Leitsatz
Das Verfahren wird wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses (Strafklageverbrauch) eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Dem Angeklagten steht für die in der Zeit vom 23.06.1998 bis zum 09. 07.1998 erlittene Freiheitsentziehung eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zu.
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
Der jetzt 28 Jahre alte Angeklagte ist gelernter Offset-Drucker und studiert zur Zeit Soziologie im zweiten Semester. Er ist Vater zweier Kinder im Alter von zwei bzw. vier Jahren, für die er das Sorgerecht hat. Um die Erziehung und Betreuung der Kinder kümmert er sich im Wechsel und nach Absprache mit der Mutter der Kinder.
Der Angeklagte bewarb sich am 20.04.1989 als sogenannter Freiwilligenbewerber bei der Marine, wobei er im September 1989 einberufen werden wollte. Am 08.08.1989 zog er seine Bewerbung zurück, weil er zunächst einen Beruf erlernen wollte. Später, nämlich am 09.11.1990, bat er wegen seiner begonnenen Berufsausbildung zum Offset-Drucker um Zurückstellung vom Wehrdienst bis zum 30.09.1992. Es erfolgte mit Musterungsbescheid vom 09.11.1990 antragsgemäß die Zurückstellung bis zum 30.09. 1992. Am 12.11.1990 stellte der Angeklagte Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid des Bundesamts für den Zivildienst vom 18.03.1991 wurde der Angeklagte als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Mit Schreiben vom 14. 04.1992 kündigte das Bundesamt für den Zivildienst dem Angeklagten seine Heranziehung zum Zivildienst zum 01. 10.1992 an. Der Angeklagte bat daraufhin um Verlegung des Termins zur Heranziehung auf den 01.07.1993 aus privaten Gründen. Mit Einberufungsbescheid vom 14.07.1992 wurde der Angeklagte aufgefordert, den Zivildienst am 01.10.1992 in der Dienststelle des DRK, Alten- und Pflegeheim Langen, Frankfurter Straße 60, 6070 Langen aufzunehmen. Mit Schreiben vom 13.08.1992 forderte der Angeklagte vom Bundesamt für den Zivildienst die Rücknahme des Einberufungsbescheids. Er verweigerte nunmehr auch die Ableistung des Zivildienstes unter Hinweis darauf, daß er diesen als einen Teil der militärischen Infrastruktur sehe. Die Zivildienstleistenden seien die billigsten Arbeitskräfte der Nation. Ohne sie könnten die zahlreichen Pflegestellen nicht besetzt werden, weil der Staat nicht zur angemessenen Bezahlung der Personen bereit sei, die einen pflegerischen Beruf ausüben wollten. Der hieraus resultierende Pflegenotstand könne nur noch durch den Einsatz der Zivildienstleistenden geregelt werden. Er wolle die sozialen Ungerechtigkeiten nicht unterstützen und verweigere deshalb Wehr- und Ersatzdienst, deren Abschaffung erfordere.
Aufgrund der durch das Bundesamt für den Zivildienst am 08.02.1993 gegen den Angeklagten erstatteten Strafanzeige wegen Dienstflucht wurde ein Strafverfahren gegen diesen durch die Staatsanwaltschaft Hanau, welche Anklage unter dem 15.06. 1993 erhob, eingeleitet. Am 30.11. 1993 verurteilte das Amtsgericht Hanau (Aktenzeichen: 54 Ds 2 Js 3401/93) den Angeklagten, weil dieser dem Zivildienst , den er in der Zeit vom 01. 10.1992 bis zum 31.12:1993 im DRK Alten- und Pflegeheim in Langen aufnehmen und ableisten sollte, eigenmächtig ferngeblieben war, wegen eines Vergehens der Dienstflucht gemäß § 53 Zivildienstgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe wurde für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte wurde angewiesen, jeden Wohnsitzwechsel anzuzeigen. Dieses Urteil wurde nicht angefochten und wurde deshalb am 08.12. 1993 rechtskräftig. Das gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte schriftliche Urteil ist lediglich wie folgt begründet worden:
„Aufgrund der eigenen Einlassung des Angeklagten steht fest, daß er als anerkannter Kriegsdienstverweigerer der Einberufung zum Zivildienst mit Bescheid vom 14.07.1992 keine Folge geleistet und bis dato die Leistung des Zivildienstes verweigert hat. Die vom Angeklagten vorgebrachten politischen und moralischen Gründe vermögen sein Verhalten weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Sie können jedoch bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden. Daher erachtete das Gericht eine Freiheitsstrafe in Höhe von nur drei Monaten als tat- und schuldangemessen. Deren Vollstreckung konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.“
Durch Beschluß des Amtsgerichts Hanau vom 12.02.1996, der seit dem 16.04.1996 rechtskräftig ist, ist die Strafe aus dem Urteil vom 30.11. 1993 nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden.
Mit Schreiben vom 21.12.1993 teilte das Bundesamt für den Zivildienst dem Angeklagten mit, daß er mit Ablauf des 31.12.1993 gemäß § 44 Abs. 2 Zivildienstgesetz als entlassen gelte und seine Verpflichtung zum Nachdienen nach § 24 Absatz 4 Zivildienstgesetz dadurch unberührt bleibe.
Mit Einberufungsbescheid vom 27.06.1995 forderte das Bundesamt für den Zivildienst den Angeklagten auf, vom 02.01.1996 bis zum 01.04. 1997 bei der Dienststelle des Kreisverbandes Wetterau der Johanniter-Unfall-Hilfe in Bad Nauheim Zivildienst abzuleisten. Weil der Angeklagte mit Schreiben vom 21.09.1995 unter Hinweis auf das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 103 Abs. 3 GG ankündigte, daß er dem erneuten Einberufungsbescheid nicht Folge leisten würde, erstattete das Bundesamt für den Zivildienst am 28.02.1996 Strafanzeige gegen den Angeklagten.
Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main stellte das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 23.09.1996 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, daß die Gründe für die Nichtbefolgung des Einberufungsbescheids vom 27.06.1995 dieselben waren, die den Angeklagten zur Nichtbefolgung des Einberufungsbescheids vom 14.07.1992 veranlaßt hatten. Sie sah deshalb bei erneuter Strafverfolgung einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 103 Abs. 3 GG. Die gegen diese Verfügung durch das Bundesamt für den Zivildienst mit Schreiben vom 19.11.1996 eingelegte Beschwerde wurde am 21. Januar 1997 durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main verworfen, weil sie dieselbe Rechtsauffassung wie die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main vertrat. Auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Zivildienst, auf gerichtliche Entscheidung über den Beschwerdebescheid der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 21. Januar 1997 ordnete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 27.05.1997 die Erhebung der öffentlichen Klage an. Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten mit der am 12.08.1997 erhobenen Anklage vom 12.08.1997 zur Last, in Bad Vilbel und Bad Nauheim seit dem 02.01.1996 eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben zu sein, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst auf Dauer zu entziehen.
Der Angeklagte hat auf Frage des Gerichts hin angegeben, nicht an Gott zu glauben. Ihm bedeute auch jede Form von Religion nichts. Seine frühere freiwillige Bewerbung sei durch „seine militaristisch beeinflußte Erziehung“ bedingt gewesen.
In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte, der spätestens seit August 1992 sogenannter, mittlerweile auch organisierter „Totalverweigerer“ ist, zur Begründung seines sich schon früher entwickelnden, im Laufe des Jahres 1991 verfestigenden und im Jahre 1992 nach „einem länger dauernden Entwicklungsprozeß“ endgültig gefaßten Entschlusses, außer dem Kriegsdienst auch jede Form und Ausprägung des Zivildienstes zu verweigern, die nachfolgend im Wortlaut wiedergegebene, von ihm so bezeichnete „Prozeßrede“ verlesen.
[Einlassung gekürzt]
II. Die unter I. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie auf der im einzelnen durch das Hauptverhandlungsprotokoll ausgewiesenen Verlesung von Urkunden gemäß § 249 StPO.
Der Angeklagte hat nicht bestritten, am 02.01.1996 und danach eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben zu sein. Er hat aber behauptet, wegen einer von ihm getroffenen Gewissensentscheidung endgültig daran gehindert zu sein, Zivildienst zu leisten.
Entscheidungsgründe
III. Das Verfahren ist durch Prozeßurteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen, weil ein Verfahrenshindernis (Strafklageverbrauch) vorliegt.
Bei der hier durch Anklage vom 12.08.1997 angeklagten Straftat handelt es sich um dieselbe Tat im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG, die bereits Gegenstand der Anklage der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hanau vom 15.06.1993 war und zur am 30.11.1993 erfolgten Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Hanau geführt hat.
Das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 103 Abs. 3 GG setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und anderer Gerichte voraus, daß eine „fortdauernde und ernsthafte, an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung des Gewissens zugrunde liegt“ (vgl. BVerfGE 23, 191 und BVerfG NJW 1984, 1675; OLG Düsseldorf NJW 1985, 2429). Ein Teil der bislang dazu ergangenen Gerichtsentscheidungen bezieht sich ausdrücklich nur auf Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Das erkennende Gericht ist aber der Auffassung, daß die hierzu entwickelten Grundsätze wegen der Bedeutung des Grundrechts der Gewissensfreiheit für jeden Wehrpflichtigen Anwendung finden müssen, der eine ein für allemal ihn bindende, einheitliche ernsthafte Gewissensentscheidung gegen jeden Kriegsdienst und Ersatzdienst getroffen hat. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG, das im Licht der in Art. 4 Abs. 3 und 12a Abs. 2 S. 3 GG getroffenen Regelungen gesehen werden muß, steht nicht nur Angehörigen von Glaubensgemeinschaften oder gar nur Angehörigen einer einzelnen Religionsgemeinschaft, sondern jedem zu, der eine solche Entscheidung für sich gefällt hat. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob diese Entscheidung kombiniert oder allein aus religiösen, weltanschaulichen oder politischen Erwägungen heraus entwickelt worden ist und dementsprechend begründet wird. Für eine andere Beurteilung findet sich weder eine Stütze im Gesetz noch gibt es sonstige Anhaltspunkte hierfür. Vielmehr sprechen sowohl der Wortlaut von § 15a Zivildienstgesetz und von Art. 4 Abs. 3 S. 1 GG sowie der Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 GG für die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung, also dafür, daß jeder Totalverweigerer eine solche Gewissensentscheidung treffen und sich auf das Verbot der Doppelbestrafung berufen kann. Eine andere Betrachtensweise würde im Endeffekt bedeuten, daß ein Mensch, der nicht an Gott glaubt und auch keiner Kirchen- oder sonstigen Glaubensgemeinschaft angehört, kein Gewissen hat und dementsprechend keine Gewissensentscheidung treffen könnte. Eine derartige Annahme wäre aber erkennbar falsch. Eine Person, die eine atheistische Grundeinstellung hat und dementsprechend sein Leben gestaltet, ist deshalb nicht daran gehindert, persönliche, moralische Wertvorstellungen, Normen oder Überzeugungen im Kontext eigener Handlungsweisen und Urteile zu entwickeln, die als Gewissensentscheidung beurteilt werden können. Verstandesmäßige, ethische, politische, weltanschauliche, rationale Überlegungen und Erwägungen können nach Überzeugung des Gerichts in eine Gewissensentscheidung einmünden.
Das Gericht ist, insbesondere aufgrund des in der Hauptverhandlung von der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnenen Eindrucks überzeugt davon, daß dieser eine weltanschauliche, in erster Linie politisch motivierte und begründete ernsthafte und ihn bindende Gewissensentscheidung, und zwar bereits vor seiner Einberufung zum Zivildienst zum 01.10.1992, getroffen hat, die ihm gebietet, jede Art des Zivildienstes jetzt und auch für die Zukunft andauernd zu verweigern. Der Angeklagte ist überzeugt davon, daß die Zivildienstleistenden „Helfer in Zivil“ für die Bundeswehr sind, weil „Zivildienstleistende“ auch sogenannte „Wehrpflichtige“ seien und im Kriegsfall „unbefristeten Zivildienst“, „waffenlosen Versorgungskriegsdienst“ leisten müßten. Er hat auch dargelegt, weshalb er zu dieser Einschätzung gelangt ist. Er hat weiterhin begründet, weshalb er nicht bereit ist, ein sogenanntes freies Arbeitsverhältnis gemäß § 15a Zivildienstgesetz, das seiner Beurteilung nach ebenfalls unter der Zivildienstüberwachung und dem Zwang steht, das Arbeitsverhältnis 24 Monate aufrecht zu erhalten, einzugehen. Er sieht insgesamt die Gefahr, daß er als Zivildienstleistender dazu ausgebildet wird, im Kriegsfall mittelbar militärische Maßnahmen zu unterstützen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob für das Gericht die angestellten Überlegungen teilweise oder insgesamt nachvollziehbar sind und dem Gericht die Art und Weise sowie die Form des Vortrags des Angeklagten genehm sind oder ob alle darin aufgestellten Behauptungen, vorgenommenen Erwägungen und die daran geknüpften Schlußfolgerungen als zutreffend und zwingend eingestuft werden. Entscheidend ist nur, daß sie sich schlüssig und folgerichtig in der Persönlichkeit des Angeklagten entwickelt und manifestiert haben. Dies ist hier nach Überzeugung des Gerichts der Fall. Der Angeklagte ist für sich, was er in seinem als „Prozeßrede“ bezeichneten ausführlichen Vortrag in der Hauptverhandlung dargelegt hat, zu der Auffassung gelangt, „daß die Zivildienstleistenden in die Kriegsführungsstrategie der BRD eingeplant sind, Kontrollmechanismen des Staates mittels Gewissensinquisition durchgeführt werden, die Militarisierung der Außenpolitik voranschreitet und der Zivildienst ein staatlich subventioniertes Zwangsdienstverhältnis zur Maximierung des Profits darstellt.“ Der Angeklagte hat deshalb für sich die Entscheidung getroffen, den Zivildienst sowohl im Kriegsfall als auch hier und jetzt abzulehnen, weil eine Ableistung desselben mit seiner inneren Überzeugung nicht in Einklang zu bringen ist.
Der Umstand, daß der Angeklagte wegen Dienstflucht bereits am 30.11.1993 durch das Amtsgericht Hanau verurteilt worden ist, ist zwar unter anderem für die Beurteilung ausschlaggebend, ob eine erneute Strafverfolgung gegen das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 103 Abs. 3 GG verstößt. Aus ihm und insbesondere aus der schriftlichen Begründung des Urteils kann jedoch nicht, jedenfalls nicht zwingend, geschlossen werden, daß der Angeklagte vor der Einberufung zum Zivildienst zum 01.10.1992 nach Auffassung des Amtsgerichts Hanau und/oder des jetzt erkennenden Gerichts keine Gewissensentscheidung getroffen hat. Die Ausführungen in den Entscheidungsgründen besagen lediglich, daß das seinerzeit erkennende Gericht die damals vom Angeklagten „vorgebrachten politischen und moralischen Gründe“ nicht als Rechtfertigungsgründe und auch nicht als Entschuldigungsgründe für dessen, nach Einschätzung des Amtsgerichts Hanau, strafbares Verhalten gewertet hat. Das Amtsgericht Hanau hat diese Gründe, wobei es – entweder bewußt oder unbewußt – sprachlich und auch sonst nicht zum Ausdruck gebracht hat, ob diese seiner Auffassung gemäß zu einer Gewissensentscheidung geführt haben, lediglich bei der Strafzumessung berücksichtigt. Da eine zu verzeichnende Gewissensentscheidung von erstmals angeklagten und vor Gericht stehenden Angeklagten nach den bislang bekannt gewordenen Gerichtsentscheidungen in aller Regel, weil auch dann nur ausnahmsweise die Schuld entfallen soll, nicht zum Freispruch geführt haben, sondern lediglich im Rahmen der Strafzumessung als für das Maß der Pflichtwidrigkeit bedeutsamer Umstand (sogenanntes „Wohlwollensgebot“) bewertet worden sind, kann aus der vom Amtsgericht Hanau niedergelegten schriftlichen Begründung kein zwingender Schluß dahingehend gezogen werden, ob dieses Gericht bei seiner Entscheidung eine Gewissensentscheidung des Angeklagten zugrunde gelegt hat. Die Formulierung, wonach „eine Freiheitsstrafe von nur drei Monaten als tat- und schuldangemessen“ erachtet wurde und die erfolgte Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung sprechen allerdings dafür, daß das Amtsgericht Hanau jedenfalls nicht angenommen hat, bei dem Angeklagten handele es sich um einen Menschen, der lediglich aus eigensüchtigen Motiven bei Vortäuschen von Gewissens- oder sonstigen Gründen den Zivildienst verweigert hat.
Auch das jetzt erkennende Gericht ist überzeugt davon, daß der Angeklagte kein sogenannter „Drückeberger“ ist. Für diese Annahme gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Der Angeklagte vertritt vielmehr über Jahre hinweg konsequent und mit dem Bemühen, andere zu überzeugen, die von ihm als richtig erkannte innere Haltung nach außen hin. Er nimmt dabei auch die von ihm als ungerechtfertigt erlebte „Kriminalisierung“ seiner Verhaltensweise in Kauf. Wäre es dem Angeklagten, bei dem es sich um einen intelligenten Mann handelt, lediglich darauf angekommen, sich aus eigensüchtigen Gründen um eine Dienstpflicht zu drücken, hätte er andere, für ihn bequemere Wege finden können, um ein derartiges Ziel zu erreichen.
Die vom Angeklagten behauptete Gewissensentscheidung scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Angeklagte sich im Alter von 18 Jahren als Freiwilligenbewerber zur Marine gemeldet hat und nach Zurücknahme seiner Bewerbung aus beruflichen und finanziellen Gründen Zurückstellung vom Wehrdienst bzw. später auch vom Zivildienst beantragt hat und die Verweigerung zur Ableistung von Wehrdienst und Zivildienst nicht in einem Akt, sondern nacheinander vorgenommen wurden. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung ausgeführt, daß er als Jugendlicher eine „militaristisch beeinflußte“ Erziehung erfahren habe. Erst später habe er mit Blick auf weltpolitische Ereignisse, insbesondere nach dem II. Golfkrieg und aufgrund persönlicher Erlebnisse nach einem längeren Entwicklungsprozeß die in Rede stehende Gewissensentscheidung getroffen. Es ist allgemein bekannt, daß Menschen, und zwar gerade auch im Jugend- und Heranwachsendenalter, in frühen Lebensabschnitten Vorstellungen haben, die sie später nach gehabten Erlebnissen und danach angestellten Überlegungen und erfahrenen Überzeugungsbildungen nicht mehr als für sich verbindlich erachten. Dies gilt auch für getroffene Gewissensentscheidungen. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang, daß auch schon über viele Jähre hinweg als Berufssoldat tätige Personen und Kriegsteilnehmer erst viel später erkannt haben, daß sie diesen Beruf aus Gewissensgründen nicht mehr ausüben konnten und wollten. Derartige Verhaltensweisen sind auch bei anderen Berufsgruppen zu verzeichnen. Es gibt also keinen Erfahrungsgrundsatz dahin, daß ein Mann, der früher über die allgemein gültige Wehrdienstpflichtzeit hinaus Soldat sein wollte, später keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst und den Zivildienst treffen kann. Jedem Menschen, also auch dem Angeklagten, muß die Möglichkeit der persönlichen Fortentwicklung und der dadurch bedingten Änderung sich früher gebildeter Überzeugungen zugebilligt werden. Es kommt nur darauf an, daß die letztendlich getroffene Gewissensentscheidung, was hier der Fall ist, vor der ersten Verurteilung wegen Dienstflucht entstanden ist.
Der Umstand, daß der Angeklagte seine Gewissensentscheidung nicht, wie er sagt, der „Phraseologie“ des Bundesverfassungsgerichts angepaßt hat und auch nicht angleichen will, belegt nicht, daß er keine Gewissensentscheidung im Sinne der von ihm nicht als allgemeingültig anerkannten Begriffsbestimmung des Bundesverfassungsgerichts und anderer dessen Definition sich anschließender Gerichte getroffen hat. Er spricht vielmehr für die Aufrichtigkeit der vom Angeklagten vorgetragenen Überzeugung, daß aus seiner Sicht auch verstandesmäßige, ethische, weltanschauliche und insbesondere politisch geprägte Überlegungen, die nicht religiös beeinflußt sind, zu einer verbindlichen Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG führen können. Für den Angeklagten wäre es aufgrund seiner intellektuellen und sprachlichen Möglichkeiten unschwer möglich, sein Verhalten so darzustellen, daß es ohne weiteres unter die ihm bekannte Begriffsbestimmung einzuordnen wäre. Der Angeklagte tut dies nach Auffassung des Gerichts unter anderem aus Gründen der Selbstachtung gerade nicht, was für die Ernsthaftigkeit seiner Haltung spricht.
Auch der Umstand, daß der Angeklagte nach Verlesung seiner Erklärung in der Hauptverhandlung nicht alle Fragen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft, insbesondere auch nicht solche nach psychischen Auswirkungen seiner Entscheidung, beantwortet und insoweit von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, erbringt keinen Beweis für das Nichtvorliegen eines Gewissensentscheids. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß es nicht die Aufgabe des Angeklagten ist, den Nachweis einer getroffenen Gewissensentscheidung zu führen. Das Gericht ist vielmehr, wenn es Zweifel daran hat, ob eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 S. 1 GG vorliegt und deshalb nicht vom Vorliegen des Verbots der Doppelbestrafung meint ausgehen zu können, gehalten, dem Angeklagten nachzuweisen, daß dieser keine derartige Entscheidung gefällt hat. Verbleibende Zweifel des Gerichts dürfen sich nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken, weil auch insoweit der Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten gilt und eine Mitwirkungspflicht des Angeklagten bei der Aufklärung des Sachverhalts und der Wahrheitsermittlung der Strafprozeßordnung fremd ist. Der Angeklagte hat darüber hinaus einzelne, ihm gestellte Fragen nach Überzeugung des Gerichts nicht deshalb unbeantwortet gelassen, weil er eine Gewissensentscheidung nicht getroffen hätte. Er hat die Beantwortung erkennbar deshalb unterlassen, weil er die „in christlich-abstrakter Sprache“ das „Schlagwort Gewissensnot“ verwendende Definition des Bundesverfassungsgerichts nicht „runterbeten“ wollte und er die von ihm als „Gewissensinquisition“ eingestufte dementsprechende Befragung für entwürdigend hält und dies durch sein Verhalten auch zum Ausdruck bringen wollte.
In diesem Zusammenhang wurde auch deutlich, welche Konsequenzen das Aufstellen einer Allgemeingültigkeit beanspruchenden, in erster Linie an religiösen Kategorien ausgerichteten Definition und das Messen einer im Einzelfall zu prüfenden Gewissensentscheidung daran mit sich bringt. Ein Verweigerer, der aus verstandesmäßigen, ethischen, moralischen und politischen Erwägungen heraus zu seinem Entschluß gelangt ist, hat bei von ihm erkannter Sachlage folgende Wahlmöglichkeiten. Er kann die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe vortragen und muß dabei zumindest damit rechnen und in Kauf nehmen, daß diese nicht als Gewissensentscheidung akzeptiert wird. Er kann aber auch in Wirklichkeit bei ihm nicht zu verzeichnende Umstände und innere Einstellungen und Vorgänge vorgaukeln und damit seine Chancen, als in Gewissensnot sich befindlicher Mensch anerkannt zu werden, deutlich erhöhen. Diese Situation und die hieraus resultierende Konfliktlage kann von einem Menschen, der seine Lebensvorstellungen nicht an Gott oder einer Religion, sondern an verstandesgemäß gebildeten, moralischen, ethischen und politischen Überzeugungen orientiert als entwürdigend deshalb empfunden werden, weil von ihr Druck zur Anpassung und Heuchelei ausgehen kann.
Darüber hinaus ergibt sich das Vorliegen des Verbots der Doppelbestrafung und des damit einhergehenden Strafklageverbrauchs – losgelöst von der Frage, ob das Nichtbefolgen eines Einberufungsbescheids zur Erfüllung der Nachdienpflicht auf einer vor der erstmaligen Einberufung zum Zivildienst gefaßten grundlegenden Gewissensentscheidung beruht – auch aus den nachstehend dargestellten und vom Angeklagten und seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung vorgetragenen Überlegungen, die in der Literatur bereits im Jahre 1984 angestellt wurden (siehe Struensee in JZ 1984, 645 651 = UrIS Nr. 256, Seite 1 - 6) und welche auch das erkennende Gericht aus den nachfolgend dargelegten Gründen für überzeugend hält.
Die Pflicht zur Ableistung des Zivildienstes wird nach Art, Ort und Zeit durch den rechtskräftigen Einberufungsbescheids konkretisiert, § 19 Zivildienstgesetz. Wenn der Verpflichtete diesem ersten Einberufungsbescheid nicht Folge leistet, entsteht die Nachdienpflicht gemäß § 24 Abs. 4 Zivildienstgesetz, welche wiederum durch einen Einberufungsbescheid festgelegt wird. Die zweite und jede weitere Dienstverweigerung verstoßen also gegen eine Nachdienverpflichtung, deren Verletzung dem Wortlaut des § 53 Zivildienstgesetz gemäß durch diese Vorschrift als Straftat verfolgt werden kann. Dabei ist dem Umstand Beachtung zu schenken, daß Weigerungen, Zivildienst zu leisten und die Nachdienpflicht zu erfüllen, zeitlich und örtlich unterschiedliche Akte betreffen und deshalb an sich verschiedene Taten sein können. Das Entstehen der Nachdienpflicht setzt jedoch voraus, daß die ursprünglich durch den ersten Einberufungsbescheid geforderte Leistung nicht erbracht worden ist. Die Verletzung der Nachdienpflicht gründet also auf der Nichterfüllung der ursprünglich bestehenden Pflicht. Das Unterlassen der durch den ersten Einberufungsbescheid geforderten Leistung ist für die tatbestandsmäßige Verletzung der Nachdienpflicht nicht nur Voraussetzung im Sinne einer objektiven Bedingung der Strafbarkeit, es ist vielmehr Teil des tatbestandsmäßigen Verhaltens der später erfolgenden Verweigerung der Erfüllung der Nachdienpflicht. Da dem Tatbestand des § 53 Zivildienstgesetz das Ausbleiben des ganzen, nur einmal abzuleistenden Dienstes zugrunde liegt, ist die fortdauernde oder wiederholte Pflichtverletzung keine von der ersten Säumnis abspaltbare, selbständig strafbare Verhaltensweise (so Struensee JZ 1994, 659). Sie ist deshalb auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts, losgelöst von der Frage, ob sie auf einer Gewissens- oder sonstigen Entscheidung folgt, keine neue, selbständig zu ahndende Straftat gemäß § 53 Zivildienstgesetz. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, worauf Struensee (aaO Seite 655) zu Recht hingewiesen hat, daß der ideelle Schaden, den das Wehrpflichtsystem durch das Nichterbringen des Opfers durch den Totalverweigerer erleidet, mit der Anzahl der nicht-befolgten Einberufungen nicht zunimmt. Eine andere als die hier vertretene Auffassung würde die Möglichkeit eröffnen, daß ein Totalverweigerer nicht nur zweimal, sondern bei entsprechend rascher Reaktion seitens der Behörden weitere Male wegen einer ein für alle Mal getroffenen Entscheidung, die auf Nichterfüllung einer einmal zu erbringenden Leistung zielt, bestraft werden könnte. Sollte eine solche Handhabung tatsächlich rechtlich möglich sein und auch tatsächlich praktiziert werden, könnte der Eindruck entstehen, daß der bloße Ungehorsam zwecks Beugung des Willens des Totalverweigerers mehrfach, und zwar nötigenfalls bis zur Erfüllung der verweigerten Verpflichtung, bestraft werden kann.
IV. Der Angeklagte ist für die in der Zeit vom 23.06.1998 bis zum 09. 07.1998 erlittene Freiheitsentziehung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen, §§ 2 Abs. 1, 8 StrEG.
Ein Ausschlußgrund gemäß § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 des StrEG ist nicht gegeben.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23.06.1998, aufgrund dessen der Angeklagte inhaftiert war, wurde auf die Vorschrift des § 230 Abs. 2 gestützt und damit begründet, daß der Angeklagte dem Hauptverhandlungstermin ferngeblieben und es nicht gelungen sei, ihn durch Wachtmeister in den Sitzungssaal zu bringen. Er habe sich tätlich widersetzt.
Die Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit erfordert, daß ein Eingriff in diese nur erfolgen darf, wenn anders der Anspruch des Staates auf vollständige Aufklärung der Tat und auf rasche Bestrafung des Täters nicht durchzusetzen ist. Die Anordnung, Aufrechterhaltung und der Vollzug von Freiheitsentziehung ist nur dann verhältnismäßig und zulässig, wenn die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens gewährleistet werden und die spätere Strafvollstreckung sichergestellt werden soll (BVerfGE 19, 342 ff; 20, 144, 147; 32, 87, 93).
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt, was unumstritten ist, auch für den der Sicherung der Weiterführung und Beendigung des Verfahrens dienenden Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO. Daraus folgt, daß ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO nur erlassen und dann zeitlich eng begrenzt aufrecht erhalten werden kann, wenn sonst die Durchführung des weiteren Verfahrens unmöglich wäre. Der jetzt erkennende Richter war bei der Hauptverhandlung, welche zum Erlaß des Haftbefehls gemäß § 230 Abs. 2 StPO geführt hat, nicht anwesend. Er hat deshalb keine auf eigenem Erleben gegründete Erkenntnis von den Vorgängen, die zum Erlaß des Haftbefehls vom 23.06.1998 geführt haben. Das bei den Akten befindliche, offensichtlich nicht fertiggestellte Hauptverhandlungsprotokoll, welches zum Teil begonnene und nicht abgeschlossene und zum Teil kaum lesbare Sätze enthält, gibt jedenfalls nicht alle für die Beurteilung wichtigen prozessualen Vorgänge wieder, die sich am 23.06.1998 ereignet haben. Es konnte nicht zuletzt deshalb im Zeitpunkt der Aufhebung des Haftbefehls wegen Unverhältnismäßigkeit nicht abschließend beurteilt werden, ob der Erlaß desselben hätte erfolgen dürfen. Aus jetziger Sicht erscheint der erlassene Haftbefehl jedoch nicht nur als unverhältnismäßig. Er hätte nach Auffassung des nunmehr erkennenden Richters nicht erlassen werden dürfen. Sofern sich der Angeklagte, der pünktlich zum Hauptverhandlungstermin erschienen war, nach Auffassung der damals erkennenden Richterin eigenmächtig aus dem Hauptverhandlungstermin entfernt hatte, hätte sie Maßnahmen nach § 231 Absatz 1 StPO ergreifen können. Soweit sie der Auffassung gewesen wäre, die Voraussetzungen für den Erlaß von Maßnahmen nach § 230 Absatz 2 StPO – unentschuldigtes Ausbleiben in der Hauptverhandlung – hätten vorgelegen, hätte geprüft werden müssen, ob das weniger einschneidende Mittel der Vorführung ausgereicht hätte. Der Angeklagte wurde ja auch tatsächlich zwecks Verkündung des Haftbefehls vorgeführt. Danach wurde die Hauptverhandlung abgebrochen. Weshalb sie nicht, eventuell nach einer etwa notwendig werdenden Unterbrechung, fortgesetzt wurde, ist dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen und auch sonst nicht erkennbar. Der Angeklagte wurde nach Erlaß des Haftbefehls und seiner aufgrund dieser Maßnahme bewirkten Inhaftierung schließlich aus dieser weggeführt und in Untersuchungshaft genommen, ohne daß am 23.06.1998 oder bis zur am 09.07. 1998 erfolgten Aufhebung des Haftbefehls durch den Vertreter der damals zuständigen Richterin durch diese ein neuer Hauptverhandlungstermin bestimmt worden wäre. Diese Handhabung begegnet mit Blick darauf, daß das Grundrecht der persönlichen Freiheit ein hohes Gut in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ist, erheblichen Bedenken. Dies gilt um so mehr, als eine andere, jedenfalls mögliche oder gar gebotene Verfahrensweise (lediglich Vorführung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls bei Unmöglichkeit der Fortsetzung des Hauptverhandlungstermins am selben oder am nächsten Tag) den bei dem Angeklagten tatsächlich entstandenen Eindruck möglicherweise nicht hätte aufkommen lassen, mit dem Erlaß und der Aufrechterhaltung des Haftbefehls sei lediglich eine – rechtlich unzulässige – Disziplinierung und Vorabbestrafung wegen früher und/oder im Hauptverhandlungstermin vom 23.06.1998 von ihm gezeigten Verhaltens bezweckt gewesen.
V. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 467 Absatz 1 StPO.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Richter am Amtsgericht Rupp als Strafrichter.
Verteidiger: Detlev Beutner, Pommernring 40, 65 817 Eppstein-Bremthal, Tel. 0171 / 6 18 05 14.