Leitsatz
Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch dahin abgeändert, daß die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin – Strafrichter – hat den Angeklagten mit Urteil vom 11. Oktober 1995 wegen Verstoßes gegen das Zivildienstgesetz – Dienstflucht – zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er hält die Strafvorschriften des Zivildienstgesetzes und des Wehrpflichtgesetzes für verfassungswidrig und erstrebt einen Freispruch.
Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg und führt zu Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Strafe zur Bewährung.
Die Berufungsverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
II. Der heute 25-jährige ledige und kinderlose Angeklagte ist in Neubrandenburg aufgewachsen. Er hat eine Schwester, die noch im Säuglingsalter ist. Nach seinem Schulabschluß in der 10. Klasse absolvierte der Angeklagte von September 1988 bis Juli 1990 eine Lehre als Steinmetz. Bis zu seiner Einberufung zum Wehrdienst arbeitete er als Steinmetz. Nach seiner Entlassung hat er nur noch Gelegenheitsarbeiten, wie Französischunterricht, Babysitten und gelegentliche Hilfsarbeiten auf dem Bau angenommen, die ihm ein schwankendes Einkommen von meist unter 500,00 DM je Monat einbringen.
Der Angeklagte ist bislang unbestraft.
III. Im März 1989 wurde der Angeklagte von der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR gemustert und für wehrtauglich befunden. Spätestens zu dieser Zeit faßte der Angeklagte den ernsthaften Entschluß, jeglichen Dienst mit Waffen zu verweigern und auch solche Dienste, die nur von mittelbarem Nutzen für die Aufrechterhaltung der Militärordnung und des Wehrpflichtsystems seien, nicht auszuüben. Bereits gegenüber den DDR-Behörden erklärte er seine Verweigerungshaltung. Wurzeln dieser Verweigerungshaltung finden sich bereits im früheren Werdegang des Angeklagten. Bereits als Jugendlicher grübelte er über gesellschaftliche Probleme insbesondere des Systems der DDR und entwickelte eine Abneigung gegen jegliche Art staatlicher Zwangsausübung und Verpflichtungen der Bürger, dem Staat zu dienen. Ein bedeutsamer Schritt seiner Persönlichkeitsentwicklung war der im Alter von etwa 16 Jahren gefaßte und durchgehaltene Entschluß, sich nur noch vegetarisch zu ernähren, weil er das Töten von Lebewesen mißbilligt.
Der Angeklagte beteiligte sich an den Demonstrationen gegen das frühere DDR-Regime. Den Fall der Mauer erlebte er als Bestätigung seiner Gewissensentscheidung: Er ist der Auffassung, daß nur durch die konsequente Verweigerungshaltung der Bürger staatliches Unrecht verhindert und beendet worden ist. In ihm festigte sich die Vorstellung, daß jeglicher Kriegsdienst Unheil über die Menschen bringen werde und daß seine Entscheidung gegen jeglichen Kriegsdienst mit dem Ziel der Abschaffung der Wehrpflicht nur durch konsequente Totalverweigerung verwirklicht werden könne.
Zur Nationalen Volksarmee wurde der Angeklagte nicht mehr eingezogen. Allerdings wurde er aufgrund der Erfassung und Musterung der DDR-Behörden mit Einberufungsbefehl vom 23. November 1990 zum Grundwehrdienst der Bundeswehr einberufen. Dagegen legte er versehentlich verspätet Widerspruch ein, der verworfen wurde. Der Angeklagte blieb dem Wehrdienst fern. Am 27. Januar 1991 holten ihn Feldjäger aus seiner Wohnung ab und brachten ihn nach 1 1/2-tägigem Feldjägergewahrsam in Potsdam zur Essener Ruhrland-Kaserne. Dort verweigerte er jeglichen Dienst und beantragte, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Er erklärte ausdrücklich, daß er „Totalverweigerer“ sei und sich dem Staat gegenüber zu nichts verpflichtet fühle. Nach insgesamt 31 Tagen Arrest in der Kaserne wegen Dienstverweigerung erreichte der Angeklagte am 22. März 1991 in der mündlichen Verhandlung vor dem Ausschuß für Kriegsdienstverweigerer bei dem Kreiswehrersatzamt Lüneburg – dessen Entscheidung seit dem 10. April 1991 unanfechtbar ist – seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der Angeklagte kehrte nach der Verhandlung im Anerkennungsverfahren nicht in die Kaserne zurück. Ihm wurde daraufhin ohne Antrag Sonderurlaub gewährt. Mit Schreiben vom 10. Februar 1991 teilte er dem Bundesamt für Zivildienst mit, daß er als Totalverweigerer auch den Zivildienst verweigere und daß er dies bereits vor acht Monaten mitgeteilt habe. Am 26. April 1991 wurde der Angeklagte wegen Gehorsamsverweigerung aus der Bundeswehr entlassen. Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Essen wegen dieser Gehorsamsverweigerung wurde eingestellt nach § 153 Abs. 1 StPO.
Mit Schreiben vom 1. Juni 1992 bekräftigte der Angeklagte gegenüber dem Bundesamt für Zivildienst seinen Entschluß zur Totalverweigerung und führte zur Begründung weiter aus, daß dies seine eigene „politische und Gewissensentscheidung“ sei und daß er bereit sei, die ihm bekannten strafrechtlichen Folgen auf sich zu nehmen.
Nach mehrfacher Vorankündigung wurde der Angeklagte durch rechtskräftigen Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 2. April 1993 zum Zivildienst verpflichtet, den er vom 2. November 1993 bis zum 31. Januar 1995 im Wohnheim für Asylbewerber in der Lindenstraße in Berlin-Biesdorf/Süd ableisten sollte. Obwohl der Angeklagte seine Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes kannte und detailliert vom Bundesamt auf die Rechtslage hingewiesen worden war, folgte er seinem bereits früher gefaßten und im KDV-Anerkennungsverfahren ausdrücklich geäußerten Entschluß zur Totalverweigerung und trat den Dienst nicht an. Im Asylbewerberheim erschien er niemals.
Mit Ablauf seiner Dienstzeit am 31. Januar 1995 wurde der Angeklagte gemäß §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 44 Abs. 2 ZDG aus dem Zivildienst entlassen. Dies wurde ihm mit Bescheid vom 22. Juni 1995 unter Hinweis auf die Verpflichtung, gegebenenfalls nachdienen zu müssen, mitgeteilt.
IV. Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben und der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 7. Februar 1995.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten, das durch die ausweislich der Sitzungsniederschrift verlesenen Urkunden bestätigt und gestützt wird und mit den Angaben des gemäß § 254 StPO verlesenen richterlichen Geständnisses in der Hauptverhandlung vom 11. Oktober 1995 im wesentlichen übereinstimmt.
Entscheidungsgründe
V. Die Feststeilungen weisen aus, daß der Angeklagte den Tatbestand der Dienstflucht, § 53 Abs. 1 ZDG erfüllt hat, indem er dem Zivildienst auf Dauer eigenmächtig ferngeblieben ist, um sich seiner Verpflichtung zu entziehen.
Die Zweifel der Verteidigung an der Vereinbarkeit dieser Strafvorschrift und der §§ 1 und 3 Wehrpflichtgesetz mit den Bestimmungen der Verfassung teilt die Strafkammer nicht.
Die Tat ist rechtswidrig. Eine Rechtfertigung aus Gewissensgründen scheidet aus.
Artikel 4 Grundgesetz wirkt als Rechtfertigungsgrund nur, soweit sich die Grundrechtsausübung in immanenten Grundrechtsschranken bewegt (hier: Leipziger Kommentar, vor § 32 Rnr. 209). Werden aber Rechte dritter oder, wie es bei § 53 Abs. 1 ZDG der Fall ist, wichtige Gemeinschaftsinteressen verletzt, so sind die Grenzen zulässiger Grundrechtsausübung überschritten. Könnte nämlich schon die individuelle Überzeugung den Normbefehl außer kraft setzen, so wäre die Befolgung der Gesetze in das Belieben des Einzelnen gestellt. Eine überindividuelle Rechtsordnung als Grundlage des Schutzes Einzelner und der Schutz der Gemeinschaft wäre dann unmöglich. Der Angeklagte kann sich deshalb auch nicht auf ein Recht zum Widerstand aus Artikel 20 Abs. 4 GG berufen.
Die Tat ist auch nicht aus Gewissensgründen entschuldigt. Ein entschuldigender Notstand nach § 35 StGB scheidet aus, da keines der dort geschützten Rechtsgüter des Angeklagten durch Ableistung des Zivildienstes gefährdet worden wäre. In Betracht käme insoweit allenfalls die mitgeschützte psychische Unversehrtheit. Dafür allerdings, daß die Ableistung des Zivildienstes zu einer Persönlichkeitszerstörung des Angeklagten oder ähnlicher schwerwiegender psychischer Dauerschäden geführt hätte, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Es kommt auch keine analoge Anwendung des § 35 StGB zu Gunsten des Angeklagten auf Konfliktsituationen, die einen der Lebens- und Leibesgefahr gleichwertigen Motivationsdruck auslösen könnten, in Betracht (vgl. Eisenberg/Wolke, JUS 1993, Seite 285, 287). Ein „Recht auf ein gewissenkonformes Leben“ ist nicht notstandsfähig. Auch die Regeln des übergesetzlichen entschuldigenden Notstandes sind für Rechtsgüter außerhalb der in § 35 StGB genannten nicht anwendbar (vgl. Hirsch, LK § 35 Rnr. 11).
Auch das in Artikel 4 Abs. 1 GG verankerte Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit erlaubt nicht die unmittelbare Ableitung eines Entschuldigungsgrundes. Denn der Umkehrschluß aus Artikel 4 Abs. 3 GG ergibt, daß selbst das Grundgesetz eine auf Gewissensentscheidung gestützte Zivildienstverweigerung nicht toleriert (vgl. BVerfG 19, 135, 138; 23, 127, 132).
Auch die vom Angeklagten empfundene Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens kann beim vorsätzlichen Begehungsdelikt keinen übergesetzlichen Entschuldigungsgrund bilden. Allenfalls bei Unterlassungstaten kommt der Glaubens- und Gewissensfreiheit eine „Ausstrahlwirkung“ zu, die so stark sein kann, daß dem Täter aus seiner entgegenstehenden Glaubens- oder Gewissensentscheidung kein individueller Vorwurf mehr gemacht werden kann (BVerfGE 32, 98, 109). Selbst wenn man § 53 ZDG in der Modalität des „Fernbleibens“ als Unterlassungsdelikt deuten wollte, folgte aber aus der positiven Wertentscheidung des Artikel 4 Abs. 3 GG, daß nur die Verweigerung des Wehrdienstes, nicht aber die des Zivildienstes aus Gewissensgründen von der Rechtsordnung akzeptiert wird. Das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten schließlich ergibt sich aus seinem Schreiben vom 1. Juni 1992, mit dem er die Bereitschaft mitgeteilt hat, die ihm bekannten strafrechtlichen Folgen seiner Verweigerung auf sich zu nehmen.
VI. Bei der Strafzumessung ist die Strafkammer vom Strafrahmen des § 53 Abs. 1 ZDG ausgegangen, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren vorsieht. Bei der Festsetzung der schuldangemessenen Strafe hat sich die Strafkammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zu Gunsten des Angeklagten wirkte sich aus, daß er bislang unbestraft ist und ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Strafmildernd wirkte auch, daß der Tat eine Gewissensentscheidung des Angeklagten zugrundeliegt. Die Kammer hat einen strengen Maßstab angelegt bei der Prüfung der Frage, ob eine solche ernsthafte, an den Kategorien von „gut“ und „böse“ orientierte Entscheidung vorliegt, die der Angeklagte als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erlebt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot und ohne Gefahr erheblicher Schäden für seine Persönlichkeit handeln könnte. Zu besonders kritischer Prüfung bestand Anlaß, da der Angeklagte im Rahmen seiner breiten Ausführungen zur “Rechtfertigung” seines Handelns in nicht unerheblichem Maße auf politische Gründe und Zweckmäßigkeitserwägungen abgehoben hat. So meint er u.a., daß seit der sogenannten Wende 1989 keine Bedrohungslage für die Bundesrepublik mehr bestehe und ein Fall der Landesverteidigung nicht mehr vorliege, so daß keine rein defensive Ausrichtung der Bundeswehr mehr gegeben sei. Da den Staat eine Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit aller Bürger treffe – auch der Wehr- oder Zivildienstleistenden – müsse die Wehrpflicht abgeschafft werden. Er lehnte das Gehorsamsprinzip ab und könne insbesondere nicht hinnehmen, daß er als Kriegsdienstverweigerer auch im Zivildienst zu militärunterstützenden Einsätzen ohne Waffen gezwungen werden könne. Er sehe nicht ein, „Ersatz“ für die Erfüllung der Wehrpflicht zu leisten, da er damit letztlich zum Handlanger der Bundeswehr werde. Er könne auch nicht hinnehmen, daß durch den Zivildienst der in der Bundesrepublik bestehende Pflegenotstand ausgeglichen werde. Denn letztendlich werde der Pflegenotstand dadurch nur größer, da immer weniger bezahlte Pfleger angestellt würden. Er beruft sich auf sein Widerstandsrecht aus Artikel 20 Abs. 4 GG und meint, daß Gehorsam gegenüber der Einhaltung von Gesetzen, die Unrecht enthalten, die „Verdummung“ förderten und letztendlich zu „sowas wie in der Nazizeit und der DDR“ führen könnten. Mit detaillierten Zahlen zu Kosten- und Nutzenverhältnis des Zivildienstes unter Heranziehung von Gutachten (so u.a. das aus der Anlage zum Protokoll ersichtliche Rechtsgutachten von Dr. Baldus, Hamburg, April 1995) versuchte der Angeklagte dem Gericht – und wohl auch den vielen Zuschauern im Saal – seine Position der Sinnlosigkeit und Verfassungswidrigkeit des Wehr- und Zivildienstes darzustellen. Demgegenüber pflegte er anfangs Zurückhaltung bei der Darlegung seiner inneren Gewissenskonflikte und erklärte, daß diese intimen Fragen staatliche Organe nichts angingen.
Das Gericht setzt verstandesmäßige, politische und rationale Überlegungen und Argumente nicht mit einer Gewissensentscheidung gleich. Es erkennt aber in den Ausführungen des Angeklagten zum erheblichen Teil vorbereitete Argumentationslinien des Angeklagten, um seine Gewissensentscheidung nachträglich zu verfechten und zu propagieren, zumal er sich gelegentlich mit der Beratung von Kriegsdienstverweigerern und Totalverweigerern beschäftigt. Der Angeklagte hat sich bei der Befragung durch das Gericht als besonders sensible Persönlichkeit dargestellt, die sich von Gewissensappellen leiten läßt. Die soziale oder karitative Tätigkeit im Zivildienst würde ihn in einen schweren inneren Konflikt führen, wobei er auch unter Inkaufnahme strafrechtlicher Sanktionen seinem Gewissensappell folgen würde. Er wendet sich nicht ohne innere Not ausschließlich gegen Wertentscheidungen des Verfassungsgebers, die in dessen und damit außerhalb des eigenen Verantwortungsbereiches des Angeklagten liegen. Seine Verweigerungshaltung ist nicht bloße Folge von Zweckmäßigkeitserwägungen oder eine Aversion gegen die vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung. Er ist vielmehr für weitergehende Überlegungen offen und hat selbstkritisch auf Nachfrage zugegeben, daß er heute noch nicht sagen könne, ob er unter künftigen veränderten Bedingungen, so etwa einer von ihm geforderten vollständigen Trennung von Zivildienst und Wehrpflicht, eine Einberufung zu einem rein karitativem Dienst Folge leisten würde. Für eine Gewissensentscheidung sprachen neben Anhaltspunkten aus seinem Lebenslauf, so etwa dem Umstand, daß er vegetarisch lebt, da er das Töten von Lebewesen ablehnt, daß er sich seit der Persönlichkeitsbildung als Jugendlicher in der DDR mit Fragen zur Wehrpflicht beschäftigt hat und sich anschließend auch dort zur Verweigerungshaltung bekannt hat und nach der Wende an ihr festgehalten hat. Er nimmt strafrechtliche Sanktionen bewußt und konsequent in Kauf und hat sich durch Feldjägergewahrsam und Arrest in der Ruhrland-Kaserne nicht beirren lassen. Die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vor dem Ausschuß des Kreiswehrersatzamtes Lüneburg, wo er bereits darauf hinwies, daß er Totalverweigerer sei, spricht ebenfalls für die Annahme, daß seine Entscheidung eine solche aus Gewissensgründen war (vgl. zur Indizwirkung einer solchen Anerkennung OLG Stuttgart, NStE Nr. 1 zu § 53 ZDG). Die Strafkammer ist deshalb zu Gunsten des Angeklagten zur Überzeugung gelangt, daß die argumentativen Versuche des Angeklagten, die Sinnlosigkeit des Wehr- und Ersatzdienstes zu belegen, Konsequenz seiner Gewissensentscheidung sind.
Bei der Strafzumessung hat somit das vom Bundesverfassungsgericht für Täter aus Gewissensgründen geforderte „Wohlwollensgebot“ (vgl. BVerfGE 23, 127, 134) Anwendung zu finden. Abzuwägen war danach einerseits die objektive Bedeutung des Verhaltens des Ersatzdienstverweigerers für die Rechtsordnung insgesamt und die Einrichtung des Ersatzdienstes, andererseits die innere Situation des Täters und die Motive seines Handelns. Eine solche Abwägung setzt nach Umfang und Intensität den strafrechtlichen Sanktionen von Verfassungs wegen eine Grenze, die sich daraus ergibt, daß die Substanz der Persönlichkeit nicht zerstört werden darf. Auch verbietet sich die Erwägung, gerade wegen der Täterüberzeugung besonders intensiv auf ihn einzuwirken.
Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte ist die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt, daß auch angesichts der Dauer der Dienstflucht die vom Amtsgericht erkannte Freiheitsstrafe von vier Monaten die den Strafrahmen zu weniger als einem Zehntel ausschöpft, schuldangemessen und ausreichend ist, um das Unrecht zu sühnen und den Angeklagten von weiteren Taten abzuschrecken.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe war gemäß § 56 StGB zur Bewährung auszusetzen, da zu erwarten ist, daß sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Diese Prognose stützt sich auf das bisher straffreie Vorleben des Angeklagten und seine in der Hauptverhandlung erkennbar gewordene Persönlichkeitsstruktur.
Entgegen der Erwägung des Strafrichters ist auch nicht davon auszugehen, daß der Angeklagte dieselbe Straftat weiterhin begehen wird, weil er folgenden Einberufungen nach eigenem Bekunden keine Folge leisten wird. Der erneuten Bestrafung steht jedoch Artikel 103 Abs. 3 GG („ne bis in idem“) entgegen, da im Fall des Angeklagten von einem einheitlichen Vorsatz zur Verweigerung nicht nur des Wehrdienstes, sondern auch des Zivildienstes auszugehen ist. In einem solchen Fall können Totalverweigerer wegen Verstoßes gegen § 53 ZDG nur einmal bestraft werden (Riegel in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 15a ZDG Anm. 2 und § 53 ZDG Anm. 2; OLG Nürnberg, NStZ 83, 33; BayObLG, StV 1983, 369; BVerfGE 23, 191, 203). Das Verbot der Doppelbestrafung gilt im Falle einer ernsthaften Gewissensentscheidung, die beim Angeklagten vorliegt, nicht nur für Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften wie z.B. den Zeugen Jehovas, sondern für jeden Wehrpflichtigen unabhängig davon, ob diese Entscheidung religiös, weltanschaulich oder politisch motiviert ist (BVerfG NJW 1984, 1675).
Der abweichenden Auffassung (OLG Hamm NStZ 1984, 457; OLG Koblenz NJW 1984, 1978), wonach bei Prognoseentscheidungen im Rahmen des § 56 Abs. 1 allein entscheidend sei, ob der objektive Tatbestand des § 53 Abs. 1 ZDG erfüllt werde, überzeugt nicht. Sie verkennt, daß die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung auf einer auch für die Zukunft getroffenen und fortwirkenden Gewissensentscheidung beruht (BVerfGE 23, 191, 203) und wegen der Einmaligkeit und Identität der geforderten Leistung bei der Dauerstraftat des § 53 ZDG keine Zäsurwirkung mit dem ersten Strafurteil eintritt. Tatsächlich wird im Fall einer erneuten Einberufung von Dienstpflichtigen nur ein Nachdienen verlangt, nicht aber etwas, was zu dem ursprünglich geschuldeten Zivildienst kumulativ hinzu tritt. Hinzu kommt, daß § 53 Abs. 1 ZDG schon von seinem Wortlaut her („dauernd zu entziehen“) nur die Dienstverweigerung im Ganzen bzw. das Ausbleiben des nur einmal abzuleistenden Zivildienstes im Ganzen zugrundeliegt. Die wiederholte Zivildienstverweigerung, d.h. das „nicht Nachdienen“ stellt prozessual keine neue, selbständig verfolgbare Straftat dar. Die Frage der anhaltenden Dienstverweigerung darf deshalb bei der Frage der Aussetzung zur Bewährung nicht berücksichtigt werden (vgl. im Ergebnis ebenso OLG Bremen, StV 1989, 395, 396; LG Köln, StV 88, 255; Friedeck, NJW 1985, 782, 783; Streh, in Schönke/Schröder, § 56 Rnr. 19; BVerfG NStZ 1989, 123, 124; Riegel in Erbs/Kohlhaas, § 53 ZDG Anm. 3c).
VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO. Dem Angeklagten waren die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel im wesentlichen erfolglos geblieben ist. Ob ein Rechtsmittel erfolglos ist, bemißt sich nach der diesen Rechtszug abschließenden Entscheidung. Der Angeklagte hat sein Ziel, freigesprochen zu werden, nicht erreicht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt lediglich einen Teilerfolg dar, der nach § 473 Abs. 4 StPO eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung von Auslagen an die Staatskasse zulassen würde, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Unbillig wäre die Belastung, wenn angenommen werden kann, daß der Angeklagte das Rechtsmittel nicht eingelegt hätte, wenn bereits das erste Urteil wie das jetzt erkannte ausgefallen wäre (vgl. BGH GA 1978, 341; ebenso KG 1 AR 1389/81 – 4 Ws 189/91 – unveröffentlicht). Das ist vorliegend auszuschließen. Der Angeklagte ist nach wie vor der Ansicht, zu Unrecht verurteilt worden zu sein. Dies hat er in seinen Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der Wehrpflicht zum Ausdruck gebracht. Er hätte daher das Urteil des Amtsgerichts auch dann nicht akzeptiert, wenn es wie das Berufungsurteil ausgefallen wäre. Daher ist für eine Überbürdung der Kosten und Auslagen aus Billigkeitsgründen kein Raum.
68. Kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin, Richter am Landgericht Hoch als Vorsitzender.
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