Leitsatz
Die Berufung wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu je 20,00 DM verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte frist- und formgerecht das zulässige Rechtsmittel der Berufung eingelegt, mit dem er seinen Freispruch erstrebt. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Die Kammer hat festgestellt: Der Angeklagte wurde am 04. Juli 1973 in Wipperfürth/Oberberg geboren. Aufgewachsen ist er in Gummersbach. Er besuchte dort mit Erfolg die Grundschule und das Gymnasium. Im Juni 1993 legte er sein Abitur ab.
Auf den Antrag des Angeklagten vom 04. Januar 1993 wurde durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst in Köln vom 11. Februar 1993 festgestellt, daß der Angeklagte zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe berechtigt ist. Durch Einberufungsbescheid vom 06. April 1993 wurde der Angeklagte zur Ableistung des Zivildienstes in der Zeit vom 01. Juli 1993 bis zum 30. September 1994 einberufen und dem Kreiskrankenhaus in Gummersbach als Dienststelle zugewiesen. Er trat den Dienst auch fristgerecht an und führte ihn zunächst auch ohne Beanstandungen aus. Unter dem 12. Juli 1994 schickte er dann an das Bundesamt für den Zivildienst folgendes Schreiben:
“Liebe Menschen des Bundesamtes, hiermit informiere ich Sie darüber, daß ich zum 21. Juli 1994 meine Tätigkeit als Zivildienstleistender beenden werde. Da ich die allgemeine Auffassung über Sinn und Zweck des Zivildienstes nicht teilen kann und ich nicht die deutsche Kriegspolitik unterstützen will und werde, drücke ich nun, da ich nun meinen sozialen Dienst geleistet habe, meinen Protest aus und beschreite den Weg der totalen Verweigerung.
Ich verurteile damit nicht die soziale Arbeit als solche, was man auch an den 12 Monaten geleisteten Dienst erkennen kann, sondern die politische Bedeutung und den wahren Charakter des Zivildienstes in der Bundesrepublik Deutschland. Ich lehne es ab, an Aktionen, die kriegsfördernd oder darauf gerichtet sind, Menschen zu schaden, teilzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen”.
Entsprechend dieser Ankündigung blieb der Angeklagte ab dem 21. Juli 1994 bis zur Beendigung der Zivildienstzeit am 30. September 1994 seiner Zivildienststelle fern , wobei er die Absicht hatte, sich auf Dauer dem restlichen Dienst zu entziehen.
Am 01. Oktober 1994 begann der Angeklagte in Münster eine Ausbildung zum Kinderkrankenpfleger. Seine Ausbildungsvergütung liegt heute bei knapp über 1.000,00 DM. Der Angeklagte ist ledig. Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.
Der Angeklagte räumt den vorstehenden Sachverhalt ein. Er meint jedoch, daß er dafür nicht bestraft werden dürfe, da er den Ersatzdienst aus Gewissensgründen verweigert habe. Insoweit hat er sich unwiderlegt dahin eingelassen, daß er während der Ableistung des Ersatzdienstes aufgrund entsprechender Lektüre und Informationen anderer Leute zu der Erkenntnis gekommen sei, daß es zwischen dem Kriegsdienst und dem Ersatzdienst strukturelle Verknüpfungen gebe und daß der Ersatzdienst letztlich nur der Durchführung des Kriegsdienstes diene. Dies habe er mit seinem Gewissen nicht vereinbaren können, so daß er schließlich die Ableistung des restlichen Ersatzdienstes verweigert habe.
Der Angeklagte hat in diesem Zusammenhang den Beweisantrag gestellt, die Herren Volker Rühe (Bundesminister für Verteidigung in Bonn), Karl Schuch (Präsident der Akademie für Zivile Verteidigung und des Bundesamtes für Zivilschutz in Bonn) sowie Dr. Hans-Theo Brecht (Ministerialrat im Bundesministerium für Frauen und Jugend, dort Leiter der Unterabteilung Zivildienst, in Bonn) als sachverständige Zeugen zum Beweis folgender Tatsachen zu vernehmen:
“1.) Nach den Planungen des Bundesministers für Verteidigung (vgl. derzeit gültiges “Weißbuch zur Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und zur Lage und Zukunft der Bundeswehr 1994”, Abschnitte 695 f.) teilt sich die militärische Gesamtkonzeption in “militärische” und “zivile Verteidigung”. Dabei wird die “zivile Verteidigung” wie folgt untergliedert:
– Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktion;
– Schutz der Zivilbevölkerung;
– Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte;
– unmittelbare Unterstützung der Streitkräfte mit zivilen Gütern und Leistungen.
2.) Der Zivildienst ist bereits heute in der militärischen Gesamtkonzeption ein unverzichtbarer Faktor und damit auch integraler Bestandteil der Abschreckungstheorie. Als Teil der “zivilen Verteidigung” sollen Zivildienstleistende im Kriegsfall an der Sicherung der militärischen Kampfbereitschaft mitwirken, und zwar u.a. in folgenden Bereichen:
– Gesundheitswesen: Einsatz bei der Triage (Selektierung Verletzter in ‘pflegewerte’, ‘noch pflegewerte’ und ‘nicht mehr pflegewerte’ Verletzte), Freistellung von Ärzten und Pflegern für Einsätze an der Front;
– Operative Unterstützung der Streitkräfte: Verwundetentransport, materielle Versorgung der Streitkräfte;
– Zivilschutz: Luftschutz, Feuerlöschdienst, Blindgängerentschärfen.
3.) Das sogenannte “Freie Arbeitsverhältnis” integriert den Betroffenen ebenso wie schon der Zivildienst in die Gesamtverteidigung und damit, ebenso wie den Zivildienstleistenden, auch schon heute in die Abschreckungstheorie. Weiterhin ist durch § 79 Nr. 6 ZDG sichergestellt, daß auch der ‘Zivildienstverweigerer’ nach § 15a ZDG entweder als Zivildienstleistender oder in der ‘freien Arbeit’ in Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen in die “zivile Verteidigung” integriert ist und somit verpflichtet werden kann, in der Triage sowie bei der Freistellung von Ärzten und Pflegern für Einsätze an der Front mit zuwirken.
Darüberhinaus wird der ‘Zivildienstverweigerer’ nach § 15a ZDG zehn Jahre nach der Ableistung des sogenannten ‘Freien Arbeitsverhältnisses’ gem. § 13a Abs. 2 KatSErwG im Verteidigungsfall potentiell meldepflichtig, um über das Arbeitssicherstellungsgesetz in Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung eingesetzt werden zu können, um auch hier in der Triage sowie bei der Freistellung von Ärzten und Pflegern für Einsätze an der Front mitzuwirken.
4.) Die Möglichkeit des sogenannten “Freien Arbeitsverhältnisses” nach § 15a ZDG wurde 1969 eingeführt, um die bis dahin häufigen Bestrafungen von Zeugen Jehovas wegen ‘Dienstflucht’ in Zukunft zu vermeiden. Die Vorschrift des § 15a ZDG wurde allein auf die Gewissenslage der Zeugen Jehovas ausgerichtet, welche sich außerstande sehen, einem staatlichen Zwangsdienst nachzukommen, da der Gehorsam gegenüber der staatlichen Pflicht Sünde wäre und sie von der Anschauung Gottes ausschließen und vom ewigen Leben abschneiden würde.
Die Vorschrift des § 15a ZDG war zu keinem Zeitpunkt auf Gewissensgründe gegen den Zivildienst ausgerichtet, die sich auf die militärische Relevanz des Ersatzdienstes beziehen. Solche Gewissensgründe spielten bei der Abfassung des § 15a ZDG keine Rolle und wurden – wie unter 3.) dargestellt – auch nicht zufällig von der geschaffenen Regelung berücksichtigt (vgl. Brecht, Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst, 3. Aufl. 1992, § 15a ZDG, Anmerkungen 2 und 3).”
Entscheidungsgründe
Auf die behaupteten Tatsachen kommt es aber aus Rechtsgründen nicht an. Der Angeklagte hat sich vielmehr nach den Feststellungen der Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 Zivildienstgesetz schuldig gemacht, und zwar auch dann, wenn man von der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen ausgeht.
Die Verweigerung des Ersatzdienstes durch den Angeklagten ist nicht durch die grundrechtlich nach Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Gewissensfreiheit gedeckt. In Art. 4 Abs. 3 GG bestimmt das Grundgesetz, daß niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden darf. In Art. 12a Abs. 2 GG ist geregelt, daß derjenige zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden kann, der aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert. Aus diesem Regelungszusammenhang ist zu entnehmen, daß ein Bürger, der den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigert, selbst dann zum Ersatzdienst verpflichtet werden kann, wenn dadurch mittelbar der Kriegsdienst gefördert wird. Art. 4 Abs. 1 GG, der die Gewissensfreiheit gewährleistet, ist demgegenüber kein höherrangiges Recht. Denn auch die Ausübung der Gewissensfreiheit ist nicht schrankenlos. Schranken bilden zum einen die Grundrechte anderer. So liegt es auf der Hand, daß zum Beispiel die Körperverletzung eines anderen aufgrund einer Gewissensentscheidung keinen verfassungsrechtlichen Schutz genießen kann. Eine weitere Schranke ergibt sich aus der Gewährleistung eines funktionierenden Staatswesens; diesem Grundsatz kommt ebenfalls Verfassungsrang zu. Die gebotene Abwägung zwischen dem Grundrecht der Gewissensfreiheit einerseits und der mit Verfassungsrang ausgestatteten Gewährleistung eines funktionierenden Staatswesens hat der Verfassungsgesetzgeber selbst geregelt, und zwar in den Art. 4 Abs. 3, 12a GG. Der Verfassungsgesetzgeber hat danach nämlich eine – abschließende – Wertentscheidung zu Gunsten der Dienstpflicht getroffen, und zwar auch für den Fall, daß der Ersatzdienst mittelbar oder unmittelbar dem Kriegsdienst nützt (vgl. dazu BVerfGE 19, 135; 23, 127). Im Ergebnis kommt es deshalb für die Strafbarkeit des Angeklagten nach § 53 Zivildienstgesetz auf die strukturellen Verknüpfungen zwischen Wehr- und Ersatzdienst nicht an.
Soweit ein Verbotsirrtum in Betracht kommt, war dieser jedenfalls aufgrund der eindeutigen grundgesetzlichen Regelungen sowie der hierzu ergangenen verfassungsgerichtlichen Entscheidungen ohne weiteres vermeidbar.
Gegen die vom Amtsgericht ausgeurteilte Geldstrafe in Höhe von 36 Tagessätzen ist im Ergebnis nichts einzuwenden. Diese an der untersten Grenze des Strafrahmens liegende Strafe ist jedenfalls nicht übersetzt. Damit ist ausreichend den Umständen Rechnung getragen, daß der Angeklagte bisher unbestraft ist und ein sozial angepaßtes Leben führt, daß er den Ersatzdienst aus Gewissensgründen verweigert hat und daß sich die Dienstflucht auf einen nur noch relativ geringfügigen Zeitraum bezogen hat. Zu einer Strafmilderung nach § 17 StGB bestand kein Anlaß, da ein etwaiger Verbotsirrtum – wie bereits ausgeführt – jedenfalls leicht vermeidbar war. Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß § 59 StGB , wie von der Verteidigung hilfsweise beantragt, erschien der Kammer als keine ausreichende Sanktion. Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt würde in den einschlägigen Kreisen als Schwäche des Staates angesehen und demzufolge einen Anreiz zu weiteren Totalverweigerungen bieten, so daß jedenfalls die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe gebietet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
13. Kleine Strafkammer des Landgerichts Münster, Richter am Landgericht Walden als Vorsitzender.
Verteidiger: Detlev Beutner, Pommernring 40, 65 817 Eppstein-Bremthal, Tel. 0171 / 6 18 05 14; Rainer Scheer, J.-F.-Kennedy-Allee 53, 38 444 Wolfsburg, Tel. 05361 / 77 41 97.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten wurde durch Beschluß vom 22.08.96 – 4 Ss 625/96 – als offensichtlich unbegründet verworfen. 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm, Richterin am Oberlandesgericht Bea, Richter am Oberlandesgericht Finger und Raberg.