Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen das Zivildienstgesetz – Dienstflucht – zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der am 19. Oktober 1971 geborene Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er übt zur Zeit keinen Beruf aus. Seinen Lebensunterhalt verdient sich der Angeklagte mit Gelegenheitsarbeiten, wie z.B. Babysitting und Französischunterricht.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.
II. Nach mehrfacher Vorankündigung wurde der Angeklagte, der anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist, durch rechtskräftigen Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 02. April 1993 für die Zeit vom 02. November 1993 bis 31. Januar 1995 in das Wohnheim für Asylbewerber, Lindenstraße in Berlin/Biesdorf-Süd, einberufen, um dort seinen Zivildienst abzuleisten.
Obwohl er wußte, daß er zur Ableistung des Zivildienstes verpflichtet ist, trat er den Zivildienst nicht an und erschien niemals in dem Asylbewerberheim. Der Angeklagte bezeichnet sich selbst als Totalverweigerer. Er hält den Zivildienst für “scheinheilig”, da dieser nur wegen des Pflegenotstandes aufrechterhalten werde. Im übrigen liege ihm der besondere Gehorsamscharakter nicht.
III. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf der geständigen Einlassung des Angeklagten.
Der Angeklagte ließ sich weitergehend dahin ein, daß er sich nicht zu einer Arbeit zwingen lasse, auch nicht, wenn es sich dabei um eine solche im sozialen Bereich handele. Den Zivildienst werde er jederzeit weiter verweigern.
Entscheidungsgründe
IV. Der Angeklagte ist danach eines Verstoßes gegen das Zivildienstgesetz (§ 53 Abs. 1 ZDG) schuldig.
Die Motivation für seine “Dienstflucht” ist tatbestandsmäßig ohne Bedeutung.
V. Das Gericht hat zugunsten des Angeklagten sein Geständnis sowie die Tatsache, daß er bisher nicht bestraft ist, berücksichtigt.
Ferner zu seinen Gunsten bewertete das Gericht, daß der Angeklagte zumindest offen hinter seinem Verhalten steht und nicht, wie es andere tun, sich vom Zivildienst vermeintlich legal durch z.B. ärztliche Atteste zu entziehen versucht.
Strafverschärfend hat sich ausgewirkt, daß die Straftatbegehung, d.h. die Dauer der Abwesenheit, eine nicht unerhebliche Zeit betrug.
Das Gericht hielt unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von vier Monaten für tat- und schuldangemessen.
Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldstrafe lagen angesichts § 56 ZDG bei Berücksichtigung der Tatsache, daß es sich bei dem Angeklagten um einen “Totalverweigerer” handelt, der auch zukünftig seinen Zivildienstpflichten nicht nachkommen will, nicht vor.
Die Strafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts die Voraussetzungen von § 56 Abs. 1 StGB nicht vorlagen.
Zwar ist der Angeklagte nicht vorbestraft. Es ist jedoch nach seiner eigenen Einlassung davon auszugehen, daß er dieselbe Straftat weiterhin begehen wird. Er wird auch folgenden Einberufungen nach eigenem Bekunden nicht folge leisten.
Eine günstige Legalprognose – Voraussetzung für § 56 Abs. 1 StGB – konnte dem Angeklagten nicht gestellt werden.
VI. Die Kostenentscheidung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 465 Abs. 1 StPO.
Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Richter am Amtsgericht Dickhaus als Strafrichter.
Verteidiger: RA KaJo Frings, Fidicinstraße 9, 10 965 Berlin, Tel. 030 / 69 40 12 36.