ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
651 AG Frankfurt a.M. 25.01.1999 Das Verfahren wird wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses (Strafklageverbrauch) eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. Dem Angeklagten steht für die in der Zeit vom 23.06.1998 bis zum 09. 07.1998 erlittene Freiheitsentziehung eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zu.
621 AG Frankfurt a.M. 09.07.1998 Der Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23.06.1998 wird aufgehoben.