
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03.05.1996 |
Die wiederholte Zivildienstverweigerung stellt prozessual keine neue, selbständig verfolgbare Straftat dar, da wegen der Einmaligkeit und Identität der geforderten Leistung bei der Dauerstraftat des § 53 ZDG keine Zäsurwirkung mit dem ersten Strafurteil eintritt. § 53 Abs. 1 ZDG liegt schon von seinem Wortlaut her nur die Dienstverweigerung im Ganzen bzw. das Ausbleiben des nur einmal abzuleist...
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