|
439
|
AG Münster
|
17.08.1995 |
1. Die von dem Angeklagten ausgewählten Herren B. und S. werden mit richterlicher Genehmigung als Verteidiger gem. § 138 Abs. 2 StPO zugelassen. 2. Den gem. § 138 Abs. 2 StPO zugelassenen Verteidigern wird Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Braunschweig gewährt. 3. Der Hauptverhandlungstermin vom 26.09.1995 wird aufgehoben, neuer Termin von Amts wegen.
|