Leitsatz
Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Er wird zu einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu je 20,00 DM verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der ihm entstandenen notwendigen Auslagen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der 22 Jahre alte Angeklagte wuchs in Gummersbach im Elternhaus auf und besuchte das dortige städtische Gymnasium bis Juni 1993. Er befindet sich derzeit in einer Ausbildung als Kinderkrankenpfleger und erhält eine Ausbildungsvergütung in Höhe von etwa 950,– DM. Ausweislich einer Auskunft aus dem Strafregister ist er dort bislang nicht verzeichnet.
II. Auf den Antrag des Angeklagten vom 04.01.1993 wurde durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst in Köln vom 11.02.1993 festgestellt, daß der Angeklagte zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe berechtigt ist. Durch Einberufungsbescheid vom 06.04. 1993 wurde der Angeklagte zur Ableistung des Zivildienstes in der Zeit vom 01.07.1993 bis zum 30.09. 1994 einberufen und dem Kreiskrankenhaus Gummersbach als Dienststelle zugewiesen. Er trat den Dienst an und führte ihn ohne Beanstandungen bis zum 20.07.1994 aus. Ab dem 21.07.1994 bis zum 30.09.1994 blieb er seiner Zivildienststelle fern, wobei er die Absicht hatte, sich auf Dauer dem Dienst zu entziehen. Er hatte zuvor am 12.07.1994 an das BAZ folgendes Schreiben geschickt:
“Liebe Menschen des Bundesamtes,
hiermit informiere ich Sie darüber, daß ich zum 21.07.1994 meine Tätigkeit als Zivildienstleistender beenden werde. Da ich die allgemeine Auffassung über Sinn und Zweck des ZD nicht teilen kann und nicht die deutsche Kriegspolitik unterstützen will und werde, drücke ich nun, da ich nun meinen sozialen Dienst geleistet habe, meinen Protest aus und beschreite den Weg der totalen Verweigerung.
Ich verurteile damit nicht die Arbeit als solche, was man auch an den 12 Monaten geleisteten Dienst erkennen kann, sondern die politische Bedeutung und den wahren Charakter des Zivildienstes in der Bundesrepublik Deutschland. Ich lehne es ab, an Aktionen, die kriegsfördernd oder darauf gerichtet sind, Menschen zu schaden, teilzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen.”
Entscheidungsgründe
III. Nach den getroffenen Feststellungen, die auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme – insbesondere auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten – beruhen, hat sich dieser der Dienstflucht, Vergehen gem. § 53 Abs. 1 ZDG, schuldig gemacht.
Der Angeklagte hat die oben getroffenen Feststellungen in vollem Umfange eingeräumt, macht jedoch zu seiner Verteidigung geltend, er dürfe aus rechtlichen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Gründen nicht für sein Verhalten bestraft werden und müsse im Ergebnis freigesprochen werden.
Der Angeklagte macht im wesentlichen geltend, er mache von seinem Kriegsdienstverweigerungsrecht Gebrauch; dieses Recht umfasse nicht nur die Verweigerung des Dienstes mit der Waffe, sondern aller Dienste, die mittelbar oder unmittelbar, bewaffnet oder unbewaffnet Strukturen unterstützen, die für die Führung von Kriegen nützlich seien. Zu diesen für die Kriegsführung nützlichen Diensten gehöre auch der sogenannte Ersatzdienst oder Zivildienst, weil dieser die nicht rein militärischen logistischen und organisatorischen Strukturen unterstütze (z.B. Verwundetenversorgung u.a.), die neben den kämpfenden Verbänden bei der Kriegsführung unverzichtbar seien.
Dabei beruft er sich zur Rechtfertigung seiner Haltung vor allem auf das in Art. 4 Abs. 1 GG enthaltene Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Hierzu hat er längere Passagen aus dem Beschluß des BVerfG vom 19.10.71 (BVerfGE 32, 98ff) vorgetragen. In dieser Entscheidung heiße es:
“Die sich aus Artikel 4 Absatz 1 GG ergebende Pflicht aller öffentlichen Gewalt, die ernste Glaubensüberzeugung in weitesten Grenzen zu respektieren, muß zu einem Zurückweichen des Strafrechts jedenfalls dann führen, wenn der konkrete Konflikt zwischen einer nach allgemeinen Anschauungen bestehenden Rechtspflicht und einem Glaubensgebot den Täter in eine seelische Bedrängnis bringt, der gegenüber die kriminelle Bestrafung, die ihn zum Rechtsbrecher stempelt, sich als eine übermäßige und daher seine Menschenwürde verletzende soziale Reaktion darstellen würde.”
Daraus lasse sich herleiten, daß er, der Angeklagte, der von seinem Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG Gebrauch mache, indem er sich jeder Organisation verweigere, die auch nur mittelbar zur Führung von Kriegen nützlich sein kann, hier nicht bestraft werden dürfe.
Im übrigen mache auch gerade die Regelung des § 79 ZDG deutlich, daß auch das sogenannte “Freie Arbeitsverhältnis” im Sinne des § 15a ZDG letztlich kein Entkommen aus der Verplanung für den Krieg bedeute.
Schließlich hat sich der Angeklagte auch auf eine Entscheidung des AG Münster vom 26.10.84 (NJW 1985, 213f) berufen und die dort im Zusammenhang mit der Frage einer Nötigung durch Sitzblockade entwickelten Grundsätze für sich geltend gemacht.
Die von dem Angeklagten vertretetenen Rechtsauffassungen sind unzutreffend. Bereits der Ansatz, nämlich die Berufung auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG zur Rechtfertigung einer sogenannten Totalverweigerung verkennt den Anwendungsbereich des Grundrechts. Das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung ist in Art. 4 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 12a GG abschließend geregelt. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 04.10.65 (BVerfGE 19, 135ff) mit überzeugender Begründung festgestellt, daß die Pflicht des Kriegsdienstverweigerers, einen Ersatzdienst zu leisten, nicht das Grundrecht der Gewissensfreiheit verletzt, weil Art. 4 Abs. 3 GG die Wirkung der Gewissensfreiheit im Bereich der Wehrpflicht abschließend regelt. Diese bereits in der Entscheidung BVerfGE 12, 45ff zum Ausdruck gekommene Auffassung wird in einer späteren Entscheidung (Beschluß vom 05.03. 1968, BVerfGE 23, 127ff) noch einmal ausdrücklich bestätigt.
Abgesehen von dem dogmatisch verfehlten Ansatz ist aber auch die Berufung auf die Entscheidung des BVerfG vom 19. Oktober 1971 (BVerfGE 32, 99ff) inhaltlich nicht nachvollziehbar. Der Angeklagte versteht diese Entscheidung so, als habe das BVerfG den Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 1 GG so weit gefaßt, “daß man aus Gründen der Gewissensfreiheit auch einen Menschen sterben lassen dürfe, weil eben das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG unbeschränkt und unbeschränkbar sei”. Eine solche Auffassung läßt sich indes aus dieser Entscheidung nicht herleiten. In dieser Entscheidung heißt es zwar u.a.:
“Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, daß er es unterlassen hat, seine Frau entgegen seiner Glaubensüberzeugung zur Aufgabe ihrer damit übereinstimmenden Glaubensüberzeugung zu überreden. Er wußte sich mit ihr durch die Überzeugung verbunden, daß das Gebet zu Gott der “bessere Weg” sei. Sein Verhalten und das seiner Frau waren ein Bekenntnis zu dieser gemeinsamen Überzeugung. Es war getragen von dem gegenseitigen Respekt gegenüber der Einstellung des Ehepartners in einer Frage, wo es um Leben und Tod ging, und der subjektiven Gewißheit, daß diese Einstellung ‘richtig’ sei. In Fällen der vorliegenden Art kann strafrechtlich nicht gefordert werden, daß zwei Personen gleicher Glaubensrichtung aufeinander einwirken, um sich von der Gefährlichkeit ihrer glaubensmäßigen Entscheidung zu überzeugen.
Der Beschwerdeführer hatte auch nicht die Pflicht, seine Entscheidung an die Stelle der seiner Frau zu setzen. Dies wäre nur in Betracht gekommen, wenn sie nicht mehr für sich selbst hätte entscheiden können. Ihre Überzeugung, daß eine Krankenhausbehandlung abzulehnen sei, beruhte jedoch auf ihrer eigenen, freien und durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit; sie unterlag im strafrechtlich relevanten Zeitraum bis zuletzt ihrer freien und ungetrübten Willenskontrolle.”
Andererseits wird bereits in derselben Entscheidung aber ausdrücklich hervorgehoben:
“Die Pflichten, welche der Beschwerdeführer gegenüber seinen Kindern hat, würden selbstverständlich zu einer anderen Beurteilung führen, wenn er unter dem Vorwand der eigenen Glaubensüberzeugung es hätte darauf ankommen lassen wollen, seine Ehefrau sterben zu lassen und seinen Kindern damit die Mutter zu nehmen.”
Wegen der in dieser Entscheidung des BVerfG angesammelten diffusen verfassungsrechtlichen, strafrechtlichen, kriminalpolitischen und sanktionenrechtlichen Erwägungen ist diese Entscheidung zum Teil auch kritisch aufgenommen worden, und es wurde die Befürchtung laut, daß dem BVerfG möglicherweise die Rechtsgüterschutzfunktion des Strafrechts doch ein wenig aus dem Blick geraten sei (Bringewatt, Anm. zu OLG Hamm in NStZ 1994, 457). Diese Kritik scheint indes nicht gerechtfertigt, weil durch diese Entscheidung keinesfalls der strafrechtliche Schutz vor Glaubens- und Gewissenstätern gänzlich beseitigt werden sollte. So hat das BVerfG in derselben Entscheidung (BVerfGE 32, 107) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß auch die Glaubensfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet ist und die Freiheitsverbürgung des Art. 4 Abs. 1 GG wie alle Grundrechte vom Menschenbild des Grundgesetzes ausgeht, d.h. vom Menschen als eigenverantwortliche Persönlichkeit, die sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft frei entfalte; diese vom Grundgesetz anerkannte Gemeinschaftsbindung des Individuums mache auch Grundrechte, die vorbehaltlos gewährleistet seien, gewissen äußeren Grenzziehungen zugänglich.
Weil der Angeklagte das übersieht, nimmt er auch zu Unrecht Bezug auf die Entscheidung des AG Münster vom Oktober 1984. Denn dort ist ausdrücklich hervorgehoben:
“Ebenso richtig ist aber auch, daß grundrechtliche Freiheiten als rechtliche Freiheiten inhaltlich bestimmt, also auch begrenzt sind und nicht schrankenlos ausgeübt werden können. Sonst bestünde die Gefahr, daß Mehrheitsentscheidungen, die in einem demokratischen Verfahren getroffen worden sind, nicht verwirklicht werden könnten, weil nämlich Minderheiten mit einem besonderen Sendungsbewußtsein sie nicht akzeptieren wollen. Eine solche Einstellung, die man auf die einprägsame Formel ‘Wahrheit geht über Mehrheit’ reduzieren könnte, wäre das Ende des demokratischen Gedankens.”
Letztendlich würde eine schrankenlose Ausübung von Grundrechten zum völligen Zusammenbruch der verfassungsmäßigen Ordnung und in letzter Konsequenz in die Anarchie führen. Denn dann gäbe es kaum einen Straftatbestand mehr, der geahndet werden könnte, weil die Berufung auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit bei Begehung der Tat zur Straflosigkeit führte. Hier wäre – um nur einige sich geradezu aufdrängende Beispiele zu nennen – an die Delikte der Steuerhinterziehung oder der Leistungserschleichung (“Schwarzfahren mit dem Zug”) zu denken, weil letztlich auch ein geordnetes Finanzwesen und ein ausgebauter Schienenverkehr für die Durchführung von Kriegshandlungen erforderlich sein können. Auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG kann sich der Angeklagte daher weder aus formellen noch aus inhaltlichen Gründen berufen.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß durch die Regelung des § 15a ZDG (sogenanntes freies Arbeitsverhältnis) – unbeschadet der Vorschrift des § 79 ZDG – eine Form der Dienstleistung gefunden worden ist, die den Wesensgehalt des Rechtes auf Kriegsdienstverweigerung unangetastet läßt und auch sehr weitgehenden, ernsthaften Gewissensnöten gerecht wird.
IV. Bei der Strafzumessung hat das Gericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und daß seine Straftat auf einer – wenn auch rechtsblinden – so doch von ihrem Ansatz her moralisch zu respektierenden Idee unter Vorstellung von ihrer Verwirklichung beruht. Vor allem mußte sich strafmildernd auswirken, daß der Angeklagte immerhin ein Jahr lang seinen Zivildienst ohne Beanstandungen versehen hat und zur vollständigen Erfüllung seiner Dienstpflicht lediglich noch 72 Tage fehlen. Aus diesem Grunde sind zu Ungunsten des Angeklagten auch generalpräventive Erwägungen nicht entscheidend zu berücksichtigen.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere auch des aus der Rechtsprechung des BVerfG abzuleitenden Wohlwollensgebotes und der Tatsache, daß der Angeklagte 72 Diensttage versäumt hat, erschien die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 36 Tagessätzen schuldangemessen und ausreichend. Den Tagessatz hat das Gericht unter Berücksichtigung der geringen Einkommensverhältnisse des Angeklagten auf 20,00 DM festgelegt.
Amtsgericht Münster (Westfalen), Richter am Amtsgericht Piira als Strafrichter.
Verteidiger: Detlev Beutner, Pommernring 40, 65 817 Eppstein-Bremthal, Tel. 0171 / 6 18 05 14; Rainer Scheer, J.-F.-Kennedy-Allee 53, 38 444 Wolfsburg, Tel. 05361 / 77 41 97.