Leitsatz
Das Ablehnungsgesuch wird für begründet erklärt.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte lehnt die Richterin Mickerts wegen Besorgnis der Befangenheit ab und begründet das Gesuch im wesentlichen damit, die Richterin habe gegen ihn einen Haftbefehl gem. § 230 Abs. 2 StPO erlassen, obgleich er vor dem Sitzungssaal mit der Abfassung eines Befangenheitsgesuches befaßt gewesen sei, was der Richterin auch bekannt gewesen sei. Anläßlich des Versuches, den Angeklagten zwangsweise in den Sitzungssaal zu führen, sei ein Polizeibeamter in Zivil verletzt worden. Daraufhin habe die Richterin geäußert: “Das ist ja schrecklich. Da sieht man ja, wie friedlich diese Kriegsdienstverweigerer sind.”
Die abgelehnte Richterin hat sich zu den Ablehnungsgründen nicht geäußert, sondern lediglich mitgeteilt, sie fühle sich in der vorliegenden Sache nicht befangen.
Entscheidungsgründe
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Das Vorliegen eines solchen Ablehnungsgrundes ist grundsätzlich vom Standpunkt des Ablehnenden aus zu beurteilen. Dabei muß der Ablehnende Gründe für sein Ablehnungsbegehren vorbringen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten.
Bereits die ersichtlich ironisch gemeinte Äußerung der abgelehnten Richterin, welche sich auf den verletzten Polizeibeamten bezog, man sehe ja, wie friedlich diese Kriegsdienstverweigerer – also einschließlich des Angeklagten – seien, mußte auf den Angeklagten befremdlich wirken. Erst recht bedenklich erscheint die Anordnung der Verhaftung des Angeklagten, der sich vor dem Sitzungssaal befand und allem Anschein nach ein Ablehnungsgesuch vorbereitete. Es hätte nahegelegen, dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, seinen Schriftsatz fertigzustellen, anstatt ihn gewaltsam in den Sitzungssaal zu verbringen bzw. dies zu versuchen. Nach alledem liegen aus der Sicht des Angeklagten Gründe für die Annahme vor, daß die abgelehnte Richterin ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Dem Gesuch des Angeklagten war daher stattzugeben.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Richter am Amtsgericht Schott.
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